BAföG-Vorausleistung: Wenn deine Eltern nicht zahlen oder nicht mehr müssen

Zuletzt aktualisiert:

Eltern zahlen nicht, verweigern die Auskunft oder schulden keinen Unterhalt mehr? So hilft die BAföG-Vorausleistung: Fristen, Ablauf, Formblatt 8, Muster.
BAföG Vorausleistung

Zahlen deine Eltern den Unterhalt nicht, den das BAföG-Amt bei ihnen angerechnet hat, musst du nicht auf das Geld verzichten. Mit der Vorausleistung nach § 36 BAföG zahlt das Amt dir den fehlenden Betrag selbst und holt ihn sich danach bei deinen Eltern. Dasselbe gilt, wenn deine Eltern ihr Einkommen nicht offenlegen. Und schulden sie dir nach einer abgeschlossenen Ausbildung offensichtlich keinen Unterhalt mehr, wirst du sogar ohne ihr Einkommen gefördert. Hier steht, wann welcher Weg greift, welche Fristen gelten und wie du mit Formblatt 8 vorgehst. Stand: Oktober 2026.

Vorausleistung und elternunabhängiges BAföG: der Unterschied

Elternunabhängiges BAföG (§ 11)Vorausleistung (§ 36)
Einkommen der Elternwird nicht angerechnetwird angerechnet, das Amt zahlt den Teil, den die Eltern nicht leisten
Rückgriff auf die Elternkeinerder Unterhaltsanspruch geht auf das Land über (§ 37)
Voraussetzungab 30, Arbeitsjahre, Abendgymnasium oder Kolleg, Eltern unbekannt oder gehindertEltern zahlen nicht oder verweigern die Auskunft
Antragnormaler BAföG-Antragzusätzlich Formblatt 8, für jeden Bewilligungszeitraum neu
Formblatt 3 der Elternnicht nötignötig, außer die Eltern verweigern es (dann § 36 Abs. 2)

Ob du die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllst, prüfst du am besten zuerst. Es ist der einfachere Weg, weil deine Eltern dann gar nicht geprüft werden.

Wann bekommst du Vorausleistung?

FallRechtsgrundlageAb wann
Deine Eltern zahlen den angerechneten Unterhalt nicht oder nur teilweise§ 36 Abs. 1ab dem Monat der Mitteilung, rückwirkend nur bei Mitteilung binnen zwei Monaten nach dem Bescheid
Deine Eltern geben keine Auskunft über ihr Einkommen§ 36 Abs. 2wenn Bußgeld oder Zwangsgeld binnen zwei Monaten nichts bewirken oder unzulässig sind, etwa bei Wohnsitz im Ausland; dann ab Beginn des Bewilligungszeitraums
Deine Eltern schulden offensichtlich keinen Unterhalt mehrTz 36.1.17Förderung ohne Elterneinkommen analog § 11 Abs. 2a; nach einem Vorausleistungsbescheid erst ab dem nächsten Bewilligungszeitraum

Die Voraussetzungen im Einzelnen

  • Glaubhaftmachung: Es reicht, schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass deine Eltern den angerechneten Betrag nicht zahlen (Tz 36.1.3 der Verwaltungsvorschrift).
  • Gefährdete Ausbildung: Sie gilt als gefährdet, wenn der gezahlte Unterhalt um mehr als 10 € im Monat hinter dem angerechneten Betrag zurückbleibt (Tz 36.1.4). Eigenes Einkommen und Vermögen unter den Freibeträgen spielen dabei keine Rolle.
  • Nur der fehlende Teil: Zahlen deine Eltern einen Teil, wird nur der Rest vorausgeleistet (Tz 36.1.2).
  • Ehepartner zuerst: Bist du verheiratet, ist dein Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig. Verdient er im Bewilligungszeitraum mehr als angerechnet, ist die Ausbildung insoweit nicht gefährdet (Tz 36.1.5).
  • Anhörung der Eltern: Bevor das Amt entscheidet, hört es deine Eltern an, schriftlich oder persönlich (Tz 36.1.8). Darauf verzichten kann es aus wichtigem Grund oder wenn du im selben Ausbildungsabschnitt schon im vorigen Bewilligungszeitraum Vorausleistung bekommen hast (§ 36 Abs. 5 BAföG).
  • Kein Angebot von Kost und Logis: Bieten dir deine Eltern an, bei ihnen zu wohnen und zu essen, dürfen sie den Unterhalt so bestimmen (§ 1612 Abs. 2 BGB). Soweit sie dazu bereit sind, gibt es keine Vorausleistung (§ 36 Abs. 4), auch nicht gegenüber volljährigen Kindern (Tz 36.4.5). Nimmt die Bestimmung keine Rücksicht auf deine Belange, etwa weil das Zusammenleben unzumutbar ist, ist sie unwirksam. Im Streit klärt das das Familiengericht.

Wann sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig?

Eltern schulden ihrem Kind den Unterhalt einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Gemeint ist eine Ausbildung, die zu Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen des Kindes passt. Ob die Eltern die frühere Ausbildung bezahlt haben, spielt keine Rolle (Tz 37.1.13). Ist diese Ausbildung abgeschlossen, endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich.

Die sieben Ausnahmen

In diesen Fällen müssen Eltern auch nach dem Abschluss der Erstausbildung weiter zahlen (Tz 37.1.14 der Verwaltungsvorschrift):

AusnahmeBeispiel
aEin Berufswechsel ist notwendig, etwa aus gesundheitlichen GründenEine Pflegekraft kann wegen eines Rückenleidens nicht mehr im Beruf arbeiten
bDie erste Ausbildung beruhte auf einer deutlichen Fehleinschätzung der BegabungErst die Leistungen in der Lehre zeigen, dass ein Studium besser gepasst hätte
cDie Eltern haben in einen unbefriedigenden Beruf gedrängt, der der Begabung nicht gerecht wirdDie Eltern bestanden auf dem Familienbetrieb statt auf einem Studium
dDie weitere Ausbildung war gemeinsam geplant, oder die Eltern kannten den Plan und haben nicht erkennbar widersprochenAbitur, Banklehre und danach Jura waren von Anfang an abgesprochen
eWährend der ersten Ausbildung zeigt sich eine besondere Begabung, die eine Weiterbildung erfordertEin Lehrling fällt durch herausragende Leistungen auf
fMit Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung ein Studium in engem sachlichem und zeitlichem ZusammenhangAbitur, Banklehre, Jurastudium
gMit Hochschulreife Bachelor und danach Master in engem sachlichem und zeitlichem ZusammenhangKonsekutiver Master direkt nach dem Bachelor

Bei Buchstabe f gilt eine Einschränkung: Erwirbst du die Hochschulreife erst nach der Lehre, etwa an einer Fachoberschule, prüft das Amt im Einzelfall, ob die Unterhaltspflicht noch besteht. Der Bundesgerichtshof hat für den Weg Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule verlangt, dass das Studium schon bei Beginn der Lehre angestrebt war (BGH, XII ZR 54/04).

Abitur, Lehre, Studium: der enge Zusammenhang

Sachlich hängen Lehre und Studium zusammen, wenn sie derselben Berufssparte angehören oder die Lehre eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium ist. Der Bundesgerichtshof hat das etwa angenommen bei Banklehre und Jurastudium, bei Bauzeichnerlehre und Architektur, bei landwirtschaftlicher Lehre und Agrarwissenschaft und bei der Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin vor einem Medizinstudium (Übersicht in BGH, XII ZB 192/16, Rn. 13).

Zeitlich verlangt der Bundesgerichtshof, dass du das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmst. Eine feste Frist gibt es nicht (XII ZB 192/16, Rn. 18). Wer nach der Lehre arbeitet und sich durchgehend um einen Studienplatz bewirbt, unterbricht den Zusammenhang nicht. Im Fall XII ZB 415/16 reichten mehr als zweieinhalb Jahre Arbeit bei laufender Bewerbung um einen Medizinstudienplatz nicht, um ihn zu unterbrechen. Unterhalt gab es dort trotzdem nicht, aus einem anderen Grund: Er war dem Vater nicht mehr zumutbar, weil die Tochter das Studium erst mit fast 26 begann, er von ihren Plänen nichts wusste und sein Geld bereits anders eingeplant hatte.

Wenn deine Eltern nicht leistungsfähig sind

Unterhalt schulden Eltern nur, soweit sie leistungsfähig sind (§ 1603 BGB). Gegenüber studierenden Kindern bleibt ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 1.750 € im Monat. Der Bedarf eines Studierenden mit eigener Wohnung liegt dort bei 990 €, darin sind 440 € für die Warmmiete enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen hinzu. Fehlt ein Unterhaltsanspruch nur wegen der Einkommenslage deiner Eltern, wird nicht ohne Elterneinkommen gefördert (Tz 36.1.17). Dann bleibt es bei der normalen Anrechnung nach dem BAföG. Ist ihr Einkommen seit dem vorletzten Kalenderjahr deutlich gesunken, kannst du mit Formblatt 7 beantragen, dass das Amt mit ihrem aktuellen Einkommen rechnet.

Kein Verzicht, keine feste Altersgrenze

  • Auf künftigen Unterhalt kannst du nicht verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB). Erklärst du, du wolltest kein Geld von deinen Eltern, ändert das an der Anrechnung nichts.
  • Eine Altersgrenze kennt das Unterhaltsrecht nicht. Je später du dein Studium beginnst, desto eher ist der Unterhalt deinen Eltern aber nicht mehr zumutbar.
  • Bist du verheiratet, haftet dein Ehepartner vor deinen Eltern (§ 1608 BGB).

Kannst du den Zusammenhang selbst lösen?

Eine längere Pause zwischen Lehre und Studium beendet die Unterhaltspflicht nicht, wenn du dein Studienziel weiterverfolgt hast (XII ZB 415/16). Das Amt darf das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs auch nicht einfach aus deinen eigenen Angaben ableiten (Tz 37.1.4). Planbar ist dagegen der Weg über § 11 BAföG: Arbeitest du nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung drei Jahre und kannst dich davon selbst unterhalten, bist du bei Studienbeginn elternunabhängig. Dann werden deine Eltern gar nicht mehr geprüft. Details im Ratgeber elternunabhängiges BAföG.

Elternunabhängig abgelehnt: Widerspruch oder Vorausleistung?

Lehnt das Amt elternunabhängiges BAföG ab und rechnet das Einkommen deiner Eltern an, hast du zwei Möglichkeiten, die sich nicht ausschließen:

  • Widerspruch, wenn du meinst, dass einer der Fälle aus § 11 doch vorliegt, etwa weil Arbeitsjahre falsch gezählt wurden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Du legst ihn schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Amt ein (§ 70 VwGO).
  • Vorausleistung, wenn deine Eltern den angerechneten Betrag nicht zahlen. Teilst du das innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids mit, gibt es das Geld rückwirkend für den laufenden Bewilligungszeitraum (Tz 36.1.7).

Weitere Gründe für eine Ablehnung und was du dagegen tun kannst, stehen im Artikel BAföG abgelehnt.

Antrag mit Formblatt 8: Fristen, Ablauf, Muster

Fristen

  • Vorausleistung gibt es grundsätzlich ab dem Monat, in dem du dem Amt die Umstände mitteilst und den Antrag stellst (Tz 36.1.7).
  • Rückwirkend für den laufenden Bewilligungszeitraum gibt es sie nur, wenn du die Verweigerung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des BAföG-Bescheids mitteilst und den Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellst.
  • Anträge nach dem Ende des Bewilligungszeitraums werden nicht berücksichtigt (§ 36 BAföG Abs. 1).
  • Zur Fristwahrung genügt ein formloses Schreiben, Formblatt 8 reichst du nach.
  • Verweigern deine Eltern die Auskunft, wird ab Beginn des Bewilligungszeitraums vorausgeleistet (Tz 36.2.5).
  • Für jeden neuen Bewilligungszeitraum stellst du den Antrag erneut.

Ablauf Schritt für Schritt

SchrittWas passiert
1Du stellst den BAföG-Antrag mit Formblatt 1. Formblatt 3 füllen deine Eltern aus, wenn sie dazu bereit sind.
2Du forderst deine Eltern schriftlich zur Zahlung oder Auskunft auf und hebst den Nachweis auf. Manche Ämter wollen diesen Versuch sehen.
3Du reichst Formblatt 8 ein, mit der Versicherung, dass deine Eltern nicht zahlen oder keine Auskunft geben.
4Das Amt hört deine Eltern an. Bei verweigerter Auskunft setzt es Bußgeld oder Zwangsgeld ein (§ 36 Abs. 2).
5Das Amt entscheidet per Bescheid und zahlt dir den fehlenden Betrag.
6Mit der Zahlung geht dein Unterhaltsanspruch auf das Land über (§ 37 Abs. 1). Das Amt teilt das deinen Eltern mit und fordert das Geld von ihnen.

Wie lange das dauert, ist von Amt zu Amt verschieden. Stell den Antrag so früh wie möglich. Wie du die Zeit bis zum Bescheid überbrückst, steht im Artikel Überbrückungskredit für Studierende.

Ausschnitt aus BAföG-Formblatt 8, Stand 2025, mit Musterdaten: ein Elternteil, Bewilligungszeitraum 10/2026 bis 09/2027, angerechneter Unterhaltsbetrag 400 Euro, Kreuz bei „nicht“
Muster mit erfundenen Daten, Ausfüllhilfe Zeile für Zeile: Formblatt 8

Musterschreiben

Für die Prüfung der Unterhaltspflicht stellen wir dir zwei Vorlagen bereit:

  • Stellungnahme zur unterhaltsrechtlichen Situation (schreibst du): beantwortet die typischen Fragen des Amtes zu Erstausbildung, Noten, Wünschen der Eltern und zeitlichem Ablauf. DOCX | PDF
  • Erklärung der Eltern: Deine Eltern legen dar, dass du die Erstausbildung abgeschlossen hast, sie dich nicht in den Beruf gedrängt haben und von deinen Studienplänen nichts wussten. Genau an diesen Punkten prüft das Amt die Ausnahmen. DOCX | PDF

Die Vorlagen enthalten grau markierte Platzhalter für Namen, Daten und Noten. Das Aufforderungsschreiben an deine Eltern und das Begleitschreiben zum Antrag findest du im Artikel BAföG Formblatt 8.

Was passiert nach der Vorausleistung?

  • Dein Unterhaltsanspruch geht samt dem Auskunftsanspruch auf das Land über, soweit das Amt gezahlt hat (§ 37 Abs. 1 BAföG). Für Förderung als Bankdarlehen gilt das nicht.
  • Für die Vergangenheit kann das Land deine Eltern nur in Anspruch nehmen, wenn sie am Antrag mitgewirkt oder von ihm erfahren haben und über die mögliche Inanspruchnahme belehrt wurden (§ 37 Abs. 4).
  • Der Anspruch wird ab Fälligkeit mit 6 % verzinst. Zinsen fallen ab dem Monat nach der Mitteilung über den Anspruchsübergang an (§ 37 Abs. 6).
  • Zahlen deine Eltern nicht freiwillig, beantragt das Land Unterhalt beim Familiengericht. Du selbst führst keinen Prozess gegen sie.
  • Zahlen deine Eltern an das Land, wird das zuerst auf den Teil deiner Förderung angerechnet, der zur Hälfte Darlehen ist (Tz 37.1.9). Deine spätere Rückzahlung sinkt dann.

Musst du die Vorausleistung zurückzahlen?

Nicht mehr als bei normalem BAföG. Die Vorausleistung ist Teil deiner Förderung. Im Studium ist die Hälfte Zuschuss und die Hälfte ein zinsloses Darlehen, zurückzuzahlen sind höchstens 10.010 €. Was das Land von deinen Eltern holt, ist nicht deine Schuld. Zahlen sie, sinkt sogar dein Darlehensanteil. Das Kindergeld bleibt bei der Vorausleistung außen vor (§ 36 BAföG Abs. 3). Mehr zur Rückzahlung im Artikel BAföG-Rückzahlung.

Rechenbeispiel

Mia, 21, studiert und wohnt in einer eigenen Wohnung. Ihr Bedarf liegt bei 992 €. Das Amt rechnet bei ihren Eltern 400 € an und bewilligt 592 € BAföG. Ihre Eltern zahlen nichts.

Ohne VorausleistungMit Vorausleistung
BAföG laut Bescheid592 €592 €
Unterhalt der Eltern0 €0 €
Vorausleistung–400 €
Im Monat für Mia592 €992 €

Zahlen die Eltern 150 €, leistet das Amt nur die fehlenden 250 € voraus (Tz 36.1.2). Das Kindergeld, das die Eltern an Mia weiterleiten, wird auf die Vorausleistung nicht angerechnet.

Wann lohnt sich der Weg nicht?

  • Deine Eltern bieten dir an, bei ihnen zu wohnen und zu essen, und das ist dir zumutbar. Dann gibt es keine Vorausleistung (§ 36 Abs. 4).
  • Du erfüllst ohnehin einen Fall aus § 11, etwa weil du bei Studienbeginn 30 bist. Dann ist elternunabhängiges BAföG der einfachere Weg ohne Rückgriff auf deine Eltern.
  • Das Verhältnis zu deinen Eltern ist dir wichtiger als das Geld. Das Land fordert den Unterhalt von ihnen und klagt notfalls. Sprich vorher mit ihnen.
  • Du hast bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet. Dann scheitert der Anspruch meist schon an der Altersgrenze.

Häufige Fragen zur BAföG-Vorausleistung

Was tun, wenn elternunabhängiges BAföG abgelehnt wurde?

Hältst du die Prüfung für falsch, legst du innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Zahlen deine Eltern den angerechneten Betrag nicht, beantragst du Vorausleistung mit Formblatt 8. Teilst du das innerhalb von zwei Monaten nach dem Bescheid mit, gibt es das Geld rückwirkend für den laufenden Bewilligungszeitraum.

Wie funktioniert die BAföG-Vorausleistung?

Das Amt zahlt dir den Betrag, den es bei deinen Eltern angerechnet hat und den sie nicht leisten. Mit der Zahlung geht dein Unterhaltsanspruch auf das Land über, das ihn von deinen Eltern einfordert (§ 36 BAföG, § 37 BAföG).

Bis wann muss ich die Vorausleistung beantragen?

Vor dem Ende des Bewilligungszeitraums. Rückwirkend gibt es sie nur, wenn du die Verweigerung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids mitteilst. Sonst zahlt das Amt ab dem Monat deiner Mitteilung (Tz 36.1.7).

Muss ich die Vorausleistung zurückzahlen?

Nur im Rahmen der normalen BAföG-Rückzahlung: im Studium zur Hälfte, höchstens 10.010 €. Zahlen deine Eltern an das Land, sinkt dein Darlehensanteil.

Wann sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig?

Wenn du eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hast und keine der sieben Ausnahmen greift, etwa ein gemeinsam geplanter Weg Abitur, Lehre, Studium. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, mit dem Alter sinkt aber die Zumutbarkeit für die Eltern.

Gilt Abitur, Lehre und Studium als eine Ausbildung?

Ja, wenn du die Hochschulreife schon vor der Lehre hattest und Lehre und Studium sachlich und zeitlich eng zusammenhängen, etwa Banklehre und Jura. Dann bleiben deine Eltern unterhaltspflichtig (Tz 37.1.14 f).

Wird das Kindergeld auf die Vorausleistung angerechnet?

Nein (§ 36 BAföG Abs. 3). Leiten deine Eltern das Kindergeld an dich weiter, bekommst du es zusätzlich.

Müssen meine Eltern Formblatt 3 ausfüllen?

Wenn sie dazu bereit sind, ja. Verweigern sie die Auskunft, setzt das Amt Bußgeld oder Zwangsgeld ein. Bleibt das zwei Monate ohne Erfolg oder ist es unzulässig, etwa bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland, gibt es die Vorausleistung auch ohne Formblatt 3 (§ 36 Abs. 2).

Was ist der Unterschied zwischen Vorausleistung und elternunabhängigem BAföG?

Beim elternunabhängigen BAföG wird das Einkommen deiner Eltern gar nicht geprüft, es gibt keinen Rückgriff. Bei der Vorausleistung wird es angerechnet, und das Land holt sich das Geld bei deinen Eltern.

Kann ich auf den Unterhalt meiner Eltern verzichten?

Nein, auf künftigen Unterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB). Das Amt rechnet das Einkommen deiner Eltern deshalb auch dann an, wenn du kein Geld von ihnen willst.

Bekomme ich Vorausleistung, wenn ich bei meinen Eltern wohnen könnte?

Nein, soweit deine Eltern dir Kost und Logis anbieten und das zumutbar ist (§ 36 Abs. 4). Ist das Zusammenleben unzumutbar, ist ihre Bestimmung unwirksam.

Gibt es Vorausleistung, wenn meine Eltern im Ausland leben?

Ja. Kann das Amt die Auskunft im Ausland nicht erzwingen, wird nach § 36 Abs. 2 vorausgeleistet. Können deine Eltern wegen Devisenbestimmungen oder Verfolgung gar nicht zahlen, bleibt ihr Einkommen ganz außer Betracht.

Wer hilft mir bei der Vorausleistung?

Das BAföG-Amt berät kostenlos, ebenso die BAföG-Beratungen der Studierendenvertretungen. Bei Streit über die Unterhaltspflicht hilft eine familienrechtliche Beratung. Mit wenig Einkommen kannst du dafür Beratungshilfe beantragen.

Weiterführende Themen