AFBG Formblatt A Anlage 3 (2026): Zusatzblatt für ausländische Antragsteller

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AFBG Anlage 3 als PDF mit Ausfüllhilfe: welche Aufenthaltstitel zu Aufstiegs-BAföG berechtigen, 15-Monats- und 3-Jahres-Regel nach § 8 AFBG, Nachweise.
AFBG Formblatt A Anlage 3 (2026): Zusatzblatt für ausländische Antragsteller

Anlage 3 zum AFBG-Formblatt A ist das Zusatzblatt für ausländische Antragsteller. Wer keinen deutschen Pass hat, muss darin seinen Aufenthaltstitel nachweisen. Die gute Nachricht: Der Kreis der Förderberechtigten ist nach § 8 AFBG weit gefasst – EU/EWR-Bürger, Schweizer, anerkannte Flüchtlinge, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU und nach Wartezeiten auch weitere Gruppen. Die schlechte: Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren reicht nicht, und Geduldete brauchen mindestens 15 Monate Voraufenthalt. Stand: April 2026.

➤ Anlage 3 als PDF herunterladen (BMBFSFJ) oder online über afbg-digital.de.

Wer bekommt Aufstiegs-BAföG als Ausländer?

§ 8 AFBG zählt vier Kategorien auf. Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel du hast, bist du sofort, nach 15 Monaten oder nach 3 Jahren Erwerbstätigkeit förderberechtigt.

Kategorie 1: Sofort förderberechtigt (§ 8 Abs. 1 AFBG)

  • Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz
  • EU- und EWR-Bürger mit Freizügigkeitsberechtigung (§ 2 FreizügG/EU): insbesondere Arbeitnehmer/Selbstständige mit Bezug zur Fortbildung, Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren, oder Familienangehörige
  • Schweizer (gleichgestellt aufgrund Freizügigkeits-Abkommen)
  • Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
  • Drittstaatsangehörige mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
  • Anerkannte Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention 1951
  • Heimatlose Ausländer im Sinne des HAuslG

Kategorie 2: Humanitäre Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 2 AFBG)

Ohne Wartezeit bei:

Mit 15 Monaten Wartezeit bei:

Kategorie 3: Geduldete (§ 8 Abs. 2a AFBG)

Geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG) sind förderberechtigt, wenn sie sich 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben. Die Zeiten lassen sich kumulieren – Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens zählt mit.

Kategorie 4: Sonstige Ausländer mit Vorbeschäftigung (§ 8 Abs. 3 AFBG)

Wer keinen der oben genannten Titel hat, kann AFBG trotzdem bekommen – wenn er vor Beginn der Maßnahme insgesamt 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war. Die 3 Jahre können zusammenhängend oder in Teilstücken sein. Nachweis: SV-Versicherungsverlauf, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen.

Diese Regelung greift insbesondere für Inhaber der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG) oder anderen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit.

Aufenthaltstitel, die NICHT zu AFBG berechtigen

AufenthaltsgrundAFBG-förderfähig?Anmerkung
Touristen-/Schengen-VisumNeinKein Daueraufenthalt
Aufenthaltsgestattung im AsylverfahrenNeinErst nach Anerkennung / Wartezeit
Duldung unter 15 MonatenNeinErst nach 15 Monaten
Fiktionsbescheinigung (eigenständig)NeinNur wenn sie förderfähigen Titel weiterwirkt (§ 81 AufenthG)
Studenten-Visum § 16a/b AufenthGJe nach FallMeist nicht für AFBG – abhängig von Kombination

Zur Klarstellung: Die AFBG-Regeln sind strenger als die BAföG-Regeln. Beim Studenten-BAföG gibt es teilweise mildere Regelungen für Geduldete und Aufenthaltsgestattete. Für AFBG gelten die Vorgaben aus § 8 AFBG.

EU-/EWR-Bürger und Schweizer

Wer einen EU-/EWR-Pass oder einen Schweizer Pass hat, ist grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 FreizügG/EU. Für AFBG reicht das nicht automatisch – du musst einen der folgenden Gründe für die Freizügigkeit erfüllen:

  • Arbeitnehmer/Selbstständig mit Bezug zur Fortbildung: Die Fortbildung muss fachlich mit deiner bisherigen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. KFZ-Mechatroniker → KFZ-Meister)
  • Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren (§ 4a FreizügG/EU)
  • Familienangehörige eines EU-Bürgers (Ehegatte, Kinder bis 21)

Wer nur wegen Studium/Ausbildung in Deutschland lebt und keine 3-Jahres-Erwerbstätigkeit nachweisen kann, ist nicht förderberechtigt.

Welche Nachweise brauchst du für Anlage 3?

  • Kopie des Aufenthaltstitels / Aufenthaltskarte (Vorder- und Rückseite)
  • Pass oder Passersatz (Kopie der Datenseite)
  • Bei EU-Bürgern: Meldebescheinigung + ggf. Daueraufenthaltsbescheinigung + Arbeitgeberbescheinigung
  • Bei anerkannten Flüchtlingen: BAMF-Anerkennungsbescheid
  • Bei 15-Monats- oder 3-Jahres-Regel: Meldebescheinigungen, alte Aufenthaltstitel, SV-Versicherungsverlauf, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen
  • Bei Familienangehörigen: Heiratsurkunde / Geburtsurkunde zum Nachweis der Verwandtschaft

Tipp: Wenn du unsicher bist, welcher Status für dich gilt, lass dich vorher von der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) oder den Jugendmigrationsdiensten (JMD) beraten – beide kostenlos.

Häufige Fragen zur Anlage 3

Können Geduldete Aufstiegs-BAföG bekommen?

Ja, nach § 8 AFBG Abs. 2a – aber erst nach 15 Monaten ununterbrochenem rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt. Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens zählen mit.

Reicht eine Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens?

Nein. Aufenthaltsgestattung allein berechtigt nicht zu AFBG – anders als beim BAföG, wo es Ausnahmen gibt. Nach Anerkennung (§§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) bist du sofort förderberechtigt.

Ich bin EU-Bürger und studiere seit 2 Jahren in Deutschland – kann ich AFBG für einen Meister bekommen?

Nur wenn du zusätzlich erwerbstätig warst (3-Jahres-Regel nach § 8 AFBG Abs. 3) oder Daueraufenthaltsrecht hast (5 Jahre). Reines Studium begründet keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer/Selbstständige im AFBG-Sinn.

Reicht die Blaue Karte EU für AFBG?

Ja, wenn du in Deutschland 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig warst (§ 8 AFBG Abs. 3). Die Blaue Karte berechtigt zur Erwerbstätigkeit – nach 33 Monaten wird sie ohnehin in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt, ab dann bist du nach Abs. 1 sofort förderberechtigt.

Mein Ehepartner ist Deutscher – bekomme ich dann AFBG?

Nicht automatisch. Du brauchst einen eigenen förderfähigen Aufenthaltstitel – meist eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug mit späterer Niederlassungserlaubnis. Auf den Titel kommt es an, nicht auf die Ehe.

Welche Beratungsstellen helfen beim Ausländer-AFBG?

Kostenlos: Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) für über 27-Jährige, Jugendmigrationsdienste (JMD) für unter 27-Jährige, und das IQ Netzwerk für berufliche Qualifizierungsberatung. Bei rechtlicher Unsicherheit: Fachanwalt für Migrationsrecht (Beratungshilfe möglich).

Was, wenn mein Aufenthaltstitel während der Fortbildung ausläuft?

Beantrage rechtzeitig die Verlängerung bei der Ausländerbehörde. Stellst du den Antrag vor Ablauf, gilt dein bisheriger Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), darüber bekommst du eine Fiktionsbescheinigung. Deinem AFBG-Amt schickst du den neuen Titel oder die Fiktionsbescheinigung formlos mit deiner Förderungsnummer. Ein eigenes Formblatt gibt es dafür nicht.

Muss ich Anlage 3 auch bei einem deutschen Pass ausfüllen?

Nein. Anlage 3 ist ausdrücklich nur für Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Mit deutschem Pass bist du automatisch nach Art. 116 GG förderberechtigt.

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