AFBG Anlage 2 zu Formblatt A: Einkommenserklärung des Ehepartners – PDF und Ausfüllhilfe

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Anlage 2 zu Formblatt A als PDF: Was dein Ehepartner einträgt, warum das vorletzte Jahr zählt, 1.690 € Freibetrag 2026, Rechenbeispiel und Belegliste.
Anlage 2 zu Formblatt A (Stand 2023): Kopf der Einkommenserklärung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners beim Aufstiegs-BAföG

Anlage 2 zu Formblatt A ist die Einkommenserklärung deines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners beim Aufstiegs-BAföG. Du brauchst sie nur für eine Fortbildung in Vollzeit, wenn du den Unterhaltsbeitrag beantragst und ihr nicht dauernd getrennt lebt. Dein Partner trägt darin sein Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, außerdem seine Kinder und die Personen, denen er Unterhalt zahlt. Daraus berechnet das Amt, wie viel von seinem Einkommen auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet wird. Hier findest du das PDF, ein ausgefülltes Muster, alle 60 Zeilen erklärt, die Belegliste und ein Rechenbeispiel mit den Freibeträgen 2026. Stand: Oktober 2026.

Anlage 2 als PDF herunterladen

➤ Anlage 2 zu Formblatt A als PDF herunterladen (offizielle Fassung von aufstiegs-bafoeg.de)

  • Fassung: „Stand 2023“, senkrecht am linken Rand von Seite 1. Eine neuere Fassung gibt es nicht, die amtliche Formularseite führt diese auch 2026.
  • Umfang: sechs Seiten. Die Seiten 1 bis 4 enthalten die Zeilen 1 bis 60, Seite 5 die Belegliste und Seite 6 die Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung.
  • Ausfüllen am PC: Das PDF hat Formularfelder. Dein Partner kann es am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und auf Seite 4 unterschreiben.
  • Online statt PDF: Den ganzen Antrag kannst du in allen 16 Ländern über den Antragsassistenten AFBG Digital stellen. Der Zugang läuft über die BundID, Nachweise lädst du dort hoch.
  • Bundesweit gleich: Ein eigenes Formular für Bayern, NRW oder ein anderes Land gibt es nicht. Den Antrag schickst du an das Amt für Aufstiegsförderung deines Landes.

Anlage 2 auf einen Blick

FrageAntwort
Amtlicher NameAnlage 2 zu Formblatt A, „Einkommenserklärung des/der Ehegatten/in / eingetragenen Lebenspartners/in“, nur bei Vollzeitmaßnahmen
Wer füllt sie aus?Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner. Im Formular heißt er „erklärende Person“, er unterschreibt auf Seite 4.
Wann nötig?Fortbildung in Vollzeit mit Unterhaltsbeitrag, ihr seid verheiratet oder verpartnert und lebt nicht dauernd getrennt
Welches Jahr zählt?Das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn deines Bewilligungszeitraums, bei Beginn 2026 also 2024. Einnahmen von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zählen im Bewilligungszeitraum.
Wichtigster BelegDer Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Jahres, alle Seiten in Kopie
Freibetrag 20261.690 € im Monat für deinen Partner, dazu 770 € je Kind ohne förderfähige Ausbildung
Was wird gekürzt?Nur der Unterhaltsbeitrag. Den Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren berührt das Einkommen deines Partners nicht.
Vermögen des PartnersZählt nicht
Nicht verwechselnDeine eigenen Kinder stehen in Formblatt A, dein eigenes Einkommen in Anlage 1. Formblatt D ist der Aktualisierungsantrag, wenn dein Partner heute weniger verdient.

Wer muss Anlage 2 ausfüllen – und wer nicht?

Auf den Unterhaltsbeitrag werden zuerst dein eigenes Einkommen und Vermögen angerechnet, danach das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners (§ 10 Abs. 2 AFBG). Das Einkommen deiner Eltern spielt beim Aufstiegs-BAföG keine Rolle. Als Ehepartner zählt nur, wer nicht dauerhaft getrennt von dir lebt (§ 17 Abs. 2 AFBG). Den Unterhaltsbeitrag gibt es nur bei Vollzeitmaßnahmen. Deshalb nennt das Merkblatt zu Formblatt A die Anlage 2 auch nur in der Liste für Vollzeit.

Deine SituationAnlage 2?
Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft, ihr lebt zusammen, Vollzeit mit UnterhaltsbeitragJa, dein Partner füllt sie aus und unterschreibt
Getrennte Wohnungen nur wegen Job oder FortbildungJa. Dauernd getrennt lebt ihr erst, wenn es keine häusliche Gemeinschaft mehr gibt und einer von euch sie nicht wiederherstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt (Tz 11.2.4 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG).
Dauernd getrennt oder geschiedenNein. Unterhalt, den du vom getrennten oder früheren Partner bekommst, trägst du in Anlage 1 ein (Zeile 13).
Unverheiratet zusammen, auch mit gemeinsamem KindNein. Als Lebenspartner gelten nur eingetragene Lebenspartner (Tz 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift).
Fortbildung in TeilzeitNein. In Teilzeit gibt es keinen Unterhaltsbeitrag, auf den etwas angerechnet werden könnte.
Dein Partner lebt oder arbeitet im Ausland, ihr seid nicht getrenntJa. Ausländische Einnahmen gehören in Zeile 48, Belege gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung.

Welches Jahr gehört in Anlage 2?

Für das Einkommen deines Partners ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn deines Bewilligungszeitraums maßgeblich (§ 24 Abs. 1 BAföG, über § 17 AFBG). Das steht auch in Zeile 31. Der Bewilligungszeitraum ist laut Formular „in der Regel das jeweilige Fachschuljahr bzw. der Beginn der Maßnahme oder des jeweiligen Maßnahmenabschnitts“. Für dein eigenes Einkommen in Anlage 1 gilt dagegen der Bewilligungszeitraum selbst.

Dein Bewilligungszeitraum beginnt …Jahr in Anlage 2Beleg
2025, z. B. Fachschuljahr ab August 20252023Steuerbescheid 2023
2026, z. B. Meisterkurs ab September 20262024Steuerbescheid 2024
2027, z. B. Fachschuljahr ab August 20272025Steuerbescheid 2025

Zwei Ausnahmen im selben Formular: Die Einnahmen der Kinder (Zeilen 15, 21, 27) und der anderen Unterhaltsberechtigten (Zeile 10) zählen im Bewilligungszeitraum, nicht im vorletzten Jahr (§ 22 Abs. 3 BAföG). Und verdient dein Partner heute deutlich weniger, kannst du mit Formblatt D verlangen, dass das Amt mit dem aktuellen Einkommen rechnet.

Achtung bei spätem Antrag: Der Bewilligungszeitraum beginnt laut Formular „frühestens ab Antragstellung“, den Unterhaltsbeitrag gibt es frühestens ab dem Antragsmonat (§ 11 Abs. 3 AFBG). Stellst du den Antrag für einen Kurs ab September 2026 erst im Januar 2027, beginnt dein Bewilligungszeitraum 2027, und maßgeblich ist 2025 statt 2024.

Anlage 2 ausfüllen: Zeile für Zeile

Das Formular hat 60 nummerierte Zeilen auf vier Seiten. Die Symbole mit Ziffer am linken Rand zeigen, wo ein Beleg in Kopie dazugehört. Welcher das ist, steht in der Belegliste weiter unten. Oben auf den Seiten 3 und 4 stehen noch einmal dein Name (antragstellende Person) und der deines Partners (erklärende Person), damit lose Blätter zugeordnet werden können.

Seite 1: Zeilen 1 bis 11 – Personen und Freibeträge

ZeileWas hinein gehörtTipp
KopfFörderungsnummer, falls vorhandenBeim Erstantrag leer lassen. Beim Folgeantrag steht sie auf deinem Bescheid.
1 und 2Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort von dirWie in Formblatt A schreiben
3 bis 6Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand und Anschrift des PartnersFamilienstand als Ziffer: 1 ledig, 2 verheiratet oder verpartnert, 3 dauernd getrennt lebend, 4 verwitwet, 5 geschieden oder aufgehoben. „Seit“ nur bei Änderung gegenüber der letzten Erklärung.
7Ist dein Partner im Bewilligungszeitraum selbst in Ausbildung?Bei „ja“ Art der Ausbildung und aktuelle Bescheinigung (Beleg 1). Ist die Ausbildung förderfähig, entfällt der Freibetrag von 850 € für ihn auf dein eigenes Einkommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BAföG).
8 und 9Telefon und E-MailFreiwillig, beschleunigt aber Rückfragen
10Unterhalt an andere UnterhaltsberechtigteZ. B. an einen geschiedenen Ehegatten oder die eigenen Eltern, nicht an Geschwister oder Schwiegereltern. Kinder gehören nicht hierher, sondern auf Seite 2. Name und Verwandtschaft auf einem gesonderten Blatt, Belege zu den Einnahmen dieser Person (Beleg 2).
11Antrag auf Freibetrag wegen einer BehinderungFür deinen Partner, für dich oder eine andere ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person. Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über den Grad der Behinderung (Beleg 3).

Seite 2: Zeilen 12 bis 30 – Kinder des Partners

Hier stehen die Kinder deines Partners, nicht deine. Gemeint sind gemeinsame Kinder, Kinder deines Partners aus früheren Beziehungen, auch wenn sie beim anderen Elternteil leben, Adoptivkinder und in euren Haushalt aufgenommene Pflege-, Stief- oder Enkelkinder. Deine Kinder aus einer früheren Beziehung, die bei euch wohnen, sind für ihn Stiefkinder und gehören deshalb auch hierher. Jedes Kind kann den Freibetrag deines Partners erhöhen, Details unter „Kinder des Partners“ weiter unten.

ZeileWas hinein gehörtTipp
12Name und Vorname des ersten KindesPlatz für drei Kinder, weitere auf einem Zusatzblatt
13Geburtsdatum, Wohnung bei den Eltern oder einem ElternteilWichtig für Schüler und Azubis: Wer auswärts wohnt, ist oft in einer förderfähigen Ausbildung, dann gibt es keinen Freibetrag.
14Gemeinsames Kind, Kind nur deines Partners oder Stief-, Pflege- oder EnkelkindGemeinsame Kinder trägst du zusätzlich in Formblatt A, Abschnitt 9 ein.
15Art und Höhe der monatlichen Einnahmen des KindesZ. B. Ausbildungsvergütung, Minijob, Unterhalt vom anderen Elternteil oder Unterhaltsvorschuss. Kindergeld nicht eintragen. Belege für den Bewilligungszeitraum (Beleg 4).
16 und 17Schule oder Ausbildungsstätte, Art, Klasse oder Semester, Beginn und voraussichtliches EndeBescheinigung erst ab Klasse 10 oder ab 15 Jahren, sonst Immatrikulation oder Ausbildungsvertrag (Beleg 5)
ohne Nr.Ausbildungsmaßnahme zur beruflichen Förderung als Mensch mit BehinderungNur beim dritten Kind trägt diese Zeile eine Nummer (30). Solche Maßnahmen gelten unabhängig von der Wohnung als förderfähige Ausbildung (Tz 25.3.1 der VwV).
18 bis 23Zweites Kind, gleicher Aufbau–
24 bis 30Drittes Kind, gleicher AufbauWeitere Kinder auf einem Zusatzblatt

Seite 3: Zeilen 31 bis 53 – Einkommen im vorletzten Jahr

ZeileWas hinein gehörtTipp
31Maßgebliches KalenderjahrDas vorletzte Jahr vor Beginn deines Bewilligungszeitraums, bei Beginn 2026 also 2024
32 bis 35Genau eine Gruppe ankreuzen: rentenversicherungspflichtig, nicht rentenversicherungspflichtig (z. B. Beamte), selbstständig oder befreit, nicht erwerbstätigBestimmt die Sozialpauschale (Tabelle unten). Bei Befreiung von der Versicherungspflicht Nachweis beilegen (Beleg 6).
36Gibt es einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr?Bei „ja“ alle Seiten in Kopie (Beleg 7). Die Lohnsteuerbescheinigung ersetzt den Bescheid nicht.
37Läuft ein Einspruch oder eine Klage gegen den Bescheid?Ankreuzen, geänderten Bescheid nachreichen
38 und 39Kommt noch ein Bescheid? Welches Finanzamt?Ohne Bescheid trägt dein Partner seine Einkünfte selbst in Zeile 43 und die Steuern in Zeile 60 ein.
40Gab es Einnahmen aus den Zeilen 41 bis 53?Bei Angestellten mit Steuerbescheid und ohne Nebeneinnahmen „nein“. Der Lohn steht im Bescheid und gehört nicht noch einmal hierher.
41Kapitalerträge, die nicht im Bescheid stehen, JahresbruttoZ. B. abgeltend besteuerte Zinsen und Dividenden, Bankbescheinigung (Beleg 8)
42Minijob, JahresbruttoLohnbescheinigungen (Beleg 9)
43Einnahmen und Einkünfte, wenn kein Bescheid vorliegtLohn, Gewinn, Vermietung. Jahressteuerbescheinigung, Gewinnermittlung oder Steuererklärung (Beleg 10).
44 bis 46Renten mit Art, Beginn und JahresbruttoDen vollen Bruttobetrag einschließlich des steuerfreien Teils. Rentenbescheide und Anpassungsmitteilungen (Beleg 11).
47Steuerfreie Einnahmen nach dem AuslandstätigkeitserlassNachweis (Beleg 12)
48Einnahmen im Ausland: Staat, Steuer und Jahresbrutto mit WährungNur soweit nicht im deutschen Bescheid. Belege mit Übersetzung (Beleg 13).
49Unterhalt, den dein Partner selbst bekommen hatZ. B. von einem früheren Ehegatten. Nachweis wie Unterhaltsbeschluss oder Kontoauszug (Beleg 14).
50 bis 53Ausbildungsbeihilfen und Einnahmen nach der BAföG-EinkommensverordnungArbeitslosengeld, Krankengeld (netto), Kurzarbeitergeld, Elterngeld über 300 € im Monat und weitere (Beleg 15). Grundsicherungsgeld, im Formular noch „Arbeitslosengeld II“, nicht eintragen.

Seite 4: Zeilen 54 bis 60 – Abzüge und Unterschrift

ZeileWas hinein gehörtTipp
54Vermögenswirksame Leistungen vom ArbeitgeberNur ankreuzen. Bei „ja“ bleiben pauschal 216 € im Jahr unberücksichtigt (Tz 21.4.8 der VwV).
55 und 56Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer, die nicht im Bescheid stehenBankbescheinigung (Beleg 16), Kirchensteuerbescheid (Beleg 17)
57GewerbesteuerBescheid der Stadt oder Gemeinde, nicht der Messbescheid des Finanzamts (Beleg 18)
58Riester-BeiträgeNur die Bescheinigung nach § 92 EStG (Beleg 19)
59KinderbetreuungskostenNur wenn kein Steuerbescheid vorliegt, mit Belegen (Beleg 20)
60Gezahlte Lohn- und Kirchensteuer, SolidaritätszuschlagNur wenn kein Steuerbescheid vorliegt, Lohnbescheinigungen (Beleg 21)
ohne Nr.Datum und Unterschrift oder Namensangabe des PartnersOhne Unterschrift ist die Erklärung unvollständig. Du unterschreibst hier nicht.

Vor der Unterschrift stehen zwei Hinweise: Verdient dein Partner heute wesentlich weniger, gibt es den Aktualisierungsantrag mit Formblatt D. Für besondere Belastungen kann ein weiterer Teil seines Einkommens frei bleiben. Beides muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums beantragt sein. In der abschließenden Erklärung bestätigt dein Partner, dass er Änderungen unverzüglich schriftlich meldet. Er nimmt zur Kenntnis, dass seine Angaben beim Finanzamt, beim Arbeitgeber und per Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO geprüft werden können. Falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 3.000 € Bußgeld (§ 29 AFBG) geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden, zu Unrecht gezahlte Beträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Ein Satz betrifft dich: Zuschüsse und Darlehenserlasse der KfW gibst du in deiner Steuererklärung an.

Belege zu Anlage 2: die Liste aus dem Anhang

Die Ziffer am Symbol neben der Zeile verweist auf diese Liste auf Seite 5. Eingereicht werden Kopien, keine Originale. Welche Belege dein Partner braucht, ergibt sich aus seinen Angaben.

Belege nach Seite 5 der Anlage 2
Nr.ZeileBeleg in Kopie
17Aktuelle Schul-, Studien- oder Ausbildungsbescheinigung des Partners
210Gesondertes Blatt mit Name und Verwandtschaft der unterhaltsberechtigten Person, Belege zu ihren Einnahmen im Bewilligungszeitraum
311Schwerbehindertenausweis oder amtlicher Nachweis über den Grad der Behinderung
415, 21, 27Einnahmen der Kinder im Bewilligungszeitraum, z. B. Verdienstbescheinigung, Waisenrentenbescheid, Bewilligungsbescheid
516, 22, 28Schulbescheinigung (ab Klasse 10 oder 15 Jahren), Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag
634Nachweis der Befreiung von der Versicherungspflicht, z. B. vom Rentenversicherungsträger
736Einkommensteuerbescheid, alle Seiten
841Bescheinigung der Bank zu den Kapitalerträgen
942Lohnbescheinigungen zum Minijob
1043Jahressteuerbescheinigung, Einkommensnachweis des Arbeitgebers, Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder Einkommensteuererklärung
1144 bis 46Rentenbescheide und Mitteilungen zur Rentenanpassung
1247Nachweis der Einnahmen nach dem Auslandstätigkeitserlass
1348Ausländischer Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung, ggf. mit deutscher Übersetzung
1449Unterhaltsbeschluss oder Kontoauszug
1550 bis 53Bewilligungsbescheide oder Bescheinigungen der zahlenden Stelle, beim Krankengeld der Nettobetrag
1655Bescheinigung der Bank zur Kapitalertragsteuer
1756Kirchensteuerbescheid
1857Gewerbesteuerbescheid der Stadt oder Gemeinde
1958Bescheinigung nach § 92 EStG über die Riester-Beiträge
2059Erläuterung und Belege zu den Kinderbetreuungskosten
2160Lohnbescheinigungen

Welches Einkommen deines Partners zählt?

Grundlage ist § 21 BAföG, auf den § 17 AFBG verweist: Es zählt die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, also nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Hinzu kommen bestimmte steuerfreie Leistungen aus der BAföG-Einkommensverordnung. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, auch nicht mit deinen bei gemeinsamer Veranlagung.

Das zählt mit

  • Lohn und Gehalt abzüglich Werbungskosten, mindestens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 € (§ 9a EStG)
  • Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft
  • Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten
  • Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag, auch wenn sie abgeltend besteuert sind und nicht im Bescheid stehen
  • Renten in voller Höhe einschließlich des steuerfreien Teils (§ 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG)
  • Minijob-Verdienst
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und die übrigen Leistungen der Einkommensverordnung
  • Unterhalt, den dein Partner selbst erhält

Das zählt nicht

  • Kindergeld
  • Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis Juni 2026 Bürgergeld) und Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Pflegegeld nach §§ 37, 38 SGB XI
  • Elterngeld bis 300 € im Monat, beim Elterngeld Plus bis 150 € (§ 10 BEEG)
  • Das Vermögen deines Partners, also Erspartes, Wertpapiere oder eine Immobilie

Grundlage sind § 21 Abs. 4 BAföG und die Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Tz 21.4.8 und 21.4.9. Dass das Vermögen deines Partners anrechnungsfrei bleibt, bestätigt auch die FAQ des Ministeriums.

Das wird abgezogen

Von der Summe der Einkünfte zieht das Amt die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer ab, die laut Bescheid für das Jahr festgesetzt sind. Außerdem abgezogen werden Kinderbetreuungskosten (§ 2 Abs. 5a EStG), Riester-Beiträge bis zum Mindesteigenbeitrag und der Altersentlastungsbetrag. Seid ihr gemeinsam veranlagt, wird die Steuer im Verhältnis eurer Einkünfte aufgeteilt (Tz 21.1.12 der VwV). Statt der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge gilt eine Pauschale. Welche, hängt vom Kreuz in den Zeilen 32 bis 35 ab:

Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG
Gruppe (Zeile)PauschaleHöchstens pro Jahr
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende (32)22,3 %17.200 €
Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Pensionäre und Altersrentner (33)16,5 %10.200 €
Selbstständige, auf Antrag Befreite und geringfügig Beschäftigte (34)38,8 %29.500 €
Nicht erwerbstätige Ruheständler und sonstige Nichterwerbstätige (35)16,5 %10.200 €

Jede Person gehört zu genau einer Gruppe, auch wenn sie die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres erfüllt hat. Es gilt die erste passende Gruppe in dieser Reihenfolge. Was übrig bleibt, teilt das Amt durch zwölf (§ 24 Abs. 4 BAföG). Erst von diesem Monatsbetrag gehen die Freibeträge ab.

Freibeträge 2026: So viel Einkommen deines Partners bleibt frei

Die Freibeträge stehen in § 25 BAföG, der über § 17 AFBG auch beim Aufstiegs-BAföG gilt. Erst was darüber liegt, wird auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet, und auch davon nur ein Teil.

FreibetragPro MonatRechtsgrundlage
Dein Ehe- oder Lebenspartner selbst1.690 €§ 25 Abs. 1 Nr. 2
Je Kind deines Partners und je weiterem Unterhaltsberechtigten ohne förderfähige Ausbildung+ 770 €, gemindert um dessen Einkommen ab 18§ 25 Abs. 3
Vom Einkommen über den Freibeträgen50 % frei, plus 5 % je Kind mit 770-€-Freibetrag§ 25 Abs. 4
Härtefreibetrag, z. B. wegen Behinderung (Zeile 11) oder außergewöhnlicher BelastungenAuf Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums§ 25 Abs. 6
Vermögen des PartnersBleibt ganz frei§ 10 Abs. 2 AFBG

Die amtliche FAQ formuliert es so: „Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.690 Euro, bevor sein Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.“ Nach dem Regierungsentwurf zur BAföG-Reform 2027 sollen die Freibeträge ab dem 1. August 2028 jährlich um 1,5 % steigen. Über § 17 AFBG würde das auch hier gelten. Beschlossen ist das noch nicht.

Kinder des Partners: Freibetrag oder Aufteilung

Welche Kinder zählen, regelt § 25 Abs. 5 BAföG: eigene und adoptierte Kinder deines Partners, Pflegekinder und in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Enkel. Wie ein Kind wirkt, hängt davon ab, ob es in einer Ausbildung ist, die nach dem BAföG oder mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann. Ob es tatsächlich Geld bekommt, spielt keine Rolle (Tz 25.3.1 der VwV).

  • Nicht förderfähig: Kinder in Kita oder Grundschule, Schüler und Azubis, die zu Hause wohnen, Freiwilliges Soziales Jahr. Für sie gibt es 770 € Freibetrag und zusätzlich 5 % vom übersteigenden Einkommen. Ist das Kind volljährig, mindern seine Einnahmen nach einem Pauschalabzug von 190 € den Freibetrag (Tz 21.1.32 der VwV).
  • Förderfähig: Kinder im Studium, Schüler ab Klasse 10 und Azubis, die auswärts wohnen. Für sie gibt es keinen Freibetrag. Stattdessen wird das anrechenbare Einkommen zu gleichen Teilen auf dich und diese Kinder aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG, nach § 17 AFBG entsprechend).
  • Weitere Unterhaltsberechtigte aus Zeile 10, etwa ein geschiedener Ehegatte, bringen ebenfalls je 770 €, gemindert um ihr Einkommen. Die zusätzlichen 5 % gibt es nur für Kinder.

Deine eigenen Kinder gehören nicht in Anlage 2. Kinder, für die du Kindergeld bekommen kannst, gibst du in Formblatt A an, Abschnitt 9 (Zeilen 54 bis 77). Für jedes dieser Kinder erhöht sich dein Unterhaltsbedarf um 235 € (§ 10 Abs. 2 AFBG). Den Kinderbetreuungszuschlag von 150 € je Kind unter 14 gibt es nur für Alleinerziehende (§ 10 Abs. 3 AFBG), beantragt in Abschnitt 10 (Zeilen 78 und 79). Wer mit seinem Ehepartner zusammenlebt, ist im Sinne des Formulars nicht alleinerziehend. Ein gemeinsames Kind steht also zweimal im Antrag: in Formblatt A für den Erhöhungsbetrag und in Anlage 2 für den Freibetrag deines Partners.

Und dein eigenes Einkommen?

Das steht in Anlage 1 und zählt im Bewilligungszeitraum. Dein eigener Freibetrag liegt 2026 bei 389 € im Monat, dazu kommen 850 € für deinen Partner und 770 € je Kind (§ 23 BAföG). Der Freibetrag für den Partner mindert sich um dessen eigenes Einkommen. Verdient dein Partner gut, bleibt davon nichts übrig.

Rechenbeispiel: So viel wird vom Einkommen deines Partners angerechnet

Lena macht ab September 2026 eine Fortbildung zur Technikerin in Vollzeit und beantragt den Unterhaltsbeitrag. Sie hat während der Fortbildung kein eigenes Einkommen und kein Vermögen über dem Freibetrag. Ihr Mann Jonas ist angestellt und rentenversicherungspflichtig. Sein Bruttolohn 2024 laut Steuerbescheid: 60.000 €. Die Einkommensteuer, die auf ihn entfällt, setzen wir mit 5.400 € an. Das ist eine Annahme, der echte Wert steht im Bescheid. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter, Mia, 7 Jahre, Grundschule. Zum Vergleich rechnet die rechte Spalte dasselbe Paar ohne Kind.

Rechenbeispiel Anlage 2, Werte 2026, Steuer angenommen
RechenschrittMit MiaOhne Kind
Bruttolohn 202460.000,00 €60.000,00 €
− Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230,00 €1.230,00 €
= Einkünfte58.770,00 €58.770,00 €
− Sozialpauschale 22,3 %13.105,71 €13.105,71 €
− Einkommensteuer (Annahme)5.400,00 €5.400,00 €
= Jahreseinkommen40.264,29 €40.264,29 €
Monatseinkommen (÷ 12)3.355,36 €3.355,36 €
− Freibetrag2.460,00 €
(1.690 + 770)
1.690,00 €
= übersteigendes Einkommen895,36 €1.665,36 €
davon frei55 % = 492,45 €50 % = 832,68 €
Angerechnet pro Monat402,91 €832,68 €
Bedarf mit eigenem KV-Zuschlag1.489 €
(1.019 + 235 + 235)
1.254 €
(1.019 + 235)
Unterhaltsbeitrag1.086 €421 €
Bedarf, wenn Lena über Jonas familienversichert ist1.352 €1.117 €
Unterhaltsbeitrag949 €284 €

Der Bedarf von 1.019 € enthält den Zuschlag von 137 € für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung. Ist Lena über Jonas familienversichert, fällt er weg, mehr dazu unter Krankenversicherung beim Aufstiegs-BAföG. Das Amt rundet den Zuschuss auf volle Euro (§ 24 Abs. 2 AFBG). Mia erhöht Jonas’ Freibetrag um 770 € und den anrechnungsfreien Anteil um 5 %, bei Lena kommt der Erhöhungsbetrag von 235 € dazu. Zusammen macht das hier 665 € im Monat aus.

Gegenprobe mit kleinerem Gehalt: Verdient Jonas 42.000 € brutto und zahlt angenommen 1.800 € Einkommensteuer, bleiben nach dem Freibetrag von 2.460 € nur 29,86 € übrig. Angerechnet werden davon 13,44 €, Lena bekommt 1.476 €. Wie viel du insgesamt bekommst, hängt außerdem von deinem eigenen Einkommen und Vermögen ab. Die Grundlagen stehen im Ratgeber Aufstiegs-BAföG.

Partner verdient heute weniger: Formblatt D

Ist das Einkommen deines Partners im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Jahr, kannst du verlangen, dass das Amt mit dem aktuellen Einkommen rechnet (§ 24 Abs. 3 BAföG). Formblatt D nennt als Beispiele Arbeitslosengeld, Altersruhegeld oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dafür gibt es Formblatt D, den Aktualisierungsantrag fürs Ehepartner-Einkommen. Den Antrag stellst du, nicht dein Partner. Er füllt darin nur die Erklärung mit Gründen, Belegen und den voraussichtlichen Jahreseinkommen aus.

  • Frist: spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Das Formular nennt das ausdrücklich eine Ausschlussfrist.
  • Anlage 2 bleibt Pflicht: Für die Entscheidung über Formblatt D muss Anlage 2 vorliegen.
  • Kein Zurück: Nach dem Antrag kannst du nicht mehr verlangen, dass das Amt mit dem Einkommen aus Anlage 2 rechnet, auch wenn dein Partner später doch mehr verdient.
  • Ohne Vorbehalt: Anders als beim Studenten-BAföG entscheidet das Amt hier ohne Vorbehalt der Rückforderung (§ 17 AFBG). Hat dein Partner aber Einkommen erzielt, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt war, kann das Amt Geld zurückfordern (§ 16 Abs. 1 AFBG).

Für besondere Belastungen gibt es den Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG, etwa für außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG oder Kosten für behinderte Angehörige, denen dein Partner Unterhalt schuldet. Auch ihn musst du bis zum Ende des Bewilligungszeitraums beantragen.

Steuerbescheid fehlt noch: was dann?

Liegt der Bescheid für das maßgebliche Jahr noch nicht vor, kreuzt dein Partner in Zeile 36 „nein“ und in Zeile 38 „ja“ an und nennt in Zeile 39 sein Finanzamt. Seine Einkünfte trägt er dann selbst ein: Lohn, Gewinn oder Mieten in Zeile 43, Kinderbetreuungskosten in Zeile 59 und die gezahlte Lohn- und Kirchensteuer in Zeile 60. Als Belege dienen Lohnsteuerbescheinigung, Gewinnermittlung oder die abgegebene Steuererklärung.

Das Amt entscheidet dann auf Grundlage der glaubhaft gemachten Einkünfte (§ 24 Abs. 2 BAföG). Beim Aufstiegs-BAföG geschieht das ohne Vorbehalt der Rückforderung (§ 17 AFBG). Sobald der Bescheid da ist, reicht dein Partner ihn nach. Dasselbe gilt für einen geänderten Bescheid nach einem Einspruch (Zeile 37).

Anlage 2 beim Weiterförderungsantrag

Für jeden weiteren Bewilligungszeitraum stellst du mit Formblatt W einen Folgeantrag, solange dein Amt dasselbe bleibt. Formblatt W sagt dazu: „Sofern im vorangegangenen Bewilligungszeitraum Einkommen und/oder Vermögen auf den Unterhaltsbetrag berücksichtigt wurde, ist die Anlage 1 zu Formblatt A […] und ggf. Anlage 2 zu Formblatt A […] auszufüllen und beizufügen.“ Mit dem neuen Bewilligungszeitraum verschiebt sich auch das maßgebliche Jahr. Beginnt das zweite Fachschuljahr im August 2027, zählt das Einkommen deines Partners aus 2025. Ob sich bei den Kindern etwas geändert hat, fragt Formblatt W in Zeile 15 ab.

Was Anlage 2 nicht ist

  • Keine Erklärung zu deinen Kindern: Die stehen in Formblatt A, Abschnitt 9 und 10. Anlage 2 fragt nur die Kinder deines Partners ab.
  • Nicht Anlage 1: Dort gibst du dein eigenes Einkommen und Vermögen an.
  • Nicht Formblatt D: Das ist der Aktualisierungsantrag, wenn dein Partner heute weniger verdient.
  • Nicht Formblatt G (Prüfungsvorbereitungsphase): Damit beantragst du die Förderung für die Zeit zwischen Unterrichtsende und Prüfung.
  • Nicht BAföG-Formblatt 3: Das ist die Einkommenserklärung beim Studenten-BAföG, für Eltern und Ehegatten. Aufbau und Rechenweg sind ähnlich, das Formular ist ein anderes.

Häufige Fehler bei Anlage 2

  1. Falsches Jahr. Maßgeblich ist der Beginn des Bewilligungszeitraums, nicht das Datum, an dem dein Partner das Formular ausfüllt.
  2. Unterschrift fehlt. Das Feld steht unten auf Seite 4. Unterschreiben muss dein Partner, nicht du.
  3. Steuerbescheid unvollständig. Das Amt braucht alle Seiten. Die Lohnsteuerbescheinigung ersetzt den Bescheid nicht.
  4. Lohn doppelt angegeben. Steht er im Steuerbescheid, gehört er nicht zusätzlich in Zeile 43.
  5. Kinder des Partners vergessen. Besonders Kinder aus früheren Beziehungen, die beim anderen Elternteil leben. Ohne Eintrag gibt es keinen Freibetrag.
  6. Kindergeld als Einnahme des Kindes. Kindergeld gehört nicht in die Zeilen 15, 21 und 27.
  7. Grundsicherungsgeld eingetragen. Leistungen nach dem SGB II gehören nicht in die Zeilen 50 bis 53.
  8. Krankengeld brutto. Hier zählt der Nettobetrag.
  9. Falscher Gewerbesteuerbescheid. Gebraucht wird der Bescheid der Gemeinde, nicht der Messbescheid des Finanzamts.
  10. Formblatt D zu spät. Anträge nach dem Ende des Bewilligungszeitraums werden nicht mehr berücksichtigt.

Häufige Fragen zur AFBG-Anlage 2

Wo bekomme ich Anlage 2 zu Formblatt A als PDF?

Auf aufstiegs-bafoeg.de: Anlage 2 als PDF. Aktuell ist die Fassung „Stand 2023“ mit sechs Seiten. Sie lässt sich am PC ausfüllen. Den ganzen Antrag kannst du auch über AFBG Digital mit der BundID stellen.

Wer muss Anlage 2 ausfüllen und unterschreiben?

Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, mit dem du nicht dauernd getrennt lebst. Er unterschreibt auf Seite 4. Du trägst nur in den Zeilen 1 und 2 deine eigenen Daten ein.

Brauche ich Anlage 2 bei einer Teilzeit-Fortbildung?

Nein. Anlage 2 gibt es nur bei Vollzeitmaßnahmen, weil nur dort ein Unterhaltsbeitrag gezahlt wird. In Teilzeit wird das Einkommen deines Partners nicht geprüft.

Zählt das Einkommen meines Lebensgefährten, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Angerechnet wird nur das Einkommen eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Eine Partnerschaft ohne Trauschein bleibt außen vor, auch mit gemeinsamem Kind und gemeinsamer Wohnung.

Welches Jahr trägt mein Partner in Anlage 2 ein?

Das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn deines Bewilligungszeitraums. Beginnt er 2026, gilt 2024, beginnt er 2027, gilt 2025. Nur die Einnahmen von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zählen im Bewilligungszeitraum selbst.

Wie hoch ist der Freibetrag für den Ehepartner 2026?

1.690 Euro im Monat. Für jedes Kind deines Partners ohne förderfähige Ausbildung kommen 770 Euro dazu. Vom Einkommen darüber bleibt die Hälfte frei, plus 5 Prozent je Kind (§ 25 BAföG).

Wird das Vermögen meines Ehepartners angerechnet?

Nein. Beim Aufstiegs-BAföG zählt nur das Einkommen deines Partners, sein Vermögen bleibt ganz frei. Dein eigenes Vermögen zählt ab 45.000 Euro, mit 2.300 Euro mehr für deinen Partner und je Kind (§ 17a AFBG).

Kürzt das Einkommen meines Partners auch den Zuschuss zu den Lehrgangskosten?

Nein. Angerechnet wird nur auf den Unterhaltsbeitrag. Den Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bekommst du unabhängig vom Einkommen.

Warum fragt Anlage 2 nach den Kindern meines Partners?

Weil sie seinen Freibetrag erhöhen. Für jedes Kind ohne förderfähige Ausbildung bleiben 770 Euro mehr frei und vom Rest 5 Prozent mehr. Deine eigenen Kinder gibst du in Formblatt A an, gemeinsame Kinder stehen in beiden Formularen.

Mein Partner verdient heute weniger als im maßgeblichen Jahr. Was tun?

Stell einen Aktualisierungsantrag mit Formblatt D, spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Das Amt rechnet dann mit dem Einkommen im Bewilligungszeitraum. Zurück zum alten Wert kannst du danach nicht mehr.

Der Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr fehlt noch. Was nun?

Dein Partner kreuzt in Zeile 38 „ja“ an und trägt seine Einkünfte selbst ein, mit Lohnsteuerbescheinigung oder Steuererklärung als Beleg. Das Amt entscheidet auf dieser Grundlage. Den Bescheid reicht er nach, sobald er da ist.

Mein Partner will Anlage 2 nicht ausfüllen. Was passiert?

Er ist selbst zur Auskunft verpflichtet (§ 21 Abs. 2 AFBG mit § 60 SGB I). Fehlt Anlage 2, kann das Amt den Unterhaltsbeitrag versagen, und dein Partner riskiert ein Bußgeld nach § 29 AFBG. Eine Vorausleistung wie beim Studenten-BAföG, wenn Eltern nicht mitwirken, gibt es für Ehepartner nicht. Den Maßnahmebeitrag betrifft das nicht.

Muss ich Anlage 2 beim Folgeantrag neu einreichen?

Ja, wenn im vorigen Bewilligungszeitraum Einkommen oder Vermögen angerechnet wurde: Dann gehören laut Formblatt W Anlage 1 und gegebenenfalls Anlage 2 zum Folgeantrag. Für den neuen Zeitraum gilt außerdem ein neues maßgebliches Jahr.

Nächster Schritt

Anlage 2 ist fertig? Dann fehlen noch Formblatt A als Hauptantrag, Anlage 1 mit deinem eigenen Einkommen, Formblatt B von deinem Lehrgangsträger und Formblatt Z von der Prüfungsstelle. Alle Formulare mit PDF findest du unter Aufstiegs-BAföG-Formulare. Was dir insgesamt zusteht, zeigt der Ratgeber Aufstiegs-BAföG.