Corona und BAföG – Möglichkeiten und Ansprüche

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Rückblick: Welche BAföG-Sonderregeln in der Corona-Pandemie galten – Nullsemester, anrechnungsfreie Jobs, Überbrückungshilfe – und was davon heute noch zählt.
Regelstudienzeit Corona

Corona ging mit vielen Einschränkungen für uns alle einher. Welche Auswirkungen hatte die Covid-19-Pandemie auf eure BAföG-Ansprüche? Die folgende Übersicht zeigt, welche Möglichkeiten es gab und welche Änderungen im BAföG erlassen wurden:

Anrechnung deines Einkommens:

Verlängerung der Studienzeit und/oder Nichterbringung des Leistungsnachweises

Die BAföG-Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) verschob sich automatisch um die Anzahl der Nullsemester, und zwar für Semester bis einschließlich Wintersemester 2021/22 (bafög.de). Dasselbe galt für die Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises.

Schaffte man es trotz allem nicht, die verlängerte Regelstudienzeit einzuhalten, galten dieselben Regeln für die Förderung nach der Regelstudienzeit wie vor der Pandemie. Ebenso musste eine Verschiebung des Leistungsnachweises beantragt werden, wenn die automatische Verschiebung um die persönlich relevanten Nullsemester nicht ausreichte, um 120 ECTS bis Ende des 5., 6. oder 7. Semesters zu erreichen.

Beispiel:

Du studierst im Saarland und warst im Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 dort ganz normal immatrikuliert, dann musst du nach dem 6. Semester 120 Punkte nachweisen. Schaffst du das nicht, musst du eine Verschiebung beantragen. Oder deine Regelstudienzeit wird von 6 auf 8 Semester verlängert und du brauchst noch ein 9. für deinen Abschluss, dann musst du das ebenfalls bzusätzlich beantragen.

Corona und BAföG Regelungen der Bundesländer

nullsemester min 1

Baden-Württemberg

Sommer 2020 bis Sommer 2021 wurden vom Landtag Baden-Württtemberg zu 0-Semestern erklärt. Wer in dieser Zeit ordentlich in BA-Wü immatrikuliert war darf entsprechend länger studieren.

Bayern

Bayern hat  das Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/ 2022 von der Regelstudienzeit gestrichen. Damit verschiebt sich BAföG Förderungshöchstdauer sowie der Leistungsnachweis um 4 Semester.

Berlin

Berlin hat die Verlängerung der Regelstudienzeit um 3 Semester beschlossen. Dadurch verlängert sich die Förderungshöchstdauer um 3 Semester und der Leistungsnachweis ist erst nach dem 7. Semester fällig. Das Wintersemester 2021/22 ist in Berlin zwar kein Nullsemester, aber alle dazugehörigen nicht bestandenen Prüfungen gelten als nicht unternommen. Damit braucht niemand im Drittversuch panisch zu werden.

Brandenburg

In Brandenburg ist gelten die Sommer 20, Winter 20/21 und Sommer 21 aus Sicht des BAföG als vorlesungsfreie Zeit. Die Förderungshöchstdauer wird für alle, die in dieser Zeit immatrikuliert waren um bis zu 3 Semester verlängert. Der BAföG Leistungsnachweis nachweis ist dementsprechend später einzureichen.

Bremen

Bremen hat sich für drei Zusatzsemester entschieden. Betroffen sind alle Studierende, die 2020 und/oder im Sommer 2021 in Bremen immatrikuliert waren.

Hamburg

In Hamburg hat sich genau wie die meisten anderen Bundesländer für drei Nullsemester entscheiden. Beschlossen wurde die Streichung des Sommersemesters 2020, Wintersemesters 2020/21 sowie das Sommersemester. Wer in einem oder mehren dieser Semester in Hamburg immatrikuliert war, bekommt die betroffenen Semester darf den BAföG Leistungsnachweis entsprechend nach dem 5., 6., oder 7. Semester einreichen.

Hessen

Hessen gewährt bis zu vier Semester zusätzliche Regelstudienzeit für alle, die im Sommer 2020 Winter 20/21, Sommer 2021 und/oder Winter 21/22 dort immatrikuliert waren. Außerdem dürfen endgültig nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden.

Mecklenburg-Vorpommern

In § 114 im Hochschulgesetz ist im Absatz 4 geregelt, dass für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 20/21 und/oder Sommersemester 2021 immatrikuliert waren (zählt also nicht für beurlaubte Studierende), eine von der Regelstudienzeit abweichende, um bis zu drei Semester verlängerte Regelstudienzeit gilt.

Niedersachsen

Der Landtag in Hannover hat beschlossen, dass die Regelstudienzeit in Niedersachsen bis zu einer Rückkehr in den Hochschul-Regelbetrieb um insgesamt zwei Semester verlängert wird, wenn man zwischen Sommer 2020 und Sommer 2021 in mindestens 2 Semestern immatrikuliert war. Wer also erst im Sommersemester 2021 mit dem Studium begonnen hat, bekommt nur ein Semester zusätzlich.

NRW

Studierende bekommen bis zu 3 Zusatzsemester. Zusätzlich dürfen vermasselte Prüfungen, die in den betroffenen Semestern abgelegt wurden wiederholt werden, sofern die Hochschule dies nicht ausdrücklich ablehnt.

Rheinland-Pfalz

Am 22. Juli hat der Landtag eine für alle nicht beurlaubten Studierenden im Sommersemester 2020 bis SS 2021, von der in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Regelstudienzeit abweichende, um je ein Semester verlängerte Regelstudienzeit, beschlossen. Somit sind insgesamt bis zu 3 Zusatzsemester möglich.

Saarland

Das Saarland konnte sich nur für zwei Zusatzsemester für alle Studierenden im Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 entscheiden. Da Urlaubssemester von Natur aus 0 Semester sind, sind beurlaubte Studierende davon ausgenommen.

Sachsen

Sachsen verlängert die Regelstudienzeit um 3 Semester.

Sachsen-Anhalt

Auch Sachsen-Anhalt hat die Regelstudienzeit um 3 Semester verlängert.

Schleswig-Holstein

Im § 103 HSG wurde im Absatz 3 ergänzt, dass für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 immatrikuliert waren , eine von der Regelstudienzeit abweichende, um je ein Semester verlängerte Regelstudienzeit gilt. Also bis zu drei Semester genauso wie in den meisten anderen Bundesländern.

Thüringen

Das Landeskultusministerim in Thüringen hat nun nachträglich das Wintersemester 2020/2021 sowie das Sommersemester 2021 für nichtig erklärt, wodurch sich in Bezug aufs BAföG alles um ein Jahr verschiebt. Voraussetzung ist, dass man in diesen Semestern immatrikuliert und nicht beurlaubt war. Wer also aus dem SS 2021 ein offizielles Urlaubssemester gemacht hat, weil das Wintersemester so schlecht lief und durch das zögern der Regierung Nachteile befürchtet wurden, kann zwar auch alles um ein Jahr verschieben, bekommt für den Sommer 2021 kein BAföG.

Konsequenzen für BAföG Empfänger und alle, die es werden wollen:

Wurde dein BAföG-Antrag damals wegen des Leistungsnachweises oder der Regelstudienzeit abgelehnt, obwohl dir Nullsemester zustanden, konntest du eine Überprüfung beantragen. Heute bringt sie meist nichts mehr: Nachgezahlt wird höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem du den Antrag stellst (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ein Antrag im Jahr 2026 reicht damit nur bis Januar 2022 zurück, ab 2027 erreicht er kein Pandemiesemester mehr. BAföG, das nie beantragt wurde, gibt es ohnehin nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Antragsmonat (§ 15 Abs. 1 BAföG).

Das alles setzt voraus, dass sich der ursprüngliche Antrag auf einen odere mehrere der genannten Semester bezieht.

Das Einkommen deiner Eltern/ deines Ehepartners sinkt

Bedingt durch die Corona-Krise haben viele Menschen ihren Job verloren, sind von Kurzarbeit betroffen oder verfügen aus anderen Gründen plötzlich über ein geringeres Einkommen. Sind deine Eltern/ dein Ehepartner davon betroffen, kannst du einen Aktualisierungsantrag stellen. Beachte dabei aber unbedingt, dass das gesamte Einkommen der Monate in den Kalenderjahren relevant ist, in denen du BaföG bekommst. Um mehr BaföG zu erhalten, muss das Einkommen niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr sein.

Das eigene Einkommen sinkt

Auch viele Studierende verloren damals ihren Nebenjob und wussten nicht mehr, wie sie über die Runden kommen sollten.

Eine Möglichkeit wäre einen Studienkredit (z.B. bei der KfW) zu beantragen. Zwar muss dieser Kredit vollständig zurückbezahlt werden, aber unter sehr fairen Konditionen. Eine andere Option wäre ein Bildungskredit (für Bachelorstudenten im mindestens dritten Semester oder Masterstudenten) oder die Studienabschlusshilfe.

Das eigene Einkommen steigt:

Erhöhte sich dein Einkommen, weil du während der Pandemie einen neuen Job in einer systemrelevanten Branche angenommen oder deine Stunden aufgestockt hast, wurde dieses zusätzliche Einkommen nicht auf das BAföG angerechnet (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG in der Fassung von 2020). Das galt für alle systemrelevanten Branchen, auch außerhalb des Gesundheitswesens, und zwar vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Seit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz von 2024 steht die Regel nicht mehr im Gesetz. Wer schon vor Corona einen solchen Job hatte und genauso weitergearbeitet hat wie vorher, hatte nichts von der Regelung.

Das eigene Einkommen übersteigt den normalen Einkommensfreibetrag:

Normalerweise rechnet das Amt in Bewilligungszeiträumen: Dein Einkommen wird durch die Zahl der Monate geteilt (§ 22 Abs. 2 BAföG). 2020 lag der Freibetrag bei 290 Euro im Monat, das entsprach einem Minijob mit 450 Euro brutto; heute sind es 389 Euro, also ein Minijob bis 603 Euro. Durchschnittlich heißt: Es ist egal, ob du jeden Monat gleich viel verdienst oder die ganze Summe an einem einzigen Tag. Blöd wird es, wenn du neben dem Minijob in den Ferien zusätzlich verdienst: Mit den Werten von 2020 ergaben ein 450-Euro-Minijob und 5.400 Euro aus einem Ferienjob umgerechnet durchschnittlich 900 Euro im Monat und kürzten das BAföG jeden Monat um 353 Euro. Für manche bedeutete das, dass sie gar kein BAföG mehr bekamen.

Eine Sonderregel, nach der Einkommen nur in den Monaten angerechnet wurde, in denen du es verdient hast, gab es nur kurz und nur für Pandemie-Einsätze in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen und in der Landwirtschaft: Sie stand ab März 2020 in § 53 Abs. 2 BAföG und wurde im Mai 2020 rückwirkend ersetzt durch die volle Anrechnungsfreiheit für systemrelevante Jobs (siehe oben). Für Ferienjobs und sonstiges Einkommen blieb es beim Durchschnitt über den Bewilligungszeitraum.

Zuschuss für Studierende – die Corona-Überbrückungshilfe

War deine finanzielle Notlage ausschließlich corona-bedingt, konntest du von Juni bis September 2020 und von November 2020 bis September 2021 einen Zuschuss von 100 bis 500 Euro im Monat beantragen. Voraussetzung war ein Kontostand unter 500 Euro; die Höhe richtete sich nach dem Kontostand am Vortag der Antragstellung, und der Antrag musste jeden Monat neu gestellt werden. Das Programm ist am 30. September 2021 ausgelaufen, bis dahin haben knapp 109.000 Studierende Zuschüsse bekommen.