AFBG Formblatt D (2026): Ehepartner-Einkommen beim Aufstiegs-BAföG
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Formblatt D ist die Einkommenserklärung deines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. Du brauchst es nur, wenn du verheiratet oder verpartnert bist und dein Partner nicht dauerhaft getrennt von dir lebt. Seine Einkünfte werden auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet – der Maßnahmebeitrag bleibt davon unbeeinträchtigt. Stand: April 2026.
➤ Formblatt D als PDF herunterladen und vom Partner ausfüllen und unterschreiben lassen.
Wann brauchst du Formblatt D?
Immer wenn du:
- Verheiratet bist (ohne dauerhafte Trennung)
- In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst
- Den Unterhaltsbeitrag beantragst (also Vollzeit-Fortbildung)
Nicht nötig ist Formblatt D bei:
- Nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft (auch wenn ihr zusammenlebt)
- Getrennt lebenden Ehepaaren (mit Nachweis, z. B. getrennter Meldung)
- Teilzeit-Fortbildung ohne Unterhaltsbeitrag – dann wird kein Partnereinkommen geprüft
Was wird in Formblatt D abgefragt?
| Abschnitt | Inhalt | Nachweis |
|---|---|---|
| Stammdaten | Name, Geburtsdatum, Anschrift des Partners | Personalausweis-Kopie |
| Beschäftigung | Arbeitgeber, Art der Tätigkeit, Einkommenssituation | Arbeitsvertrag |
| Einkommen | Brutto/Netto-Einkommen der letzten 12 Monate | Lohnsteuerbescheinigungen |
| Selbstständig | Einkommen aus selbstständiger Arbeit | Steuerbescheid letzter 2 Jahre |
| Arbeitslosengeld | ALG I oder II Bezug | ALG-Bescheid |
| Rente | Altersrente, Erwerbsminderungsrente | Rentenbescheid |
| Unterhalt | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten | Unterhaltsvereinbarung |
| Unterschrift | Partner-Unterschrift + Datum | – |
Welche Freibeträge gelten 2026?
Das AFBG-Amt rechnet die Einkünfte deines Partners nicht 1:1 gegen dein BAföG. Es gibt Freibeträge analog zu § 25 BAföG:
- Grundfreibetrag Ehe-/Lebenspartner: 1.690 €/Monat netto
- Kinderzuschlag: + 770 € je gemeinsamem Kind (mit Kindergeldanspruch)
- Vermögen des Partners: komplett anrechnungsfrei
Liegt das Netto-Einkommen deines Partners unter dem Gesamt-Freibetrag, wird nichts auf deinen AFBG-Unterhaltsbeitrag angerechnet.
Rechenbeispiel: Partner verdient 2.500 € netto
Du bist verheiratet und hast ein gemeinsames Kind. Freibetrag: 1.690 + 770 = 2.460 €. Dein Partner verdient 2.500 € netto/Monat. Übersteigendes Einkommen: 40 €. Davon bleiben 50 % anrechnungsfrei, angerechnet werden also 20 €/Monat. Dein Unterhaltsbeitrag reduziert sich um diese 20 €.
Rechnet der Partner 3.500 € netto: übersteigend 1.040 € → davon 50 % → Anrechnung 520 €. Beim Höchstsatz 1.019 € verbleiben dann 499 € Unterhaltsbeitrag pro Monat.
Wie wird das Einkommen ermittelt?
Grundlage ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Schwankendes Einkommen (z. B. Selbstständige, Saisonarbeit) wird über 12 Monate gemittelt. Bei Beamten gilt das Besoldungsbrutto minus pauschale Abzüge, bei Angestellten das sozialversicherungspflichtige Brutto minus Werbungskostenpauschale und Sozialabgaben.
Häufige Fragen zum Formblatt D
Was ist, wenn wir getrennt leben?
Dann brauchst du Formblatt D nicht. Nachweis: getrennte Meldebescheinigungen, Trennungsvereinbarung oder eidesstattliche Erklärung über die Trennung. Leg das dem Antrag bei, dann fordert das Amt auch keine Einkommenserklärung des Ex-Partners.
Zählt eine Partnerschaft ohne Trauschein auch?
Nein. Nur eingetragene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Ein unverheirateter Lebensgefährte wird beim AFBG nicht einbezogen – egal wie lange ihr zusammenlebt oder ob ihr ein gemeinsames Konto habt.
Wird mein Partner-Vermögen auch geprüft?
Nein. Beim AFBG ist das Vermögen des Ehe-/Lebenspartners komplett anrechnungsfrei – nur sein Einkommen zählt. Das ist ein Unterschied zur Düsseldorfer Tabelle bei zivilrechtlichem Unterhalt, wo Partnervermögen durchaus relevant werden kann.
Kann ich Formblatt D online ausfüllen?
Ja, über afbg-digital.de – dort läuft Formblatt D als Dialog. Dein Partner braucht dafür eine eigene BundID oder füllt es in deinem Account mit aus. Bei Papier: dein Partner unterschreibt handschriftlich.
Muss mein Partner Kontoauszüge mitschicken?
Nicht automatisch. Vermögen des Partners zählt ja nicht. Das Amt kann aber Kontoauszüge anfordern, wenn Unstimmigkeiten auftauchen – z. B. unrealistisch hohe Einnahmen. Grundlage sind die Lohnsteuerbescheinigung/Steuerbescheide.