AFBG Formblatt A Anlage 3 (2026): Zusatzblatt für ausländische Antragsteller
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Anlage 3 zum AFBG-Formblatt A ist das Zusatzblatt für ausländische Antragsteller. Wer keinen deutschen Pass hat, muss darin seinen Aufenthaltstitel nachweisen. Die gute Nachricht: Der Kreis der Förderberechtigten ist nach § 8 AFBG weit gefasst – EU/EWR-Bürger, Schweizer, anerkannte Flüchtlinge, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU und nach Wartezeiten auch weitere Gruppen. Die schlechte: Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren reicht nicht, und Geduldete brauchen mindestens 15 Monate Voraufenthalt. Stand: April 2026.
➤ Anlage 3 als PDF herunterladen (BMBFSFJ) oder online über afbg-digital.de.
Wer bekommt Aufstiegs-BAföG als Ausländer?
§ 8 AFBG zählt vier Kategorien auf. Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel du hast, bist du sofort, nach 15 Monaten oder nach 3 Jahren Erwerbstätigkeit förderberechtigt.
Kategorie 1: Sofort förderberechtigt (§ 8 Abs. 1 AFBG)
- Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz
- EU- und EWR-Bürger mit Freizügigkeitsberechtigung (§ 2 FreizügG/EU): insbesondere Arbeitnehmer/Selbstständige mit Bezug zur Fortbildung, Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren, oder Familienangehörige
- Schweizer (gleichgestellt aufgrund Freizügigkeits-Abkommen)
- Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
- Drittstaatsangehörige mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Anerkannte Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention 1951
- Heimatlose Ausländer im Sinne des HAuslG
Kategorie 2: Humanitäre Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 2 AFBG)
Ohne Wartezeit bei:
- Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1/2/4, 23a AufenthG
- § 25 AufenthG Abs. 1 (anerkannte Asylberechtigte)
- § 25 AufenthG Abs. 2 (Flüchtlinge nach GFK + subsidiär Schutzberechtigte)
Mit 15 Monaten Wartezeit bei:
- § 25 AufenthG Abs. 3 (nationales Abschiebeverbot)
- § 25 AufenthG Abs. 4 Satz 2 (dringende humanitäre Gründe)
- § 25 AufenthG Abs. 5 (tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise)
- § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung)
Kategorie 3: Geduldete (§ 8 Abs. 2a AFBG)
Geduldete Ausländer (§ 60a AufenthG) sind förderberechtigt, wenn sie sich 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben. Die Zeiten lassen sich kumulieren – Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens zählt mit.
Kategorie 4: Sonstige Ausländer mit Vorbeschäftigung (§ 8 Abs. 3 AFBG)
Wer keinen der oben genannten Titel hat, kann AFBG trotzdem bekommen – wenn er vor Beginn der Maßnahme insgesamt 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war. Die 3 Jahre können zusammenhängend oder in Teilstücken sein. Nachweis: SV-Versicherungsverlauf, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen.
Diese Regelung greift insbesondere für Inhaber der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG) oder anderen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltstitel, die NICHT zu AFBG berechtigen
| Aufenthaltsgrund | AFBG-förderfähig? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Touristen-/Schengen-Visum | Nein | Kein Daueraufenthalt |
| Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren | Nein | Erst nach Anerkennung / Wartezeit |
| Duldung unter 15 Monaten | Nein | Erst nach 15 Monaten |
| Fiktionsbescheinigung (eigenständig) | Nein | Nur wenn sie förderfähigen Titel weiterwirkt (§ 81 AufenthG) |
| Studenten-Visum § 16a/b AufenthG | Je nach Fall | Meist nicht für AFBG – abhängig von Kombination |
Zur Klarstellung: Die AFBG-Regeln sind strenger als die BAföG-Regeln. Beim Studenten-BAföG gibt es teilweise mildere Regelungen für Geduldete und Aufenthaltsgestattete. Für AFBG gelten die Vorgaben aus § 8 AFBG – keine Ausnahmen im BMBF-Merkblatt.
EU-/EWR-Bürger und Schweizer
Wer einen EU-/EWR-Pass oder einen Schweizer Pass hat, ist grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 FreizügG/EU. Für AFBG reicht das nicht automatisch – du musst einen der folgenden Gründe für die Freizügigkeit erfüllen:
- Arbeitnehmer/Selbstständig mit Bezug zur Fortbildung: Die Fortbildung muss fachlich mit deiner bisherigen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. KFZ-Mechatroniker → KFZ-Meister)
- Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren (§ 4a FreizügG/EU)
- Familienangehörige eines EU-Bürgers (Ehegatte, Kinder bis 21)
Wer nur wegen Studium/Ausbildung in Deutschland lebt und keine 3-Jahres-Erwerbstätigkeit nachweisen kann, ist nicht förderberechtigt.
Welche Nachweise brauchst du für Anlage 3?
- Kopie des Aufenthaltstitels / Aufenthaltskarte (Vorder- und Rückseite)
- Pass oder Passersatz (Kopie der Datenseite)
- Bei EU-Bürgern: Meldebescheinigung + ggf. Daueraufenthaltsbescheinigung + Arbeitgeberbescheinigung
- Bei anerkannten Flüchtlingen: BAMF-Anerkennungsbescheid
- Bei 15-Monats- oder 3-Jahres-Regel: Meldebescheinigungen, alte Aufenthaltstitel, SV-Versicherungsverlauf, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen
- Bei Familienangehörigen: Heiratsurkunde / Geburtsurkunde zum Nachweis der Verwandtschaft
Tipp: Wenn du unsicher bist, welcher Status für dich gilt, lass dich vorher von der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) oder den Jugendmigrationsdiensten (JMD) beraten – beide kostenlos.
Häufige Fragen zur Anlage 3
Können Geduldete Aufstiegs-BAföG bekommen?
Ja, nach § 8 AFBG Abs. 2a – aber erst nach 15 Monaten ununterbrochenem rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt. Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens zählen mit.
Reicht eine Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens?
Nein. Aufenthaltsgestattung allein berechtigt nicht zu AFBG – anders als beim BAföG, wo es Ausnahmen gibt. Nach Anerkennung (§§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) bist du sofort förderberechtigt.
Ich bin EU-Bürger und studiere seit 2 Jahren in Deutschland – kann ich AFBG für einen Meister bekommen?
Nur wenn du zusätzlich erwerbstätig warst (3-Jahres-Regel nach § 8 AFBG Abs. 3) oder Daueraufenthaltsrecht hast (5 Jahre). Reines Studium begründet keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer/Selbstständige im AFBG-Sinn.
Reicht die Blaue Karte EU für AFBG?
Ja, wenn du in Deutschland 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig warst (§ 8 AFBG Abs. 3). Die Blaue Karte berechtigt zur Erwerbstätigkeit – nach 33 Monaten wird sie ohnehin in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt, ab dann bist du nach Abs. 1 sofort förderberechtigt.
Mein Ehepartner ist Deutscher – bekomme ich dann AFBG?
Nicht automatisch. Du brauchst einen eigenen förderfähigen Aufenthaltstitel – meist eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug mit späterer Niederlassungserlaubnis. Auf den Titel kommt es an, nicht auf die Ehe.
Welche Beratungsstellen helfen beim Ausländer-AFBG?
Kostenlos: Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) für über 27-Jährige, Jugendmigrationsdienste (JMD) für unter 27-Jährige, und das IQ Netzwerk für berufliche Qualifizierungsberatung. Bei rechtlicher Unsicherheit: Fachanwalt für Migrationsrecht (Beratungshilfe möglich).
Was, wenn mein Aufenthaltstitel während der Fortbildung ausläuft?
Beantrage rechtzeitig die Verlängerung bei der Ausländerbehörde. Bis zur Entscheidung gilt eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG Abs. 4 Nr. 1 – diese wirkt den bisherigen förderfähigen Titel weiter. Das AFBG-Amt informierst du über Formblatt G.
Muss ich Anlage 3 auch bei einem deutschen Pass ausfüllen?
Nein. Anlage 3 ist ausdrücklich nur für Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Mit deutschem Pass bist du automatisch nach Art. 116 GG förderberechtigt.