Bürgergeld (jetzt Grundsicherungsgeld) für Studenten 2026: Nebenjob, Freibeträge, Anspruch
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Das Wichtigste vorab: Hartz IV gibt es nicht mehr, und auch das Bürgergeld hat seinen Namen schon wieder verloren. Seit dem 1. Januar 2023 hießen die Leistungen zum Lebensunterhalt Bürgergeld, seit dem 1. Juli 2026 heißen sie Grundsicherungsgeld (BGBl. 2026 I Nr. 107). Jobcenter dürfen bis Ende 2026 noch „Bürgergeld“ sagen (§ 65a Abs. 4 SGB II). An den Regeln für Studierende – Anspruch, Freibeträge, Anrechnung – hat die Reform nichts geändert. Alle Details findest du unter Grundsicherungsgeld für Schüler und Studierende.
Grundsicherungsgeld für Studenten kommt nur in Frage, wenn du…
- vom Studium offiziell beurlaubt bist (Urlaubssemester)
- in Teilzeit immatrikuliert bist
- dein Studium wegen Krankheit oder Schwangerschaft länger als drei Monate unterbrechen musst (§ 15 Abs. 2a BAföG)
- bei deinen Eltern wohnst und BAföG bekommst, es nur wegen des Einkommens oder Vermögens nicht bekommst oder über deinen Antrag noch nicht entschieden ist (§ 7 Abs. 6 SGB II).
Trifft nichts davon auf dich zu, hat sich jeder weitere Gedanke an einen Antrag auf Grundsicherungsgeld für dich gegessen – ob du tatsächlich BAföG bekommst, spielt dabei keine Rolle, entscheidend ist, dass dein Studium dem Grunde nach förderfähig ist (§ 7 Abs. 5 SGB II). Eine Ausnahme gibt es: Bist du alleinerziehend oder schwanger, zahlt das Jobcenter dir Mehrbedarfe trotzdem (§ 27 SGB II). Ansonsten solltest du dich mit dem Thema Wohngeld für Studenten beschäftigen.
Das alles hat allerdings keinerlei Einfluss auf den Anspruch der Menschen, mit denen du zusammenlebst. Soll bedeuten: Nur weil du selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld hast, heißt das nicht, dass du keinen Antrag für deine Kinder und deinen Partner stellen kannst. Aber Achtung, dein Einkommen beeinflusst die Höhe ihres Anspruchs.
Grundsicherungsgeld für Studenten in Bedarfsgemeinschaft
Bekommst du BAföG und lebst in einer Bedarfsgemeinschaft mit jemandem, der Grundsicherungsgeld bezieht (Partner, Kinder, Eltern), wirst du dich möglicherweise ein wenig über die Briefe gewundert haben, die dir ins Haus flattern.
Denn was dem einen Freud, ist dem anderen Leid: Jede BAföG-Erhöhung freut dich, senkt aber das Grundsicherungsgeld deiner Mitbewohner.
In der Bedarfsgemeinschaft zählt dein BAföG zum Einkommen, mit dem das Jobcenter den Anspruch der anderen berechnet. Sprich: Je mehr BAföG du bekommst, desto weniger Grundsicherungsgeld bekommt deine Familie. Jetzt könnte man meinen, das gleicht sich aus – ganz so einfach ist es nicht.
Was von deinem BAföG und deinem Job abgezogen wird, regelt seit dem 1. Juli 2023 § 11b Abs. 2b SGB II. Vom BAföG bleiben pauschal mindestens 100 € für ausbildungsbedingte Kosten frei, dazu werden deine Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Höhere notwendige Kosten, etwa für Fahrten, kannst du nachweisen. Für deinen Job gilt: Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 behalten ihren Verdienst bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat (2026) komplett. Ab 25 gelten die normalen Freibeträge (siehe unten). Arbeitest du, entfällt die 100-€-Pauschale auf das BAföG allerdings, weil der Grundfreibetrag dann schon beim Job abgezogen wird.
BAföG und Grundsicherungsgeld: Anrechenbares Einkommen
Wenn du wissen möchtest, wie viel von deinem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird, gehst du so vor:
Bilde deinen fiktiven Bedarf (Regelbedarfe 2026, seit 2024 unverändert):
- Wenn du mit deiner Partnerin oder deinem Partner zusammenwohnst, gelten für euch beide je 506 € pro Monat.
- Wohnst du allein mit deinem Kind zusammen, liegt dein persönlicher Regelsatz bei 563 € monatlich.
- Bist du jünger als 25 und wohnst noch bei deinen Eltern oder bist ohne Zustimmung des Jobcenters in eine eigene Wohnung gezogen, liegt dein Anspruch bei 451 € monatlich.
Zu deinem Regelbedarf kommt noch dein Anteil an der Miete hinzu. Dafür nimmt man die Bruttowarmmiete (ohne Strom) und teilt sie durch die Anzahl aller Haushaltsmitglieder. Das Ergebnis ist dein fiktiver Bedarf.
Von deinem Einkommen – BAföG plus Job – werden erst die Absetzbeträge abgezogen: die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, beim BAföG mindestens 100 € Pauschale und beim Job die Freibeträge. Was danach unter deinem fiktiven Bedarf liegt, gehört dir. Nur was darüber hinausgeht, wird bei den anderen in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Gar nicht als Einkommen zählt:
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11–11b SGB II, Kapitel 5.10 Abs. 5 (Rz. 11.92):
„Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG und die Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten nach den §§ 74 Absatz 3 SGB IX und 64 Absatz 3 SGB III werden als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen berücksichtigt; dies gilt auch für Kinderbetreuungspauschalen der Begabtenförderungswerke.“
Rechenbeispiel: Bedarfsgemeinschaft mit BAföG ohne Kind
Angenommen, du wohnst mit deinem Partner in einer Zwei-Zimmer-Wohnung für 500 € warm. Dein:e Partner:in hat den Abschluss ganz frisch in der Hand und ist nun auf Jobsuche. Für den Übergang beantragt er oder sie Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Da du studierst, hast du selbst keinen Anspruch. Für dich wird aber ein fiktiver Bedarf berechnet, der dein Einkommen schützt. Fiktiv, weil du auch dann keine Leistungen erhältst, wenn dein Einkommen darunter liegt. Es geht nur darum festzustellen, ob und wie viel du an deine Haushaltsmitglieder abgeben musst.
Dein fiktiver Bedarf liegt in diesem Beispiel bei 506 € Regelbedarf + 250 € Mietanteil = 756 €. Du bist 27, bekommst den BAföG-Höchstsatz von 992 € (mit den Zuschlägen für deine eigene Kranken- und Pflegeversicherung) und hast einen Minijob mit 603 € im Monat. Deine Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung liegen mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag bei 148,09 € (kinderlos ab 23).
| Dein Einkommen (27 Jahre, Minijob 603 €) | Betrag |
|---|---|
| Minijob | 603,00 € |
| Grundfreibetrag | − 100,00 € |
| 20 % von 420 € (Verdienst zwischen 100 und 520 €) | − 84,00 € |
| 30 % von 83 € (Verdienst zwischen 520 und 603 €) | − 24,90 € |
| Anrechenbarer Verdienst | = 394,10 € |
| BAföG-Höchstsatz | + 992,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | − 148,09 € |
| Dein Regelbedarf in der Partnerschaft | − 506,00 € |
| Dein Mietanteil | − 250,00 € |
| Wird bei deinem Partner angerechnet | = 482,01 € |
Die 100-€-Pauschale auf dein BAföG fällt hier weg, weil der Grundfreibetrag schon von deinem Verdienst abgezogen wurde (BA-Weisungen, Rz. 11.153). Für deine:n Partner:in ergibt sich:
| Grundsicherungsgeld für deine:n Partner:in | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf | 506,00 € |
| Mietanteil | + 250,00 € |
| Eigenes Einkommen | − 0,00 € |
| Angerechnetes Einkommen von dir | − 482,01 € |
| Grundsicherungsgeld | = 273,99 € |
Ohne deinen Job bekäme dein:e Partner:in die vollen 756 €, denn dein BAföG allein (992 € minus 100 € Pauschale minus 148,09 € Versicherung = 743,91 €) deckt nicht einmal deinen eigenen fiktiven Bedarf. Mit dem Minijob hat euer Haushalt also 120,99 € mehr im Monat. Bist du jünger als 25, bleibt dein Minijob bis 603 € ganz frei: Dann werden nur 87,91 € angerechnet, dein:e Partner:in bekommt 668,09 €, und der Job bringt euch 515,09 € mehr.
Rechenbeispiel: Alleinerziehend mit BAföG
Als Alleinerziehende:r liegt dein fiktiver Bedarf bei 563 € Regelbedarf + 250 € Mietanteil = 813 €. Dazu kommt ein Mehrbedarf von 36 % des Regelbedarfs, bei einem Kind unter sieben Jahren also 202,68 € (§ 21 Abs. 3 SGB II). Du bekommst den BAföG-Höchstsatz von 992 € plus 160 € Kinderbetreuungszuschlag und hast keinen Job. Bleiben wir bei einer Miete von 500 € für zwei Personen:
| Dein Einkommen (alleinerziehend, Kind 4 Jahre) | Betrag |
|---|---|
| BAföG-Höchstsatz | 992,00 € |
| Kinderbetreuungszuschlag 160 € | zählt nicht als Einkommen |
| Pauschale für ausbildungsbedingte Kosten | − 100,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | − 142,96 € |
| Bereinigtes Einkommen | = 749,04 € |
| Dein Regelbedarf | − 563,00 € |
| Dein Mietanteil | − 250,00 € |
| Wird beim Kind angerechnet | = 0,00 € (dir selbst fehlen 63,96 €) |
Den Mehrbedarf von 202,68 € bekommst du trotzdem: Studierende sind zwar vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen, Mehrbedarfe zahlt das Jobcenter aber als Zuschuss, soweit dein Einkommen sie nicht deckt (§ 27 Abs. 2 SGB II). Die 63,96 €, die dir zum Regelbedarf fehlen, gibt es dagegen nur in besonderen Härtefällen als Darlehen (§ 27 Abs. 3 SGB II). Für das Kind ergibt sich:
| Grundsicherungsgeld für das Kind (4 Jahre) | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Kind unter 6 Jahren | 357,00 € |
| Mietanteil des Kindes | + 250,00 € |
| Kindergeld | − 259,00 € |
| Unterhaltszahlungen (Beispiel) | − 200,00 € |
| Anrechenbares Einkommen des Elternteils | − 0,00 € |
| Grundsicherungsgeld für das Kind | = 148,00 € |
Wohngeld trotz Grundsicherungsgeld und BAföG
Obwohl Wohngeld und Grundsicherungsgeld sich eigentlich gegenseitig ausschließen, gibt es eine interessante Gesetzeslücke, die dazu führt, dass du auch Wohngeld bekommen kannst, obwohl in deinem Haushalt jeder für sich genommen keinen Anspruch hat. Das ist der Fall, wenn in deinem Haushalt ein Gemisch aus Grundsicherungsgeld und BAföG zustande kommt.
Zwei Studierende bekommen zusammen Nachwuchs, weshalb die studierende Mutter ein Urlaubssemester beansprucht. Während der Beurlaubung vom Studium hat sie keinen Anspruch auf BAföG. Stattdessen kann sie aber für sich und das Kind Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen. Der Vater studiert offiziell weiter und bekommt dementsprechend weiterhin BAföG + 160 Euro Kinderbetreuungszuschlag.
Streng genommen hat keiner der drei Haushaltsmitglieder Anspruch auf Wohngeld und doch kann der BAföG-Empfänger in dieser besonderen Konstellation Wohngeld für sich beziehen. Allerdings gilt dieses Wohngeld wiederum als Einkommen beim Antrag auf Grundsicherungsgeld und kann ggf. den Anspruch für die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft senken. Ein Wohngeldantrag lohnt sich in diesem Fall also nur, wenn das Einkommen der wohngeldberechtigten Person die Freibeträge nicht übersteigt.
Welche Regeln für Schüler und Studierende sonst noch gelten, steht ausführlich unter Grundsicherungsgeld für Schüler und Studierende.
Grundsicherungsgeld und Nebenjob 2026: Was darfst du behalten?
Gute Nachricht für Studenten unter 25: Wenn du in der Schule, Ausbildung oder im Studium bist, bleibt dein Verdienst bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat komplett anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2b SGB II). Die Regel gilt seit dem 1. Juli 2023, 2026 ist nur der Betrag gestiegen, weil die Minijob-Grenze am Mindestlohn von 13,90 € hängt. Verdienst du mehr, bleiben vom Teil zwischen 520 und 1.000 € zusätzlich 30 % frei: Von 800 € behältst du zum Beispiel 687 €.
Ab 25 Jahren gelten die normalen Freibeträge (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II):
- 100 € Grundfreibetrag
- 20 % vom Einkommen zwischen 100 und 520 €
- 30 % vom Einkommen zwischen 520 und 1.000 €
- 10 % vom Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €)
Bei einem Minijob mit 603 € bleiben so 208,90 € frei. Mehr als 348 € sind es nie, mit minderjährigem Kind höchstens 378 €.
Häufig gestellte Fragen zum Grundsicherungsgeld für Studenten
Bekommen Studenten Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?
Grundsätzlich nein, wenn ihr Studium dem Grunde nach mit BAföG förderfähig ist – ob sie tatsächlich BAföG bekommen, spielt keine Rolle. Ausnahmen sind ein Urlaubssemester, ein Teilzeitstudium, eine Unterbrechung wegen Krankheit oder Schwangerschaft von mehr als drei Monaten und Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und BAföG bekommen. Kinder und Partner haben unabhängig davon Anspruch.
Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Unter 25 in Schule, Ausbildung oder Studium bleiben bis 603 € im Monat komplett frei, darüber 30 % bis 1.000 €. Ab 25 bleiben 100 € plus 20, 30 und 10 % gestaffelt frei, höchstens 348 € (mit Kind 378 €); bei 603 € Verdienst sind es 208,90 €.
Was ist mit BAföG und Grundsicherungsgeld gleichzeitig?
Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt studiert, bekommt kein reguläres Grundsicherungsgeld. Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und in Härtefällen sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zahlt das Jobcenter aber nach § 27 SGB II, soweit dein Einkommen sie nicht deckt.
Lohnt sich ein Nebenjob, wenn meine Familie Grundsicherungsgeld bekommt?
Ja. Unter 25 behältst du bis 603 € alles. Ab 25 bleibt ein Teil frei: Im Rechenbeispiel oben hat der Haushalt mit einem Minijob über 603 € 120,99 € mehr im Monat, unter 25 sogar 515,09 €.
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Grundsicherungsgeld?
Wohngeld ist nur ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenem Einkommen. Grundsicherungsgeld deckt den ganzen Lebensunterhalt mit Regelbedarf, Miete und Heizung. Der Wohngeld-Antrag ist deutlich einfacher.