Werkstudent 2026: Gehalt, Vorteile & Vergleich zu Teilzeit/Minijob
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Die Mehrheit der Studenten möchte sich neben dem Studium ein paar Euro dazu verdienen. Miete, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Freizeitbeschäftigungen und Lebenshaltungskosten müssen bezahlt werden und man möchte ja nicht für immer von den Eltern abhängig sein. Es gibt verschiedene Jobmodelle, die für Studierende wie dich infrage kommen. Du kannst z.B. einen Minijob machen. Aber was ist, wenn du mehr verdienen möchtest oder musst? Wenn du bereits während des Studiums in einem Unternehmen arbeiten möchtest, dessen Tätigkeiten zu deinem Studium passen und du mehr als bei einem Minijob verdienen möchtest, dann solltest du dir überlegen, ob eine Stelle als Werkstudent für dich infrage kommt. Früher oder später stößt du sicher auf eine Stellenausschreibung für Werkstudenten, aber was ist das überhaupt?
Kurz & knapp – Werkstudent 2026:
- Max. 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), Vollzeit in der vorlesungsfreien Zeit erlaubt.
- Mindestlohn 13,90 €/Std. (ab 01.01.2026), ab 2027 dann 14,60 €.
- Werkstudentenprivileg: keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – du zahlst nur 9,3 % Rentenversicherung.
- 26-Wochen-Regel: Vollzeit (über 20 Std./Woche) ist maximal 26 Wochen (= 182 Kalendertage) pro 12 Monate erlaubt, sonst verlierst du das Privileg.
- Vs. Teilzeit: Als Werkstudent bleibt dir bei 20 Std./Woche rund 124 € mehr netto im Monat als bei einem Teilzeit-Vertrag (Rechenbeispiel weiter unten).
Welche Voraussetzungen musst du erfüllen, um als Werkstudent zu arbeiten?
Ein Werkstudent ist ein in Vollzeit immatrikulierter Student oder Studentin einer Fachhochschule oder Universität, der während der Vorlesungszeit über einen längeren Zeitraum bis zu maximal 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeitet. Der Student oder die Studentin sind aktuell nicht im Urlaubssemester und hat sein 25. Fachsemester nicht überschritten.
Außerdem ist es wichtig, dass die 26-Wochen-Regel eingehalten wird: Der Werkstudent darf maximal 26 Wochen (= 182 Kalendertage) pro Zeitjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten – z. B. in den Semesterferien oder während eines Pflichtpraktikums. Das „Zeitjahr“ wird dabei rückwirkend von jedem neuen Job-Start aus betrachtet (Quelle: Gemeinsames Rundschreiben Studenten/Praktikanten der Sozialversicherungsträger). Ausnahme: Wer regelmäßig nur abends, nachts oder am Wochenende mehr als 20 Stunden arbeitet, kann das Privileg behalten, weil das Studium tagsüber im Vordergrund bleibt.
Wer ist KEIN Werkstudent? (Sonderfälle)
Das Werkstudentenprivileg gilt nur für „ordentlich Studierende“ einer Hochschule (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Wichtige Ausnahmen:
- Promotionsstudierende: Doktorand:innen zählen nicht als ordentlich Studierende – volles SV-Pflichtverhältnis (Quelle: DRV-Lexikon Werkstudentenprivileg).
- Duales Studium: Praxisphase und Theorie zählen sozialversicherungsrechtlich als Einheit – deshalb kein Werkstudentenprivileg, dafür aber auch keine 20-Std.-Grenze.
- Teilzeit-/Fernstudium: Privileg nur, wenn das Studium nachweislich mehr als die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht (Quelle: Haufe).
- Urlaubssemester: Privileg entfällt – Ausnahme: Pflichtpraktikum während des Urlaubssemesters bleibt SV-frei (seit 01.01.2017).
- Mehr als 25 Fachsemester: Widerlegliche Vermutung, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht – Privileg kippt im Regelfall.
- Lücke zwischen Bachelor und Master: Zwischen Bekanntgabe der Bachelor-Note und Beginn des Masterstudiums besteht kein Werkstudentenstatus (Quelle: TK Firmenkunden).
Mehrere Werkstudentenjobs gleichzeitig
Hast du zwei Werkstudentenjobs parallel, werden die Stunden zusammengerechnet: Insgesamt höchstens 20 Std./Woche (in der Vorlesungszeit). 10 Std. bei Arbeitgeber A + 10 Std. bei Arbeitgeber B = ok, jede zusätzliche Stunde kippt das Werkstudentenprivileg bei beiden Jobs. Du musst beide Arbeitgeber über den jeweils anderen Job informieren. Ein Minijob (≤ 603 €/Monat) zählt nicht in die 20-Std.-Grenze und bleibt SV-rechtlich gesondert – ein zweiter Minijob neben einem Werkstudentenjob ist daher unproblematisch, ein dritter Minijob würde dann mit dem Werkstudentenjob zusammengerechnet werden (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Wie viel kann ich als Werkstudent verdienen?
Für Werkstudenten gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (seit 01.01.2026, Quelle: BMAS). Ab 2027 steigt er auf 14,60 €. Nach oben hin gibt es keine Verdienstgrenze. Die einzige Grenze ist die Arbeitszeit von maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.
Welche Vorteile hat der Werkstudenten-Vertrag?
Als Werkstudent zahlst du dank des Werkstudentenprivilegs deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge als normale Teilzeitangestellte. Du bist von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Abgezogen wird lediglich der Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherung (9,3 % vom Brutto). Dein Status bei der Krankenversicherung bleibt unverändert – du bist weiterhin familienversichert, solange du unter 25 bist und regelmäßig nicht mehr als 565 €/Monat verdienst (bei reinem Minijob 603 €), studentisch gesetzlich versichert oder privat versichert. Das gilt auch, wenn du in den Semesterferien Vollzeit arbeitest.
Und selbst wenn nicht, hast du zumindest die Chance deine Bachelor- oder Masterarbeit in diesem Unternehmen zu schreiben.
Ein Werkstudentenzeugnis ist selbstverständlich sehr hilfreich bei der späteren Arbeitssuche.
Außerdem bezahlen dein Arbeitgeber und du bereits in die Rentenkasse ein. Als Werkstudent profitierst du vom Mindestlohn – das heißt, du verdienst mindestens 13,90 € pro Stunde (2026). Bei 20 Stunden/Woche ergibt das ca. 1.112 € brutto im Monat.
Ein Vorteil ist auch, dass du zwar eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche hast, du aber in den Semesterferien ganz einfach mehr arbeiten und somit mehr verdienen kannst. Als Minijobber ist das aufgrund der Vergütungsgrenze nicht möglich.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Werkstudentenjobs oft als Pflichtpraktikum angerechnet werden können, da sie zu deinen Studieninhalten passen. Prüfe dies aber auf jeden Fall rechtzeitig mit der verantwortlichen Person an deiner Uni oder Fachhochschule.
Während deiner Arbeit als Werkstudent hast du außerdem Anspruch auf Gehalt während Krankheit, bezahltem Urlaub, Mutterschutz und Arbeitsschutz.
Welche Nachteile hat der Werkstudenten-Vertrag?
Da du als Werkstudent keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlst (§ 27 Abs. 4 SGB III), hast du bei Verlust des Jobs bzw. Studienabschluss keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I – die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III wird nicht erfüllt. Solltest du dein Studium mit BAföG finanzieren, lohnt sich die Arbeit als Werkstudent finanziell oft nicht, da du mit deinem Werkstudenten-Gehalt die BAföG-Freibeträge (603 €/Monat ab 2026, § 23 BAföG) übersteigst und somit BAföG-Kürzungen riskierst. Außerdem fällt die kostenlose Familienversicherung weg, sobald du regelmäßig mehr als 565 €/Monat verdienst (bzw. 603 € bei reinem Minijob, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Werkstudent zählt als reguläres Einkommen, also greift die 565-€-Grenze – nicht die höhere Minijob-Grenze. Du musst dich dann selbst studentisch kranken- und pflegeversichern: 87,38 € KV (vdek-Tabelle 2026) + kassenindividueller Zusatzbeitrag (⌀ ~25 €) + PV 35,91 € kinderlos ab 23 J. (sonst 30,78 €) – zusammen rund 145 €/Monat.
Der Werkstudent im Vergleich zu anderen Arbeitsmodellen im Studium
| Minijob | Teilzeitjob | Werkstudent | |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit | nicht definiert | meist ca. 15–30 Std./Woche | max. 20 Std./Woche (Vorlesungszeit) |
| Vergütung | max. 603 €/Monat | mind. 13,90 €/Std. | mind. 13,90 €/Std. |
| Krankenversicherung | Familienversicherung möglich | ca. 7,3 % + Zusatzbeitrag vom Brutto | Studentische KV (ca. 120 €) oder Familienversicherung |
| Pflegeversicherung | Familienversicherung möglich | ca. 1,7 % vom Brutto | Studentische PV (ca. 31–36 €) oder Familienversicherung |
| Arbeitslosenversicherung | nicht versichert | 1,3 % vom Brutto | nicht versichert (Werkstudentenprivileg) |
| Rentenversicherung | Befreiung möglich | 9,3 % vom Brutto | 9,3 % vom Brutto |
| BAföG-Auswirkung | Bis 603 €/Monat keine Kürzung | Einkommen wird voll angerechnet | Einkommen wird voll angerechnet |
| Familienversicherung | bleibt bestehen | entfällt (Einkommen > 565 €) | entfällt meist (Einkommen > 565 €) |
Werkstudent oder Teilzeit – was ist besser?
Für die meisten Studierenden ist ein Werkstudenten-Vertrag finanziell klar besser als ein regulärer Teilzeitjob bei gleicher Stundenzahl und gleichem Stundenlohn. Grund: das Werkstudentenprivileg (§ 27 Abs. 4 SGB III) befreit dich von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Du zahlst nur den Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherung.
Entscheidungshilfe: 5 Fragen, dann weißt du es
- Bekommst du BAföG? Dann ist ein Minijob (max. 603 €) die beste Wahl – beides, Werkstudent und Teilzeit, würden dein BAföG anrechnen und reduzieren.
- Passt der Job zu deinem Studium? Ja → Werkstudent (Praxiserfahrung + Netto-Vorteil). Nein → beide Modelle möglich, Werkstudent ist trotzdem netto besser.
- Bist du über 30 oder über 25 Semester studiert? Dann bist du nicht mehr werkstudentenfähig – Teilzeit ist dein einziger Weg.
- Brauchst du Arbeitslosengeld I nach dem Studium? Nur Teilzeit zahlt AV-Beiträge ein. Werkstudenten haben keinen ALG-I-Anspruch (§ 142 SGB III).
- Willst du in den Semesterferien Vollzeit arbeiten? Werkstudent: ja (bis zur 26-Wochen-Grenze). Teilzeit: nein, du bist arbeitsvertraglich auf deine vereinbarten Stunden festgelegt.
Direktvergleich Werkstudent vs. Teilzeit (20 Std./Woche, Mindestlohn)
| Position | Werkstudent | Teilzeit |
|---|---|---|
| Brutto/Monat | 1.204 € | 1.204 € |
| Krankenversicherung (7,3 % + Zusatzbeitrag) | 0 € (befreit) | ca. 88 € |
| Pflegeversicherung (1,7 %) | 0 € (befreit) | ca. 20 € |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 0 € (befreit) | ca. 16 € |
| Rentenversicherung (9,3 %) | ca. 112 € | ca. 112 € |
| Netto/Monat | ca. 1.092 € | ca. 968 € |
| Vorteil/Monat | +124 € mehr netto | – |
Der Werkstudenten-Vorteil wächst mit dem Stundenlohn: Bei 20 €/Std. (ca. 1.732 € brutto) sind es schon rund 178 € mehr netto pro Monat. Hinzu kommt: Werkstudentenjobs sind fast immer fachlich einschlägig, was später im Lebenslauf mehr Gewicht hat als ein Kellner-Teilzeitjob.
Rechenbeispiel Werkstudent- vs. Teilzeitvertrag
Angenommen du arbeitest 20 Stunden pro Woche zum Mindestlohn von 13,90 € (2026):
20 Stunden × 4,33 Wochen = 86,6 Stunden × 13,90 € = ca. 1.204 € brutto/Monat
Dann ergibt sich als Werkstudent :
1.204 € – 112 € RV (9,3 %) = ca. 1.092 € netto (als Werkstudent, Steuerklasse I, keine KV-Abzüge dank Werkstudentenprivileg)
Mit Teilzeitvertrag:
1.204 € – 88 € KV – 20 € PV – 16 € AV – 112 € RV = ca. 968 € netto (als Teilzeitangestellter)
In diesem Fall ist ein Werkstudenten-Vertrag deutlich besser: Du hast ca. 124 € mehr netto im Monat. Der Vorteil wächst, je höher dein Stundenlohn ist.
Angenommen du verdienst 20 € pro Stunde und dadurch ca. 1.732 € brutto im Monat (20 Std. × 4,33 Wochen × 20 €). Dann ergibt sich:
Als Werkstudent: 1.732 € – 161 € RV (9,3 %) = ca. 1.571 € netto
In Teilzeit: 1.732 € – 126 € KV – 29 € PV – 23 € AV – 161 € RV = ca. 1.393 € netto
Die Antwort, ob sich ein Werkstudentenjob lohnt, ist individuell. Für BAföG-Empfänger gilt: Ab 2026 darfst du bis zu 603 € pro Monat verdienen, ohne dass dein BAföG gekürzt wird. Alles darüber wird angerechnet (BAföG-Freibeträge). Als Werkstudent verdienst du typischerweise deutlich mehr – rechne also genau durch, ob sich das unterm Strich lohnt.
Ein praktischer Tipp: Mache dir unbedingt eine Steuererklärung als Werkstudent. Durch den Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) zahlst du auf die ersten 12.348 € Jahreseinkommen keine Einkommensteuer. Wenn dein Arbeitgeber trotzdem Lohnsteuer abgeführt hat, bekommst du diese über die Steuererklärung zurück.
Hast du als Werkstudent Anspruch auf Urlaub?
Ja! Als Werkstudent hast du denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie jeder andere Arbeitnehmer. Bei einer 5-Tage-Woche sind das mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer geringeren Anzahl von Arbeitstagen reduziert sich der Anspruch anteilig:
- 5 Tage/Woche: 20 Urlaubstage
- 4 Tage/Woche: 16 Urlaubstage
- 3 Tage/Woche: 12 Urlaubstage
- 2 Tage/Woche: 8 Urlaubstage
Viele Arbeitgeber gewähren mehr als das gesetzliche Minimum. Prüfe deinen Vertrag!
Was muss in deinem Werkstudentenvertrag stehen?
Ein Werkstudentenvertrag ist ein normaler Arbeitsvertrag, der aber einige Besonderheiten berücksichtigen sollte:
- Arbeitszeit: Maximal 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit (in den Semesterferien darf es mehr sein)
- Vergütung: Mindestens der gesetzliche Mindestlohn (13,90 €/Std. ab 2026)
- Befristung: Befristete Verträge sind üblich – achte auf die Laufzeit und ob eine Verlängerung möglich ist
- Urlaubsanspruch: Muss im Vertrag stehen (mindestens gesetzliches Minimum)
- Nachweis der Immatrikulation: Dein Arbeitgeber wird regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung verlangen
- Kündigungsfrist: Gesetzlich mindestens 4 Wochen, vertraglich oft kürzer in der Probezeit
Steuern als Werkstudent: Was geht ans Finanzamt?
Werkstudenten zahlen volle Lohnsteuer wie jeder andere Arbeitnehmer – das Werkstudentenprivileg gilt nur für die Sozialversicherung, nicht fürs Steuerrecht. In der Praxis ist das aber meist halb so wild: Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 €/Jahr (§ 32a EStG) – bis dahin zahlst du keine Einkommensteuer. Mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und Sonderausgabenpauschale (36 €) sind sogar bis zu rund 13.614 €/Jahr brutto steuerfrei.
Hat dein Arbeitgeber trotzdem Lohnsteuer abgezogen (üblich in Steuerklasse I bei Bruttolohn ≥ 1.029 €/Monat), bekommst du sie über die Steuererklärung zurück. Die Erklärung lohnt sich für Werkstudenten fast immer – auch um Werbungskosten (Studiengebühren, Fachliteratur, Pendelpauschale) als Verlustvortrag für später abzusetzen.
Werkstudent-Gehalt nach Branche (Stand 2026)
Stundenlöhne unterscheiden sich stark nach Studienfach und Branche. Die folgenden Werte sind Mediane aus aktuellen Stellenausschreibungen und Werkstudenten-Gehaltsreports (Werkstudentengenie 2026, Indeed Karriere-Guide):
| Branche | Stundenlohn | 20 Std./Woche brutto |
|---|---|---|
| IT / Software-Entwicklung | 18–23 € | ca. 1.560–1.992 € |
| Engineering / Maschinenbau | 16–20 € | ca. 1.387–1.732 € |
| Finance / Consulting | 17–22 € | ca. 1.473–1.906 € |
| BWL / Marketing / HR | 14–17 € | ca. 1.213–1.473 € |
| Vertrieb / E-Commerce | 14–18 € | ca. 1.213–1.560 € |
| Sozial-/Geisteswissenschaft | 13,90–15 € | ca. 1.204–1.300 € |
Mindestlohn-Ausblick: Ab 01.01.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 €/Std. (BMAS-Pressemitteilung). Wer dauerhaft als Werkstudent arbeitet, sollte die Erhöhung im Hinterkopf behalten – sie wirkt automatisch und bedarf keiner Vertragsanpassung.
Häufig gestellte Fragen zum Werkstudentenjob
Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?
Während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien darfst du auch mehr arbeiten (bis Vollzeit), solange du die 26-Wochen-Regel einhältst: Maximal 26 Wochen pro Jahr über 20 Stunden. Diese Regelung ergibt sich aus dem Werkstudentenprivileg nach § 6 SGB V i. V. m. den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Abends (ab 20 Uhr) und am Wochenende geleistete Stunden zählen bei manchen Arbeitgebern nicht zur 20-Stunden-Grenze – das ist aber einzelfallabhängig.
Was ist das Werkstudentenprivileg?
Das Werkstudentenprivileg befreit dich von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 SGB III). Du zahlst als Werkstudent nur den Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherung (9,3 % vom Brutto, § 168 SGB VI). Dein Arbeitgeber zahlt ebenfalls 9,3 %. Damit bleibt dir deutlich mehr Netto vom Brutto als bei einem normalen Teilzeitjob.
Kann ich als Werkstudent familienversichert bleiben?
Nur wenn du unter 25 Jahre alt bist und dein regelmäßiges monatliches Einkommen 565 € (2026) nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei einem Minijob gilt die höhere Grenze von 603 € (§ 8 SGB IV). Als Werkstudent verdienst du in der Regel mehr – dann brauchst du eine studentische Krankenversicherung (ca. 120 €/Monat inkl. Pflegeversicherung).
Wie wirkt sich ein Werkstudentenjob auf mein BAföG aus?
Ab 2026 kannst du bis zu 603 € pro Monat verdienen, ohne dass dein BAföG gekürzt wird (§ 23 BAföG i. V. m. der aktuellen Minijob-Grenze). Alles darüber wird angerechnet und mindert deine Förderung. Als Werkstudent zum Mindestlohn (ca. 1.112 € brutto/Monat bei 20 Std.) überschreitest du diesen Freibetrag deutlich. Rechne genau durch, ob du unterm Strich mehr Geld hast als mit einem Minijob + vollem BAföG.
Muss ich als Werkstudent Steuern zahlen?
Das hängt von deinem Jahreseinkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € (§ 32a EStG). Verdienst du weniger, zahlst du keine Einkommensteuer. Dein Arbeitgeber zieht möglicherweise trotzdem Lohnsteuer ab (je nach Steuerklasse, § 38b EStG) – die bekommst du über die Steuererklärung zurück. Eine Steuererklärung lohnt sich für Werkstudenten fast immer!
Bekomme ich als Werkstudent weiterhin Kindergeld?
Ja. Seit 2012 wird Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Kindes gezahlt (§ 32 Abs. 4 EStG). Solange du unter 25 bist und studierst, haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld – egal wie viel du als Werkstudent verdienst.
Darf ich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeiten?
Ja. In der vorlesungsfreien Zeit darfst du auch Vollzeit arbeiten (z. B. 40 Stunden/Woche). Voraussetzung: Du überschreitest die 26-Wochen-Grenze nicht – das heißt, du darfst insgesamt nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr (182 Kalendertage) über 20 Stunden arbeiten. Grundlage ist das Urteil des BSG sowie die Richtlinien der Sozialversicherungsträger. In den Semesterferien greift das Werkstudentenprivileg weiterhin – du zahlst also auch bei Vollzeit nur Rentenversicherung.
Was passiert wenn ich die 20-Stunden-Grenze überschreite?
Wenn du während der Vorlesungszeit dauerhaft mehr als 20 Stunden arbeitest, verlierst du den Werkstudentenstatus und damit das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Du wirst dann wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt und musst volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Auch dein Studentenstatus bei der Krankenversicherung kann gefährdet sein.
Werkstudent oder Minijob – was ist besser?
Das kommt auf deine Situation an:
- Minijob ist besser, wenn du BAföG bekommst (keine Kürzung bis 603 € nach § 23 BAföG) oder wenig Zeit hast.
- Werkstudent ist besser, wenn du kein BAföG bekommst, mehr verdienen willst und Berufserfahrung in deinem Fachgebiet sammeln möchtest.
Der Werkstudentenjob hat den Vorteil, dass er fachlich relevant ist und im Lebenslauf viel besser aussieht als ein Minijob. Außerdem zahlst du dank des Werkstudentenprivilegs (§ 27 SGB III) weniger Sozialabgaben.
Bin ich als Doktorand auch Werkstudent?
Nein. Promotionsstudierende gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als „ordentlich Studierende“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Damit greift das Werkstudentenprivileg nicht – eine Hochschul- oder Industrie-Anstellung neben der Promotion ist voll sozialversicherungspflichtig (Quelle: DRV-Lexikon).
Was passiert zwischen Bachelor und Master?
Sobald die Bachelor-Note bekannt gegeben ist, endet der Studierendenstatus – und damit auch das Werkstudentenprivileg. In der Lücke bis zur Master-Einschreibung bist du regulär sozialversicherungspflichtig (oder Minijobber, falls unter 603 €/Monat). Trick: Wer den Master nahtlos beginnt, kann sich bei vielen Unis schon vor Note-Bekanntgabe vorläufig immatrikulieren – das hält das Privileg am Leben (Quelle: TK Firmenkunden).
Gilt der Mindestlohn auch für Werkstudenten?
Ja – mit einer Ausnahme. Werkstudenten haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/Std. (BMAS, ab 01.01.2026), ab 01.01.2027 dann 14,60 €. Ausnahme: Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, sind vom Mindestlohn ausgenommen (auch wenn sie vergütet werden). Freiwillige Praktika über 3 Monate haben dagegen Mindestlohn-Anspruch.