Corona und BaföG – Möglichkeiten und Ansprüche
Corona und BAföG führen eine komplizierte Beziehung. Überall gelten andere Regeln. Was BAföG Empfänger und die, die es werden wollen, jetzt wissen müssen.

Corona geht mit vielen Einschränkungen für uns alle einher. Doch welche Auswirkungen hat die Covid19-Pandemie auf eure BaföG-Ansprüche? Folgende Übersicht zeigt, welche Möglichkeiten ihr habt und welche Änderungen im BAföG erlassen wurden:
Anrechnung deines Einkommens:
Verlängerung der Studienzeit und/oder Nichterbringung des Leistungsnachweises
Die BAföG Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) verschiebt sich automatisch um die Anzahl der 0 Semester. Dasselbe gilt für die Vorlage des BAföG Leistungsnachweises.
Schaffst du es trotz allem nicht, die verlängerte Regelstudienzeit einzuhalten. Gelten dieselben Regeln für die Förderung nach der Regelstudienzeit wie vor der Pandemie. Ebenso muss dann ein Antrag auch Verschiebung des Leistungsnachweises beantragt werden, wenn die automatische Verschiebung um die persönlich relevanten Nullsemester nicht ausreicht, um 120 ECTS bis Ende des 5.,6. oder. 7. Semesters zu erreichen.
Beispiel:
Du studierst im Saarland und warst im Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 dort ganz normal immatrikuliert, dann musst du nach dem 6. Semester 120 Punkte nachweisen. Schaffst du das nicht, musst du eine Verschiebung beantragen. Oder deine Regelstudienzeit wird von 6 auf 8 Semester verlängert und du brauchst noch ein 9. für deinen Abschluss, dann musst du das ebenfalls bzusätzlich beantragen.
Corona und BAföG Regelungen der Bundesländer

Baden-Württemberg
Sommer 2020 bis Sommer 2021 wurden vom Landtag Baden-Württtemberg zu 0-Semestern erklärt. Wer in dieser Zeit ordentlich in BA-Wü immatrikuliert war darf entsprechend länger studieren.
Bayern
Bayern hat das Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/ 2022 von der Regelstudienzeit gestrichen. Damit verschiebt sich BAföG Förderungshöchstdauer sowie der Leistungsnachweis um 4 Semester.
Berlin
Berlin hat die Verlängerung der Regelstudienzeit um 3 Semester beschlossen. Dadurch verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 3 Semester und der Leistungsnachweis ist erst nach dem 7. Semester fällig. Das Wintersemester 2021/22 ist in Berlin zwar kein Nullsemester, aber alle dazugehörigen nicht bestandenen Prüfungen gelten als nicht unternommen. Damit braucht niemand im Drittversuch panisch zu werden.
Brandenburg
In Brandenburg ist gelten die Sommer 20, Winter 20/21 und Sommer 21 aus Sicht des BAföG als vorlesungsfreie Zeit. Die Förderungshöchstdauer wird für alle, die in dieser Zeit immatrikuliert waren um bis zu 3 Semester verlängert. Der BAföG Leistungsnachweis nachweis ist dementsprechend später einzureichen.
Bremen
Bremen hat sich für drei Zusatzsemester entschieden. Betroffen sind alle Studierende, die 2020 und/oder im Sommer 2021 in Bremen immatrikuliert waren.
Hamburg
In Hamburg hat sich genau wie die meisten anderen Bundesländer für drei Nullsemester entscheiden. Beschlossen wurde die Streichung des Sommersemesters 2020, Wintersemesters 2020/21 sowie das Sommersemester. Wer in einem oder mehren dieser Semester in Hamburg immatrikuliert war, bekommt die betroffenen Semester darf den BAföG Leistungsnachweis entsprechend nach dem 5., 6., oder 7. Semester einreichen.
Hessen
Hessen gewährt bis zu vier Semester zusätzliche Regelstudienzeit für alle, die im Sommer 2020 Winter 20/21, Sommer 2021 und/oder Winter 21/22 dort immatrikuliert waren. Außerdem dürfen endgültig nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden.
Mecklenburg-Vorpommern
In § 114 im Hochschulgesetz ist im Absatz 4 geregelt, dass für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 20/21 und/oder Sommersemester 2021 immatrikuliert waren (zählt also nicht für beurlaubte Studierende), eine von der Regelstudienzeit abweichende, um bis zu drei Semester verlängerte Regelstudienzeit gilt.
Niedersachsen
Der Landtag in Hannover hat beschlossen, dass die Regelstudienzeit in Niedersachsen bis zu einer Rückkehr in den Hochschul-Regelbetrieb um insgesamt zwei Semester verlängert wird, wenn man zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 in mindestens 2 Semestern immatrikuliert war. Wer also erst im Sommersemester 2021 mit dem Studium begonnen hat, bekommt nur ein Semester zusätzlich.
NRW
Studierende bekommen bis zu 3 Zusatzsemester. Zusätzlich dürfen vermasselte Prüfungen, die in den betroffenen Semestern abgelegt wurden wiederholt werden, sofern die Hochschule dies nicht ausdrücklich ablehnt.
Rheinland-Pfalz
Am 22. Juli hat der Landtag eine für alle nicht beurlaubten Studierenden im Sommersemester 2020 bis SS 2021, von der in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Regelstudienzeit abweichende, um je ein Semester verlängerte Regelstudienzeit, beschlossen. Somit sind insgesamt bis zu 3 Zusatzsemester möglich.
Saarland
Das Saarland konnte sich nur für zwei Zusatzsemester für alle Studierenden im Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 entscheiden. Da Urlaubssemester von Natur aus 0 Semester sind, sind beurlaubte Studierende davon ausgenommen.
Sachsen
Sachsen verlängert die Regelstudienzeit um 3 Semester.
Sachsen-Anhalt
Auch Sachsen-Anhalt hat die Regelstudienzeit um 3 Semester verlängert.
Schleswig-Holstein
Im § 103 HSG wurde im Absatz 3 ergänzt, dass für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 immatrikuliert waren , eine von der Regelstudienzeit abweichende, um je ein Semester verlängerte Regelstudienzeit gilt. Also bis zu drei Semester genauso wie in den meisten anderen Bundesländern.
Thüringen
Das Landeskultusministerim in Thüringen hat nun nachträglich das Wintersemester 2020/2021 sowie das Sommersemester 2021 für nichtig erklärt, wodurch sich in Bezug aufs BAföG alles um ein Jahr verschiebt. Voraussetzung ist, dass man in diesen Semestern immatrikuliert und nicht beurlaubt war. Wer also aus dem SS 2021 ein offizielles Urlaubssemester gemacht hat, weil das Wintersemester so schlecht lief und durch das zögern der Regierung Nachteile befürchtet wurden, kann zwar auch alles um ein Jahr verschieben, bekommt für den Sommer 2021 kein BAföG.
Konsequenzen für BAföG Empfänger und alle, die es werden wollen:
Alle deren BAföG Antrag wegen des Leistungsnachweises oder der Regelstudienzeit abgelehnt wurde, sollten jetzt unbedingt einen Antrag auf Überprüfung stellen, damit der letzte Bescheid aufgehoben werden kann. Wer deshalb BAföG gar nicht erst beantragt hat, sollte das jetzt ganz schnell tun!
Das alles setzt voraus, dass sich der ursprüngliche Antrag auf einen odere mehrere der genannten Semester bezieht.
Das Einkommen deiner Eltern/ deines Ehepartners sinkt
Bedingt durch die Corona-Krise haben viele Menschen ihren Job verloren, sind von Kurzarbeit betroffen oder verfügen aus anderen Gründen plötzlich über ein geringeres Einkommen. Sind deine Eltern/ dein Ehepartner davon betroffen, kannst du einen Aktualisierungsantrag stellen. Beachte dabei aber unbedingt, dass das gesamte Einkommen der Monate in den Kalenderjahren relevant ist, in denen du BaföG bekommst. Um mehr BaföG zu erhalten, muss das Einkommen niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr sein.
Das eigene Einkommen sinkt
Auch viele Studierende sind vom Wegfall ihres Nebenjobs betroffen und wissen nun nicht mehr, wie sie über die Runden kommen sollen.
Eine Möglichkeit wäre einen Studienkredit (z.B. bei der KfW) zu beantragen. Zwar muss dieser Kredit vollständig zurückbezahlt werden, aber unter sehr fairen Konditionen. Eine andere Option wäre ein Bildungskredit (für Bachelorstudenten im mindestens dritten Semester oder Masterstudenten) oder die Studienabschlusshilfe.
Das eigene Einkommen steigt:
Erhöht sich dein Einkommen, weil du einen neuen systemrelevanten Job während der Pandemie annimmst oder deine bis dahin üblichen üblichen Stunden aufstockst, wird dieses zusätzliche Einkommen nicht ans BAföG angerechnet. Das betrifft z.B. alle, die im Gesundheiswesen tätig sind und daraus Einkommen beziehen, das vorher nicht da war. Wer also schon vor Corona einen solchen Job hatte und während der Corona Pandemie genauso weitergearbeitet hat wie vorher, hat nichts von dieser Regelung.
Das eigene Einkommen übersteigt den normalen Einkommensfreibetrag:
Normalerweise ist es so, dass das Amt in Bewilligungszeiträumen rechnet. Dein Einkommensfreibetrag liegt bei durchschnittlichen 450 Euro monatlich. Durchschnittlich weil es dabei vollkommen egal ist, ob du einen Minijob mit regelmäßigem Einkommen hast oder an einem einzigen Tag 5400 Euro verdienst. Beides beeinflusst dein BAföG nicht. Blöd ist aber, wenn du einen Minijob hast und in den Ferien zusätzlich 5400 Euro verdienst umgerexhnet macht das durchschnittliche 900 Euro und würde dazu führen, dass dein BAföG jeden Monat um 353 Euro gekürzt wird. Für manche bedeutet das, dass sie gar kein BAföG bekommen.
Wegen Corona wurden die Regeln aber geändert. Bis der Bundestag beschließt, dass Deutschland die Pandemie überstanden hat, wird überschüssiges Einkommen nur in den Monaten verrechnet, in denen es erwirtschaftet wurde. Dir würde also nur in den Ferien, wo du das hohe Einkommen hattest, das BAföG gekürzt, nicht das ganze Jahr.
Zuschuss für Studierende – die Corona-Überbrückungshilfe
Wenn deine finanzielle Notlage ausschließlich corona-bedingt ist, also keine anderen Ursachen vorliegen und deine Notlage insbesondere nicht schon vorher bestand, kannst du über folgenden Link bis einschließlich September 2021 einen Zuschuss in Höhe von 100 – 500 Euro beantragen. Voraussetzung ist, dass dein Kontostand bei weniger als 500 Euro liegt. Der Antrag muss dabei monatlich gestellt neu werden, wobei die Höhe sich nach deinem Kontostand am Vortag der Antragsstellung richtet. Achtung: die Bearbeitungszeit hängt von den Kapazitäten der Studierendenwerke ab und kann bis zu drei Wochen dauern. Weitere Infos findest du hier.