BAföG-Reform 2027: Was sich ändert und ab wann
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Stand: 20. August 2026 – das Kabinett hat die BAföG-Reform beschlossen, in Kraft ist sie noch nicht. Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt ausschließlich das heutige Recht – der BAföG-Höchstsatz liegt weiter bei 992 €.
Die erste Erhöhung greift zum 1. April 2027, also zum Sommersemester 2027. Die ursprünglich angekündigte Anhebung zum Wintersemester 2026/27 ist vom Tisch.
Die Reform ist mehr als eine Erhöhung. Sie bringt in vier Stufen bis 2029 spürbar mehr Geld für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen – und gleichzeitig zwei Verschlechterungen, über die kaum jemand schreibt: Wer bei den Eltern wohnt, verliert seine Wohnpauschale, und wer mit 45 oder später anfängt zu studieren, bekommt fast ausnahmslos kein BAföG mehr. Auf dieser Seite steht, was wann kommt, wie hoch der Höchstsatz in jeder Stufe wirklich ist und was das für deinen Antrag heute bedeutet.
Was das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat
Nach monatelangem Streit über die Finanzierung hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR, Ministerin Dorothee Bär) durchgewinkt. Die Kernpunkte:
- Wohnkostenpauschale 380 → 440 € für alle, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) – ab 1. April 2027.
- Grundbedarf 475 → 503 → 563 € in zwei Schritten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) – ab Wintersemester 2027/28 und ab 1. April 2029. Die 563 € entsprechen dem heutigen Bürgergeld-Regelsatz.
- Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge steigen mit (§ 13a BAföG) – von zusammen 137 € auf 160 € schon zum 1. April 2027. Dieser Punkt geht in den meisten Berichten unter, macht aber ein Drittel der ersten Erhöhung aus.
- Freibeträge werden ab 1. August 2028 jährlich um 1,5 % angehoben – neuer § 35a BAföG. Eine echte Erhöhung der Elternfreibeträge enthält die Reform nicht.
- Der Leistungsnachweis nach dem vierten Semester entfällt (§ 48 BAföG) – ab 1. April 2027.
- Die Ausnahmen von der Altersgrenze 45 werden gestrichen (§ 10 Abs. 3 BAföG) – ab 1. April 2027.
- Die Wohnpauschale für zu Hause Wohnende sinkt und entfällt 2029 ganz (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
- Der Antrag wird bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital.
Der Bund rechnet mit Mehrkosten von rund 137 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf rund 355 Mio. € bis 2030 (Bundesregierung).
Der Zeitplan: Was ändert sich wann?
Die Reform kommt nicht in einem Rutsch, sondern in vier Stufen. Der Gesetzentwurf regelt das in eigenen Artikeln mit eigenen Inkrafttretens-Terminen – deshalb steht in jeder Stufe etwas anderes an:
| Ab wann | Was ändert sich | Von → auf |
|---|---|---|
| Januar 2027 | Freibetrag für dein eigenes Einkommen (steigt mit der Minijob-Grenze, nicht Teil des Gesetzentwurfs) | 603 → 633 €/Monat |
| 1. April 2027(Sommersemester 2027) | Wohnkostenpauschale, wenn du nicht bei den Eltern wohnst | 380 → 440 € |
| April 2027 | Krankenversicherungszuschlag (unter 30 / pflichtversichert) | 102 → 121 € |
| April 2027 | Pflegeversicherungszuschlag (unter 30 / pflichtversichert) | 35 → 39 € |
| April 2027 | Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ab 30 bzw. freiwillig versichert | 185 + 48 → 223 + 56 € |
| April 2027 | Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester | entfällt |
| April 2027 | Ausnahmen von der Altersgrenze 45 Jahre | werden gestrichen |
| 1. August 2027(Wintersemester 2027/28) | Grundbedarf für Studierende, erste Stufe | 475 → 503 € |
| August 2027 | Wohnpauschale, wenn du bei den Eltern wohnst | 59 → 41 € |
| August 2027 | Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (unter 30) | 121 + 39 → 124 + 40 € |
| 1. August 2028(Wintersemester 2028/29) | Alle Eltern- und Ehegattenfreibeträge, danach jedes Jahr erneut | +1,5 % pro Jahr |
| 1. April 2029(Sommersemester 2029) | Grundbedarf für Studierende, zweite Stufe | 503 → 563 € |
| April 2029 | Wohnpauschale, wenn du bei den Eltern wohnst | 41 → 0 € (gestrichen) |
| April 2029 | Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (unter 30) | 124 + 40 → 132 + 43 € |
| ab 2030 | Überprüfung der Bedarfssätze alle zwei Jahre, Maßstab sind die Regelbedarfe der Grundsicherung | neuer § 35 BAföG |
Quelle für alle Beträge ist die amtliche Übersicht im Gesetzentwurf des BMFTR (PDF, Seite 21/22). Ändert sich im Bundestag noch etwas, aktualisieren wir diese Tabelle.
BAföG-Höchstsatz 2027, 2028 und 2029
Der Höchstsatz ist keine eigene Zahl im Gesetz, sondern die Summe aus Grundbedarf, Wohnpauschale und den Versicherungszuschlägen. Weil alle drei Bausteine steigen, klettert er höher als die viel zitierten „1.052 €“, die nur die Wohnpauschale einrechnen:
| Baustein | heute | ab 1.4.2027 | ab WS 2027/28 | ab 1.4.2029 |
|---|---|---|---|---|
| Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) | 475 € | 475 € | 503 € | 563 € |
| Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) | 380 € | 440 € | 440 € | 440 € |
| Krankenversicherung (§ 13a) | 102 € | 121 € | 124 € | 132 € |
| Pflegeversicherung (§ 13a) | 35 € | 39 € | 40 € | 43 € |
| Höchstsatz unter 30 | 992 € | 1.075 € | 1.107 € | 1.178 € |
| Höchstsatz ab 30 (Zuschläge nach § 13a Abs. 2) | 1.088 € | 1.194 € | 1.222 € | 1.282 € |
Unterm Strich: +83 € zum Sommersemester 2027, +115 € ab dem Wintersemester 2027/28 und +186 € ab April 2029 – jeweils gegenüber den heutigen 992 €. Das sind rund 19 % mehr über drei Jahre, verteilt auf drei Schritte. Wie viel davon bei dir ankommt, hängt weiter am Einkommen deiner Eltern; der BAföG-Rechner zeigt dir deinen individuellen Anspruch nach heutigem Recht.
Wer bei den Eltern wohnt, verliert die Wohnpauschale
Das ist der Teil der Reform, der in den Pressemitteilungen fehlt. Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen heute eine kleine Wohnpauschale von 59 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Der Gesetzentwurf senkt sie zum Wintersemester 2027/28 auf 41 € und streicht die Vorschrift zum 1. April 2029 ersatzlos.
Der Grundbedarf steigt gleichzeitig, deshalb steht am Ende trotzdem ein Plus – aber ein deutlich kleineres als bei allen anderen:
| Baustein | heute | ab 1.4.2027 | ab WS 2027/28 | ab 1.4.2029 |
|---|---|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 € | 475 € | 503 € | 563 € |
| Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) | 59 € | 59 € | 41 € | 0 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 137 € | 160 € | 164 € | 175 € |
| Höchstsatz | 671 € | 694 € | 708 € | 738 € |
Über die gesamte Reform hinweg sind das +67 € – gegenüber +186 € für auswärts Wohnende. Der Bildungsjournalist Jan-Martin Wiarda hat das früh aufgegriffen: Die Reform hilft nicht allen gleich, und ein Teil der Geförderten zahlt für die Erhöhung der anderen mit.
Praktisch heißt das: Wenn du ohnehin überlegst auszuziehen, wird der Auszug ab April 2027 finanziell deutlich attraktiver – die Differenz zwischen „bei den Eltern“ und „eigene Wohnung“ wächst von heute 321 € auf 440 € im Jahr 2029.
Altersgrenze 45: Die Ausnahmen fallen weg
BAföG gibt es grundsätzlich nur, wenn du deine Ausbildung vor dem 45. Geburtstag beginnst (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bisher gab es davon Ausnahmen – für den zweiten Bildungsweg, für einen unmittelbar anschließenden Master und für alle, die ihre Ausbildung aus familiären oder persönlichen Gründen verschieben mussten, etwa wegen Kindererziehung oder Pflege.
Diese Ausnahmen streicht der Gesetzentwurf zum 1. April 2027 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben). Wer danach mit 45 oder später anfängt, bekommt praktisch kein BAföG mehr.
Die Übergangsregelung ist entscheidend: Wer vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet hat, kann sich weiterhin auf die alten Ausnahmen berufen. Praktisch heißt das: Bist du 1984 oder früher geboren, gilt für dich das alte Recht. Bist du später geboren und planst ein spätes Studium, solltest du den Ausbildungsbeginn vorziehen. Details und die übrigen Ausnahmen stehen im Artikel zur BAföG-Altersgrenze.
Leistungsnachweis nach dem vierten Semester entfällt
Die gute Nachricht für alle im Studium: Der Leistungsnachweis, den du bisher zu Beginn des fünften Fachsemesters vorlegen musst (§ 48 BAföG, im Alltag „Formblatt 5“), fällt zum 1. April 2027 weg. Der Entwurf streicht § 48 Abs. 1, 2 und 4.
Auch hier gibt es eine Übergangsregelung, und sie ist unangenehm: Wer den Nachweis vor dem 1. April 2027 schon vorlegen musste, bleibt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts an das alte Recht gebunden. Der Wegfall gilt also nur für alle, die bis dahin noch nicht dran waren. Was heute noch zu beachten ist, steht im Artikel zum BAföG-Leistungsnachweis und beim Formblatt 5.
Eigenes Einkommen: 633 € ab Januar 2027
Was du selbst verdienen darfst, ohne dass BAföG gekürzt wird, steht in § 23 BAföG – und dieser Freibetrag hängt gar nicht am Reformgesetz. Er ist seit dem 29. BAföGÄndG an die Minijob-Grenze gekoppelt und wird jedes Jahr im Bundesgesetzblatt neu bekannt gemacht.
Weil der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € steigt, wächst die Minijob-Grenze auf 633 € – und mit ihr der BAföG-Freibetrag:
- 2026: 603 € brutto im Monat (Mindestlohn 13,90 €)
- ab 1. Januar 2027: 633 € brutto im Monat (Mindestlohn 14,60 €)
Wichtig ist die Rechenweise: Das Amt schaut nicht auf den einzelnen Monat, sondern auf den Durchschnitt im gesamten Bewilligungszeitraum. Ein starker Semesterferien-Monat ist also kein Problem, solange der Schnitt passt. Wie sich Einkommen konkret auswirkt, steht unter BAföG und eigenes Einkommen und in der Übersicht der BAföG-Freibeträge.
Elternfreibeträge: keine Erhöhung, nur Indexierung ab 2028
Hier enttäuscht die Reform. Die Freibeträge für das Einkommen deiner Eltern (§ 25 BAföG) bleiben betragsmäßig, wie sie sind:
- 2.540 € im Monat für verheiratete Eltern, die zusammenleben
- 1.690 € je Elternteil in allen anderen Fällen
- +770 € für jedes weitere Kind, +850 € für einen Ehe- oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers
Der Gesetzentwurf schreibt diese Beträge zwar neu, aber nur, um den Indexierungs-Vorbehalt einzubauen. Ab dem 1. August 2028 steigen sie dann jedes Jahr automatisch um 1,5 % (neuer § 35a BAföG); das BMFTR macht die neuen Werte bis zum 31. Juli im Bundesgesetzblatt bekannt. Auch der Vermögensfreibetrag von 15.000 € (unter 30) bzw. 45.000 € (ab 30) bleibt unangetastet.
1,5 % pro Jahr liegen unter der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Genau daran setzt die Kritik der Verbände an: Die Zahl der Geförderten dürfte damit weiter sinken, weil die Elterneinkommen schneller wachsen als die Freibeträge.
Der Antrag wird vollständig digital
Neben dem Geld regelt die Reform das Verfahren. Die Antragstellung soll bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital laufen – ohne Medienbruch, ohne Papier-Nachreichungen. Zusammen mit dem Wegfall des Leistungsnachweises ist das die spürbarste Entlastung im Alltag.
Ein festes Datum nennt der Beschluss nicht, weil die Umsetzung bei den Ämtern der Länder liegt. Was heute schon digital geht, steht unter BAföG online beantragen; welche Unterlagen dazugehören, unter BAföG-Unterlagen.
Was heißt das für deinen Antrag jetzt?
- Stell den Antrag trotzdem sofort. BAföG gibt es nicht rückwirkend – keinen einzigen Tag. Wer wartet, bis die Erhöhung da ist, verschenkt Monate. Die höheren Sätze bekommst du automatisch, ohne neuen Antrag.
- Rechne weiter mit 992 €. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nichts davon geltendes Recht. Für die Haushaltsplanung im Wintersemester 2026/27 gelten die aktuellen Sätze.
- Laufende Bewilligungszeiträume werden nicht sofort umgestellt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Bewilligungszeitraum, der vor der jeweiligen Stufe begonnen hat, zunächst mit den alten Sätzen weiterläuft – die neuen greifen dann spätestens zwei Monate später. Ein Verlängerungsantrag zum richtigen Zeitpunkt kann sich also lohnen.
- Später Studienbeginn? Prüfe dein Geburtsjahr. Wenn du 1985 oder später geboren bist und ein Studium jenseits der 45 planst, greift die Übergangsregelung nicht mehr.
- Leistungsnachweis steht an? Wenn du ihn vor April 2027 vorlegen musst, bleibt es für dich beim alten Recht – der Wegfall hilft dir nicht.
Kritik: reicht das?
Das Deutsche Studierendenwerk hatte im Vorfeld mit einem offenen Appell an Ministerin Bär und SPD-Chef Klingbeil Druck gemacht und begrüßt den Beschluss als überfällig. Die Kritik bleibt trotzdem: Eine Wohnpauschale von 440 € deckt die durchschnittliche WG-Miete in Universitätsstädten nicht – die liegt inzwischen darüber, in München, Frankfurt und Hamburg deutlich. Die Hochschulrektorenkonferenz fordert vor allem Tempo im parlamentarischen Verfahren.
Am schärfsten fällt das Urteil des freien zusammenschlusses von student*innenschaften (fzs) aus: Die Reform lasse die Strukturprobleme unangetastet – die Bindung an das Elterneinkommen, die niedrigen Vermögensfreibeträge und die Tatsache, dass die Sätze erst 2029 das Niveau erreichen, das die Grundsicherung heute hat. Dass die Ausnahmen bei der Altersgrenze gestrichen werden und zu Hause Wohnende ihre Wohnpauschale verlieren, kritisieren Verbände als Gegenfinanzierung auf dem Rücken der Geförderten.
Wie geht es weiter?
Der Kabinettsbeschluss ist erst der Anfang des Verfahrens. Als Nächstes stehen an:
- Erste Lesung im Bundestag – voraussichtlich in einer der ersten Sitzungswochen nach der Sommerpause ab dem 31. August 2026.
- Ausschussberatung und Anhörung im Bildungsausschuss, in der Regel mit Sachverständigen der Verbände. Hier werden Entwürfe erfahrungsgemäß noch verändert.
- Zweite und dritte Lesung, danach der Bundesrat.
- Verkündung im Bundesgesetzblatt – erst damit werden die Zahlen verbindlich.
Zeitlich muss das bis Anfang 2027 stehen, damit die Ämter die erste Stufe zum 1. April 2027 umsetzen können. Solange gilt: Alle Zahlen auf dieser Seite sind ein beschlossener Entwurf, kein geltendes Recht. Wir aktualisieren die Seite nach jedem Verfahrensschritt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG (30. BAföGÄndG) – BMFTR, mit amtlicher Bedarfssatz-Tabelle (PDF)
- BMFTR: Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026
- Bundesregierung: FAQ zur BAföG-Reform
- § 13 BAföG – Bedarfssätze (Grundbedarf und Wohnpauschale)
- § 13a BAföG – Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
- § 10 BAföG – Altersgrenze und Ausnahmen
- § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
- § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern
- § 48 BAföG – Leistungsnachweis
- Jan-Martin Wiarda: Mehr BAföG – aber nicht für alle (23.07.2026)
Häufige Fragen zur BAföG-Reform
Wann kommt die BAföG-Erhöhung?
Die erste Stufe greift am 1. April 2027, also zum Sommersemester 2027: Die Wohnkostenpauschale steigt von 380 auf 440 €, die Versicherungszuschläge steigen mit. Der Höchstsatz liegt dann bei rund 1.075 €. Zum Wintersemester 2027/28 folgt der Grundbedarf (475 → 503 €), zum 1. April 2029 die zweite Stufe (503 → 563 €). Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Kommt die Erhöhung noch im Wintersemester 2026/27?
Nein. Ursprünglich war eine Anhebung der Wohnpauschale zum Wintersemester 2026/27 angekündigt. Dieser Termin ist überholt. Das Kabinett hat am 12. August 2026 den 1. April 2027 beschlossen. Im Wintersemester 2026/27 gelten die heutigen Sätze – also weiter 992 € Höchstsatz.
Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz nach der Reform?
Für Studierende mit eigener Wohnung und eigener Krankenversicherung unter 30 Jahren: rund 1.075 € ab April 2027, 1.107 € ab dem Wintersemester 2027/28 und 1.178 € ab April 2029. Ab 30 Jahren liegen die Werte wegen der höheren Versicherungszuschläge bei 1.194 €, 1.222 € und 1.282 €. Häufig genannte 1.052 € rechnen nur die Wohnpauschale ein und übersehen, dass auch die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung steigen.
Muss ich einen neuen Antrag stellen, damit ich mehr bekomme?
Nein. Höhere Bedarfssätze wendet das Amt von selbst an. Läuft dein Bewilligungszeitraum über den Stichtag hinweg, greifen die neuen Sätze allerdings nicht sofort, sondern erst kurz danach – der Entwurf sieht dafür eine Übergangsregelung vor. Wichtiger ist: Schieb den Erstantrag nicht auf, denn BAföG wird nicht rückwirkend gezahlt.
Was ändert sich für Studierende, die bei den Eltern wohnen?
Für sie fällt die Erhöhung deutlich kleiner aus. Ihre Wohnpauschale sinkt zum Wintersemester 2027/28 von 59 auf 41 € und entfällt zum 1. April 2029 vollständig. Weil der Grundbedarf steigt, wächst der Höchstsatz trotzdem – von 671 € heute auf 738 € im Jahr 2029. Das sind 67 € mehr, während auswärts Wohnende 186 € mehr bekommen.
Bekomme ich noch BAföG, wenn ich mit über 45 studiere?
Ab dem 1. April 2027 in aller Regel nicht mehr. Der Entwurf streicht die bisherigen Ausnahmen von der Altersgrenze – zweiter Bildungsweg, unmittelbar anschließender Master, familiär bedingte Verzögerung. Es gibt eine Übergangsregelung: Wer vor dem 1. Januar 2028 das 43. Lebensjahr vollendet hat, kann die alten Ausnahmen weiter nutzen.
Fällt der Leistungsnachweis wirklich weg?
Ja, zum 1. April 2027 – aber nicht für alle. Wer den Nachweis vor diesem Datum schon vorlegen musste, bleibt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts an die alte Regel gebunden. Der Wegfall gilt für alle, die bis dahin noch nicht dran waren.
Wie viel darf ich 2027 nebenbei verdienen?
Voraussichtlich 633 € brutto im Monat ab dem 1. Januar 2027, nach 603 € im Jahr 2026. Der Freibetrag ist an die Minijob-Grenze gekoppelt und steigt mit dem Mindestlohn (14,60 € ab 2027). Das Amt rechnet mit dem Durchschnitt über den ganzen Bewilligungszeitraum, nicht mit einzelnen Monaten.
Steigen auch die Freibeträge meiner Eltern?
Betragsmäßig nicht. Die Reform lässt die 2.540 € für verheiratete Eltern und die 1.690 € je Elternteil unverändert. Neu ist nur, dass alle Freibeträge ab dem 1. August 2028 jährlich automatisch um 1,5 % steigen. Auch die Vermögensfreibeträge von 15.000 bzw. 45.000 € bleiben gleich.
Gilt das Gesetz schon?
Nein. Der Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 ist ein Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge und Termine noch ändern. Verbindlich sind die Zahlen erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt ausschließlich das heutige Recht.