Bürgergeld (Grundsicherungsgeld) für Studenten 2026: Anspruch, BAföG-Anrechnung, Nebenjob

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Bürgergeld heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Wann Studenten Anspruch haben, wie BAföG angerechnet wird und was vom Minijob bleibt.
Schriftzug „Hartz 4“ mit Münzen und Miniaturfiguren als Symbolbild für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) im Studium

Als Vollzeitstudentin oder Vollzeitstudent bekommst du in der Regel kein Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld, davor Hartz IV oder ALG II). Wer ein Studium betreibt, das dem Grunde nach mit BAföG förderfähig ist, ist vom Geld für den Lebensunterhalt ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Wohnst du bei deinen Eltern und bekommst BAföG, zahlt das Jobcenter aufstockend, wenn das Geld nicht reicht. Im Urlaubssemester, im Teilzeitstudium, während der Promotion und nach dem Abschluss kannst du ganz normal Grundsicherungsgeld bekommen. Und auch mit Ausschluss gibt es Mehrbedarfe, etwa in der Schwangerschaft oder für Alleinerziehende. Hier findest du alle Fälle, wie BAföG und Nebenjob angerechnet werden, und vier durchgerechnete Beispiele. Stand: Oktober 2026.

Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld? Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2026 I Nr. 107, verkündet am 22. April 2026). Jobcenter dürfen bis Ende 2026 weiter „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II), und laut Bundesagentur für Arbeit gelten alle bisherigen Formulare weiter. Im Alltag heißt es oft noch Bürgergeld, Hartz IV oder ALG II. Gemeint ist immer dieselbe Leistung.

Für dich als Studentin oder Student ist das Wichtigste gleich geblieben: der Ausschluss und seine Ausnahmen (§ 7 SGB II, § 27 SGB II), die Freibeträge für den Nebenjob und die Regelbedarfe. Neu sind Regeln, die greifen, sobald du oder deine Familie tatsächlich Grundsicherungsgeld bekommt:

ThemaBürgergeld bis 30. Juni 2026Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026
Ausschluss im Vollzeitstudiumja, mit Ausnahmenunverändert
Freibeträge für den Nebenjobunter 25 bis 603 €, ab 25 höchstens 348 €unverändert
Regelbedarf für Alleinstehende563 €unverändert 563 € (2026)
Schonvermögenim ersten Jahr 40.000 € plus 15.000 € für jede weitere Person, danach 15.000 € pro Personkeine Karenzzeit mehr: pro Person 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, danach 10.000 €, ab dem 40. Geburtstag 12.500 €, ab dem 50. Geburtstag 20.000 € (§ 12 Abs. 2 SGB II)
Miete im ersten Jahr (Karenzzeit)tatsächliche Mietetatsächliche Miete, aber höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 1 SGB II)
Arbeit mit kleinem Kind zumutbarab dem 3. Geburtstag des Kindesab dem 14. Lebensmonat, wenn die Betreuung gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)

Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt beim Vermögen bis zu seinem Ende noch das alte Recht (§ 65a Abs. 1 SGB II; Fachliche Weisungen zu § 12). Strenger geworden sind außerdem die Pflichten: Wer eine Maßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, dem kann der Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden (Bundesregierung). In der Karenzzeit kann das Jobcenter im Einzelfall auch eine höhere Miete übernehmen, wenn sie unabweisbar ist oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfällt.

Wer bekommt Bürgergeld im Studium? Alle Fälle auf einen Blick

Ob du Grundsicherungsgeld bekommst, hängt weniger von deinem BAföG-Bescheid ab als von der Art deiner Ausbildung und davon, wo du wohnst. Die Übersicht folgt dem Gesetz und den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (FW).

Deine SituationGrundsicherungsgeld für dich?Grundlage
Vollzeitstudium, eigene Wohnung oder WGNein, auch ohne BAföG. Nur Leistungen nach § 27 SGB II (Mehrbedarfe, Erstausstattung, Härtefall-Darlehen)§ 7 Abs. 5 SGB II, FW 7.166
Vollzeitstudium bei den Eltern, mit BAföG oder BAföG nur wegen Einkommen oder Vermögen abgelehntJa, aufstockend§ 7 Abs. 6 Nr. 2a SGB II
Vollzeitstudium bei den Eltern, BAföG-Antrag läuft nochJa, bis zur ersten Entscheidung des BAföG-Amts§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II
Vollzeitstudium, BAföG aus persönlichen Gründen abgelehnt (Alter, Fachwechsel, Zweitstudium, Förderungshöchstdauer)Nein, auch nicht bei den ElternFW 7.170, 7.176
Urlaubssemester, in dem du nicht studierstJaFW 7.161
Krankheit oder Schwangerschaft länger als drei MonateJa, ab dem vierten Monat§ 15 Abs. 2a BAföG, FW 7.162
TeilzeitstudiumJa§ 2 Abs. 5 BAföG, FW 7.163
PromotionJa, in der RegelFW 7.164
Duales StudiumNeinBSG, B 7 AS 11/22 R
Nach dem Abschluss, zwischen Bachelor und MasterJa, bis dein Master beginnt§ 15b Abs. 3 BAföG, FW 7.183
Schule bis Klasse 9, ab Klasse 10 bei den ElternJa§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II
Schule mit Schüler-BAföGJa, aufstockend§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II
Abendgymnasium oder KollegJa mit BAföG oder wenn nur die Altersgrenze das BAföG verhindert§ 7 Abs. 6 Nr. 2 und 3 SGB II
Duale BerufsausbildungJa, aufstockend. Ausgeschlossen nur im Internat oder Wohnheim mit Vollverpflegung§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, FW 7.156
Partner und Kinder von StudierendenEigener AnspruchFW 7.185

In allen Fällen musst du erwerbsfähig sein, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 8 SGB II), hilfebedürftig sein und zwischen 15 Jahren und der Rentenaltersgrenze liegen (§ 7 Abs. 1 SGB II). Vermögen über dem Freibetrag musst du zuerst einsetzen.

Warum Vollzeitstudierende in der Regel kein Bürgergeld bekommen

§ 7 Abs. 5 SGB II schließt alle aus, deren Ausbildung „im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig“ ist. Gemeint ist die Ausbildung, nicht deine Person: Du besuchst eine Hochschule oder eine andere Ausbildungsstätte nach § 2 BAföG und studierst in Vollzeit. Ob du selbst BAföG bekommst, spielt keine Rolle. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gilt der Ausschluss deshalb immer, auch wenn persönliche Voraussetzungen fehlen (FW 7.166).

Ein Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt hilft dir nur, wenn der Grund passt. So wirken die häufigsten Gründe:

Kein BAföG wegen …Grundsicherungsgeld, eigene WohnungGrundsicherungsgeld, bei den ElternWohngeld
Einkommen der Eltern oder eigenem Einkommen und Vermögenneinja, aufstockendnein, wenn alle im Haushalt BAföG-berechtigt sind
Altersgrenze überschrittenneinnein (Ausnahme Abendschule)möglich
Fachrichtungswechsel oder Abbruch ohne wichtigen Grundneinneinmöglich
Zweitstudiumneinneinmöglich
Förderungshöchstdauer überschrittenneinneinmöglich
Leistungsnachweis fehltneinneinmöglich
Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG)neinneinmöglich, wenn das Aufenthaltsrecht passt
Teilzeitstudiumjajamöglich

Die Wohngeld-Spalte folgt § 20 Abs. 2 WoGG und der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (Nr. 20.21): Beim Wohngeld zählen auch persönliche Gründe. Deshalb kann Wohngeld gerade dann helfen, wenn das Jobcenter dich ablehnt. Ob es reicht, hängt von deinem Einkommen ab, mehr dazu unter Wohngeld für Studenten. Welcher BAföG-Ablehnungsgrund was bedeutet, steht ausführlich unter Kein BAföG bekommen.

Immatrikuliert reicht für den Ausschluss

Schon die Einschreibung in einen Vollzeitstudiengang löst den Ausschluss aus, auch wenn du keine einzige Vorlesung besuchst. So hat es das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 27. Januar 2026 entschieden (L 11 AS 56/24) und sich dabei der herrschenden Meinung angeschlossen. Melde eine Immatrikulation deshalb sofort deinem Jobcenter. Im entschiedenen Fall musste der Kläger nichts zurückzahlen, weil ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Darauf solltest du dich nicht verlassen.

Anders ist es mit einer offiziellen Beurlaubung: Ruht das Studium tatsächlich, greift der Ausschluss nicht (mehr dazu unten beim Urlaubssemester).

Duales Studium

Auch ein duales Studium mit Ausbildungsvertrag schließt Grundsicherungsgeld aus, weil der Studienteil an der Hochschule dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2023, B 7 AS 11/22 R). Deine Ausbildungsvergütung ändert daran nichts. Mehr zur Finanzierung: Duales Studium.

Zweitstudium, Fachrichtungswechsel, Altersgrenze

Diese Gründe liegen in deiner Person, die Ausbildung bleibt dem Grunde nach förderfähig. Das Jobcenter darf dich also weiter ausschließen. Das Bundessozialgericht hat das am 12. März 2025 bestätigt (B 7 AS 5/24 R): Die Klägerin hatte ihr Studium im fünften Semester ohne unabweisbaren Grund abgebrochen und eine schulische Ausbildung begonnen. Für ein Zweitstudium sieht es das LSG Niedersachsen-Bremen genauso. Lies dazu Fachrichtungswechsel und BAföG und BAföG-Altersgrenze.

Zwei Ausnahmen gibt es: Wer eine Abendhaupt- oder Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und nur wegen der Altersgrenze kein BAföG bekommt, hat Anspruch (§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II). Und Schülerinnen und Schüler über der Altersgrenze können einen Zuschuss bekommen, wenn die Ausbildung für den Berufseinstieg zwingend nötig ist (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Für Studierende an Hochschulen gibt es diesen Zuschuss nicht (FW 27.17).

Internationale Studierende

Für dich gilt der Ausschluss genauso, auch wenn du wegen deiner Staatsangehörigkeit kein BAföG bekommst (FW 7.159). Wer nur zur Studienplatzsuche in Deutschland ist, ist ohnehin ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne Arbeitnehmerstatus haben in der Regel erst nach fünf Jahren gewöhnlichen Aufenthalts Anspruch. Mehr unter BAföG für Ausländer.

BAföG und Bürgergeld bei den Eltern: aufstockendes Grundsicherungsgeld

Die wichtigste Ausnahme betrifft alle, die bei ihren Eltern wohnen. Dann rechnet das BAföG-Amt mit der kleinen Wohnpauschale von 59 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), und § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II hebt den Ausschluss auf. Du bekommst aufstockend Grundsicherungsgeld, wenn du

  • BAföG bekommst,
  • BAföG nur wegen deines eigenen Einkommens oder Vermögens oder des Einkommens deiner Eltern nicht bekommst oder
  • BAföG beantragt hast und das Amt noch nicht entschieden hat.

Das gilt für Studierende an Hochschulen und Akademien ebenso wie für Schülerinnen und Schüler mit Schüler-BAföG und für Abendgymnasium und Kolleg (FW 7.168). Das Alter spielt für die Ausnahme keine Rolle, wohl aber für die Berechnung.

Kein reiner Mietzuschuss mehr: Früher gab es in diesen Fällen nur einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Bundessozialgericht nennt ihn „Unterkunftskostenzuschuss für Auszubildende“ nach § 27 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Diese Regel gilt nicht mehr. Heute zahlt das Jobcenter alles, was zu deinem Bedarf aus Regelbedarf, Miet- und Heizkostenanteil fehlt.

Unter 25: Du gehörst zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern

Bist du unter 25 und unverheiratet, gehörst du zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern (§ 7 Abs. 3 SGB II). Dein Regelbedarf liegt bei 451 €, dazu kommt dein Anteil an Miete und Heizung, in der Regel nach Köpfen geteilt. Als dein Einkommen zählen das BAföG abzüglich mindestens 100 € Pauschale, das Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II) und ein Nebenjob, soweit er über den Freibeträgen liegt. Dein Einkommen deckt nur deinen eigenen Bedarf. Was darüber hinausgeht, wird deinen Eltern nicht angerechnet, nur übriges Kindergeld zählt beim kindergeldberechtigten Elternteil.

Rechenbeispiel: Jana ist 22, studiert in Vollzeit und wohnt mit ihren Eltern, die Grundsicherungsgeld bekommen, in einer Wohnung für 900 € warm. Sie ist familienversichert und bekommt deshalb 534 € BAföG ohne Versicherungszuschlag.

Jana, 22, bei den ElternBetrag
Regelbedarf (unter 25 im Haushalt der Eltern)451,00 €
Mietanteil (900 € für drei Personen)+ 300,00 €
Bedarf= 751,00 €
BAföG (475 € Grundbedarf + 59 € Wohnpauschale)534,00 €
Pauschale für ausbildungsbedingte Kosten− 100,00 €
Kindergeld+ 259,00 €
Anrechenbares Einkommen= 693,00 €
Aufstockendes Grundsicherungsgeld (751 € − 693 €)= 58,00 €

Mit dem Grundsicherungsgeld ist Jana über das Jobcenter krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), die Familienversicherung endet. Hat sie höhere Kosten für das Studium, etwa für Fahrten, kann sie diese nachweisen. Den Semesterbeitrag zieht das Jobcenter im Monat der Fälligkeit ab, soweit er über der Pauschale liegt (FW 11.153a).

Ab 25: eigene Bedarfsgemeinschaft

Ab 25 bildest du eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn du weiter bei deinen Eltern wohnst. Du giltst als alleinstehend und bekommst den vollen Regelbedarf von 563 € (FW 20.5). Kindergeld gibt es dann in der Regel nicht mehr (Kindergeld im Studium). Haben deine Eltern genug Einkommen, vermutet das Jobcenter, dass sie dich unterstützen (§ 9 Abs. 5 SGB II). Angerechnet wird aber erst, was ihr bereinigtes Einkommen über dem Doppelten des Regelbedarfs für Alleinstehende (2 × 563 € = 1.126 €) plus ihrem Anteil an Miete und Heizung liegt, und davon nur die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Grundsicherungsgeld-Verordnung). Die Vermutung lässt sich widerlegen.

Rechenbeispiel: Tim ist 26, wohnt bei seinen Eltern (900 € warm für drei Personen) und war bisher als Student selbst versichert. Sein BAföG betrug deshalb 671 €: 534 € plus 137 € Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a BAföG). Mit dem Grundsicherungsgeld sieht die Rechnung so aus:

Tim, 26, bei den ElternBetrag
Regelbedarf (alleinstehend ab 25)563,00 €
Mietanteil+ 300,00 €
Bedarf= 863,00 €
BAföG ohne Versicherungszuschlag534,00 €
Pauschale für ausbildungsbedingte Kosten− 100,00 €
Anrechenbares Einkommen= 434,00 €
Aufstockendes Grundsicherungsgeld (863 € − 434 €)= 429,00 €

Warum ohne Zuschlag? Mit dem Grundsicherungsgeld ist Tim über das Jobcenter pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 7 SGB V), die studentische Versicherung entfällt und damit die Voraussetzung für den Zuschlag. Das Jobcenter informiert das BAföG-Amt (FW 7.168), das den Bescheid zum Folgemonat ändert (§ 53 BAföG). Melde die Änderung auch selbst, sonst kann das Amt zu viel gezahlte Zuschläge zurückfordern. Finanziell ist das neutral: Mit Zuschlag und eigenem Kassenbeitrag von 148,09 € käme Tim auf dieselben 963 € im Monat nach Versicherungskosten.

BAföG-Antrag noch offen: Überbrückung bis zur ersten Entscheidung

Hast du BAföG beantragt und das Amt hat noch nicht entschieden, zahlt das Jobcenter in der Zwischenzeit (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II). Das gilt nur für die Gruppe oben, also bei den Eltern, an Schulen, Abendgymnasium oder Kolleg. Den BAföG-Antrag musst du nachweisen (FW 7.175). Bewilligt das BAföG-Amt rückwirkend, holt sich das Jobcenter sein Geld direkt dort zurück (FW 7.174).

Die Überbrückung endet mit der ersten Entscheidung des BAföG-Amts, nicht erst, wenn der Bescheid bestandskräftig ist (Bundessozialgericht, 12. März 2025, B 7 AS 5/24 R). Danach kommt es auf den Inhalt an: Lehnt das Amt nur wegen Einkommen oder Vermögen ab, zahlt das Jobcenter weiter. Bei anderen Gründen, etwa der Altersgrenze, gilt der Ausschluss ab dem Folgemonat (FW 7.176). Ist von vornherein klar, dass kein BAföG-Anspruch besteht, etwa weil die Regelstudienzeit überschritten ist, zahlt das Jobcenter gar nicht erst (FW 7.173).

Mit eigener Wohnung gibt es keine Überbrückung. Wartest du auf dein BAföG, hilft dir das BAföG selbst: Kann das Amt beim Erstantrag nicht binnen sechs Wochen entscheiden oder nicht binnen zehn Wochen zahlen, bekommst du bis zu vier Monate lang vier Fünftel des voraussichtlichen Bedarfs als Abschlag (§ 51 Abs. 2 BAföG). Beim Jobcenter bleibt dir nur ein Härtefall-Darlehen (FW 27.8).

BAföG und Bürgergeld in der Bedarfsgemeinschaft: So wird BAföG angerechnet

Lebst du mit jemandem zusammen, der Grundsicherungsgeld bekommt, bist du selbst meist ausgeschlossen. Dein Einkommen zählt aber bei der Berechnung für deine Partnerin, deinen Partner oder deine Kinder mit (§ 9 Abs. 2 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören deine Partnerin oder dein Partner, verheiratet oder nicht, und eure unverheirateten Kinder unter 25 (§ 7 Abs. 3 SGB II). Bei unverheirateten Paaren nimmt das Jobcenter eine Verantwortungsgemeinschaft an, wenn ihr länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind habt, Kinder oder Angehörige versorgt oder über das Geld des anderen verfügen dürft (§ 7 Abs. 3a SGB II). Paare, die sich dauerhaft getrennt haben und nur noch zusammen wohnen, sind keine Bedarfsgemeinschaft.

Was vom BAföG angerechnet wird

  • Das ganze BAföG zählt als Einkommen, auch der Darlehensanteil (§ 11 Abs. 1 Satz 3, § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (Fachliche Weisungen zu §§ 11 bis 11b, FW 11.90).
  • Abgezogen werden mindestens 100 € für ausbildungsbedingte Kosten (§ 11b Abs. 2b SGB II). Höhere notwendige Kosten, etwa für Fahrten, kannst du nachweisen (FW 11.153a).
  • Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Zusatzbeitrag werden zusätzlich abgezogen (FW 11.119), als Student rund 143 €, kinderlos ab 23 rund 148 € (Krankenversicherung für Studenten).
  • Hast du einen Job, entfällt die 100-€-Pauschale beim BAföG, weil der Grundfreibetrag schon von deinem Lohn abgezogen wird (FW 11.153).
  • Nicht angerechnet werden der Kinderbetreuungszuschlag von 160 € (§ 14b Abs. 2 BAföG), die Studienstarthilfe von 1.000 € (§ 56b BAföG) und das Deutschlandstipendium bis 300 € im Monat (FW 11.76). Stipendien der Begabtenförderungswerke zählen dagegen wie BAföG, nur ihre Kinderbetreuungspauschale bleibt frei (FW 11.92).

Wichtig: Bei den anderen wird nur angerechnet, was deinen eigenen fiktiven Bedarf übersteigt (FW 11.93). Der fiktive Bedarf ist das, was dir zustünde, wenn du nicht ausgeschlossen wärst:

  • Regelbedarf: 506 € für jede Person in einer Partnerschaft, 563 € als Alleinerziehende oder Alleinerziehender, 451 € unter 25 im Haushalt der Eltern (Regelbedarfe 2026).
  • Dazu dein Anteil an Miete und Heizung: die Warmmiete ohne Strom, geteilt durch die Zahl der Personen im Haushalt.

Liegt dein bereinigtes Einkommen darunter, wird bei den anderen nichts angerechnet. Grundsicherungsgeld für die Lücke bekommst du trotzdem nicht. Erst der Teil über deinem fiktiven Bedarf mindert den Anspruch deiner Familie, und vorher deckt er noch deine eigenen Mehrbedarfe (FW 11.93).

Rechenbeispiel: Paar, du studierst mit BAföG und Minijob

Du wohnst mit deinem Partner in einer Zwei-Zimmer-Wohnung für 500 € warm. Dein Partner hat gerade den Abschluss gemacht, sucht einen Job und beantragt Grundsicherungsgeld. Du bist 27, bekommst den BAföG-Höchstsatz von 992 € mit den Zuschlägen für deine eigene Kranken- und Pflegeversicherung und hast einen Minijob mit 603 €, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Deine Kassenbeiträge liegen mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag bei 148,09 € (kinderlos ab 23). Dein fiktiver Bedarf: 506 € + 250 € = 756 €.

Dein Einkommen (27 Jahre, Minijob 603 €)Betrag
Minijob603,00 €
Grundfreibetrag− 100,00 €
20 % von 420 € (Verdienst zwischen 100 und 520 €)− 84,00 €
30 % von 83 € (Verdienst zwischen 520 und 603 €)− 24,90 €
Anrechenbarer Verdienst= 394,10 €
BAföG-Höchstsatz+ 992,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung− 148,09 €
Dein Regelbedarf in der Partnerschaft− 506,00 €
Dein Mietanteil− 250,00 €
Wird bei deinem Partner angerechnet= 482,01 €

Die 100-€-Pauschale auf dein BAföG fällt weg, weil der Grundfreibetrag schon von deinem Verdienst abgezogen wurde (FW 11.153). Für deinen Partner ergibt sich:

Grundsicherungsgeld für deinen PartnerBetrag
Regelbedarf506,00 €
Mietanteil+ 250,00 €
Eigenes Einkommen− 0,00 €
Angerechnetes Einkommen von dir− 482,01 €
Grundsicherungsgeld= 273,99 €

Ohne deinen Job bekäme dein Partner die vollen 756 €, denn dein BAföG allein (992 € − 100 € Pauschale − 148,09 € Versicherung = 743,91 €) deckt nicht einmal deinen eigenen fiktiven Bedarf. Mit dem Minijob hat euer Haushalt also 120,99 € mehr im Monat.

Variante unter 25: Bist du 24 und noch familienversichert, bekommst du 855 € BAföG ohne Versicherungszuschläge. Dein Minijob bis 603 € bleibt ganz frei, die 100-€-Pauschale auf das BAföG entfällt. Angerechnet werden 855 € − 756 € = 99 €, dein Partner bekommt 657 €. Ohne Job blieben vom BAföG 755 €, also weniger als dein fiktiver Bedarf, und dein Partner bekäme 756 €. Der Minijob bringt euch hier 504 € mehr im Monat.

Rechenbeispiel: alleinerziehend mit BAföG

Du bist 26, alleinerziehend mit einem vierjährigen Kind und zahlst 500 € warm. Du bekommst den BAföG-Höchstsatz von 992 € plus 160 € Kinderbetreuungszuschlag und hast keinen Job. Mit Kind fällt der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung weg, deine Beiträge liegen bei 142,96 €. Dein fiktiver Bedarf: 563 € + 250 € = 813 €. Dazu kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende von 36 % des Regelbedarfs, bei einem Kind unter sieben Jahren 202,68 € (§ 21 Abs. 3 SGB II).

Dein Einkommen (alleinerziehend, Kind 4 Jahre)Betrag
BAföG-Höchstsatz992,00 €
Kinderbetreuungszuschlag 160 €zählt nicht als Einkommen
Pauschale für ausbildungsbedingte Kosten− 100,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung− 142,96 €
Bereinigtes Einkommen= 749,04 €
Dein Regelbedarf− 563,00 €
Dein Mietanteil− 250,00 €
Wird beim Kind angerechnet= 0,00 € (dir fehlen 63,96 €)

Den Mehrbedarf von 202,68 € zahlt das Jobcenter dir trotzdem als Zuschuss, denn dein Einkommen deckt nicht einmal Regelbedarf und Miete. Erst was darüber liegt, würde auf den Mehrbedarf angerechnet (§ 27 Abs. 2 SGB II, FW 27.5). Die 63,96 €, die dir zum Regelbedarf fehlen, gibt es nur als Darlehen in einem besonderen Härtefall (§ 27 Abs. 3 SGB II). Alleinerziehende nennt die Bundesagentur ausdrücklich als typischen Härtefall, weil ein Nebenjob neben Studium und Kind meist nicht möglich ist (FW 27.10). Zurückzahlen musst du das Darlehen erst nach der Ausbildung (FW 27.21). Für dein Kind ergibt sich:

Grundsicherungsgeld für das Kind (4 Jahre)Betrag
Regelbedarf Kind unter 6 Jahren357,00 €
Mietanteil des Kindes+ 250,00 €
Kindergeld− 259,00 €
Unterhaltszahlungen (Beispiel)− 200,00 €
Anrechenbares Einkommen des Elternteils− 0,00 €
Grundsicherungsgeld für das Kind= 148,00 €

Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht. Prüfe außerdem Wohngeld und Kinderzuschlag: Das Jobcenter darf dich darauf verweisen, wenn das die Hilfebedürftigkeit aller in der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate beendet (§ 12a SGB II).

Wohngeld im Mischhaushalt

Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich grundsätzlich aus (§ 7 WoGG). Ausgeschlossen sind aber nur Menschen, die Grundsicherungsgeld bekommen, und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, deren Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt wurde (§ 7 Abs. 2 WoGG). Und der BAföG-Ausschluss beim Wohngeld greift nur, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind (§ 20 Abs. 2 WoGG). Daraus ergibt sich eine Konstellation, in der du mit BAföG trotzdem Wohngeld bekommen kannst.

Zwei Studierende bekommen ein Kind. Die Mutter nimmt ein Urlaubssemester, bekommt in dieser Zeit kein BAföG und beantragt für sich und das Kind Grundsicherungsgeld. Der Vater studiert weiter und bekommt BAföG plus 160 € Kinderbetreuungszuschlag. Er selbst ist vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen. Liegt sein Einkommen unter seinem fiktiven Bedarf, wird es bei Mutter und Kind nicht berücksichtigt, und er kann für sich Wohngeld beantragen.

Das Wohngeld zählt dann aber als sein Einkommen. Steigt es dadurch über seinen fiktiven Bedarf, wird der Überschuss bei Mutter und Kind angerechnet, und der Ausschluss nach § 7 Abs. 2 WoGG kann greifen. Lass dir deshalb beides durchrechnen, bevor du den Antrag stellst. Alles zum Wohngeld steht unter Wohngeld für Studenten.

Urlaubssemester, Krankheit, Schwangerschaft

Urlaubssemester: Bist du offiziell beurlaubt und studierst in dieser Zeit tatsächlich nicht, bist du nicht ausgeschlossen (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 102/11 R; FW 7.161). Das gilt auch bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz oder Elternzeit. Einzelne Prüfungen, die das Prüfungsrecht ausnahmsweise erlaubt, schaden nicht. Bereitest du dich aber zu Hause in Vollzeit auf Prüfungen vor oder nutzt dafür die Hochschule, bleibt der Ausschluss (FW 7.161). BAföG gibt es im Urlaubssemester nicht, mehr dazu unter Studienfinanzierung im Urlaubssemester.

Krankheit oder Schwangerschaft: Die ersten drei Monate einer Unterbrechung zahlt das BAföG-Amt weiter (§ 15 Abs. 2a BAföG), so lange bleibt der Ausschluss. Ab dem vierten Monat kannst du Grundsicherungsgeld bekommen (Bundessozialgericht, 6. Juni 2023, B 4 AS 86/21 R; FW 7.162). In der Schwangerschaft kommt ab der 13. Woche ein Mehrbedarf dazu, mehr unter Schwanger im Studium.

In beiden Fällen musst du erwerbsfähig sein, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 8 SGB II). Wer das wegen einer Krankheit auf absehbare Zeit nicht kann, ist in der Regel beim Sozialamt richtig. Ist dein Kind älter als 14 Monate, kann das Jobcenter von dir verlangen, dass du arbeitest, wenn die Betreuung gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Während des Bezugs bist du über das Jobcenter krankenversichert. Kurz vor dem Abschluss kann die Studienabschlusshilfe die bessere Wahl sein.

Teilzeitstudium, Fernstudium, Promotion

Teilzeitstudium: Ein offizielles Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderfähig, weil es deine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG). Der Ausschluss greift nicht (FW 7.163). Das Jobcenter kann aber erwarten, dass du daneben arbeitest oder an Maßnahmen teilnimmst (§ 10 SGB II). Mehr unter Teilzeitstudium.

Fernstudium: Auch hier entscheidet Teilzeit oder Vollzeit. Ein Fernstudium in Teilzeit schließt Grundsicherungsgeld nicht aus. Ein Vollzeit-Fernstudium an einer Hochschule kann förderfähig sein, dann gilt der Ausschluss. Mehr unter Fernstudium.

Promotion: Promotionsstudiengänge sind grundsätzlich nicht BAföG-förderfähig, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Das gilt auch, wenn du eingeschrieben bist (FW 7.164). Ohne Stelle oder Stipendium kannst du während der Promotion also Grundsicherungsgeld bekommen.

Berufliche Weiterbildung: Eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung schließt den Anspruch nicht aus (FW 7.182).

Zwischen Bachelor und Master, nach Abschluss oder Abbruch

Nach dem Abschluss: Dein Studium endet mit Ablauf des Monats, in dem dir das Gesamtergebnis bekanntgegeben wird, spätestens zwei Monate nach dem Monat des letzten Prüfungsteils (§ 15b Abs. 3 BAföG). Damit endet auch der Ausschluss. Lässt du dich nach dem letzten Prüfungsteil exmatrikulieren, endet er mit Ablauf des Monats der Exmatrikulation (FW 7.161).

Zwischen Bachelor und Master: Solange dein Master noch nicht begonnen hat, kannst du Grundsicherungsgeld bekommen. Der Master ist ein eigener förderfähiger Ausbildungsabschnitt (BAföG im Master). Der Ausschluss beginnt wieder mit dem Ersten des Monats, in dem die Vorlesungen beginnen (FW 7.183). Rechne damit, dass das Jobcenter dich in dieser Zeit in Arbeit vermitteln will, auch befristet. Hast du vorher versicherungspflichtig gearbeitet, prüfe zuerst Arbeitslosengeld (Arbeitslos nach dem Studium).

Nach einem Abbruch: Der Ausschluss endet, sobald du das Studium erkennbar endgültig aufgibst. Am sichersten belegst du das mit der Exmatrikulation. Wer eingeschrieben bleibt, riskiert, weiter als ausgeschlossen zu gelten. Mehr zum Abbruch: Studienabbruch und BAföG.

BAföG-Rückzahlung: Läuft deine Rückzahlung schon, kannst du dich beim Bundesverwaltungsamt freistellen lassen, solange dein Einkommen 1.690 € im Monat nicht übersteigt (§ 18a BAföG). Mit Grundsicherungsgeld liegst du darunter. Mehr unter BAföG-Schulden.

Was du trotz Ausschluss vom Jobcenter bekommst

Auch wenn du vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen bist, zahlt das Jobcenter bestimmte Leistungen (§ 27 SGB II; Fachliche Weisungen zu § 27 SGB II). Sie zählen nicht als Grundsicherungsgeld, du wirst dadurch also nicht über das Jobcenter krankenversichert (FW 27.3).

LeistungHöhe 2026Form
Mehrbedarf in der Schwangerschaft (ab der 13. Woche)17 % deines Regelbedarfs, bei 563 € also 95,71 €Zuschuss
Mehrbedarf für Alleinerziehende36 % bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 (202,68 €), sonst 12 % je Kind (67,56 €), höchstens 60 % (337,80 €)Zuschuss
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründenangemessene HöheZuschuss
Mehrbedarf für einen unabweisbaren besonderen Bedarfim EinzelfallZuschuss
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburtlegt das Jobcenter fest, auch als PauschaleZuschuss
Regelbedarf, Miete und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung, Bildung und Teilhabenur bei besonderer HärteDarlehen, fällig nach der Ausbildung
Mehrbedarf wegen Behinderungnicht enthalten (FW 27.4)kein Anspruch

Die Mehrbedarfe bekommst du nur, soweit dein Einkommen sie nicht deckt. Dein Einkommen deckt dabei zuerst Regelbedarf, Miete und Heizung, erst der Rest wird auf den Mehrbedarf angerechnet (FW 27.5). Für ein Härtefall-Darlehen reicht es nicht, dass das Geld knapp ist (FW 27.9). Als typische Härtefälle nennt die Bundesagentur Alleinerziehende, Studierende mit einem Grad der Behinderung von 50, die Pflege von Angehörigen und Fälle, in denen das BAföG-Amt gegen die Eltern ein Bußgeld- oder Vollstreckungsverfahren führt (FW 27.10). Mehrbedarfe beantragst du beim Jobcenter, auch wenn du sonst nichts von dort bekommst.

Bürgergeld und Nebenjob: Was du behalten darfst

Verdienst du neben dem Studium etwas dazu, bleibt ein Teil anrechnungsfrei (§ 11b SGB II). Das betrifft dich, wenn du selbst Grundsicherungsgeld bekommst, etwa bei den Eltern oder im Urlaubssemester, und wenn dein Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft zählt.

  • Unter 25 in Schule, Ausbildung, Studium, Einstiegsqualifizierung oder Freiwilligendienst bleiben bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat frei (ab 2027: 633 €). Darüber bleiben 30 % des Verdienstes zwischen 520 und 1.000 € und 10 % zwischen 1.000 und 1.200 € frei (§ 11b Abs. 2b SGB II, FW 11.157). Das gilt nur für eine Ausbildung, die dem Grunde nach förderfähig ist. Im Teilzeitstudium, in der Promotion und im Urlaubssemester ohne Studium gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes auch unter 25 die normalen Freibeträge wie ab 25.
  • Ab 25 bleiben 100 € Grundfreibetrag frei, dazu 20 % des Verdienstes zwischen 100 und 520 €, 30 % zwischen 520 und 1.000 € und 10 % zwischen 1.000 und 1.200 €, mit minderjährigem Kind bis 1.500 € (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II).
  • Schülerinnen und Schüler unter 25: Ferienjobs zählen gar nicht (§ 11a Abs. 7 SGB II). Die Regel für unter 25 gilt nach dem Ende der allgemeinbildenden Schule noch drei Monate weiter.
Freibeträge 2026 nach § 11b SGB II (eigene Berechnung)
Verdienst im MonatFrei ab 25Frei unter 25 (Schule, Ausbildung, Vollzeitstudium)
100 €100,00 €100,00 €
300 €140,00 €300,00 €
520 €184,00 €520,00 €
603 € (Minijob-Grenze)208,90 €603,00 €
800 €268,00 €687,00 €
1.000 €328,00 €747,00 €
1.200 €348,00 €767,00 €
1.500 € mit minderjährigem Kind378,00 €797,00 €

Angerechnet wird dein Nettolohn minus Freibetrag. Bei einem Minijob ohne Rentenversicherungsbeitrag ist netto gleich brutto. Verdienst du unter 25 also 800 €, bleiben 687 € frei, angerechnet wird nur, was von deinem Nettolohn darüber liegt. Maßgeblich ist jeder Monat für sich, nicht der Jahresverdienst (§ 11 Abs. 2 SGB II). Beim BAföG bleibt ein Minijob bis 603 € übrigens ebenfalls anrechnungsfrei (BAföG und eigenes Einkommen).

Studieren mit Kind: Was dein Kind und du bekommen

Der Ausschluss trifft nur dich, nicht dein Kind (FW 7.185). Dein Kind hat einen eigenen Anspruch, soweit Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss seinen Bedarf nicht decken. Kinder unter 15 bekommen ebenfalls Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II), den Begriff Sozialgeld gibt es nicht mehr. Die Regelbedarfe 2026:

  • Kind unter 6 Jahren: 357 €
  • Kind von 6 bis 13 Jahren: 390 €
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 €

Dazu kommen der Anteil an Miete und Heizung und die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für dich selbst gibt es den Mehrbedarf für Alleinerziehende und in der Schwangerschaft auch dann, wenn du ausgeschlossen bist, dazu die Erstausstattung bei der Geburt. Der Kinderbetreuungszuschlag von 160 € pro Kind unter 14 zählt nicht als Einkommen (§ 14b BAföG). Wie das zusammen aussieht, zeigt das Rechenbeispiel für Alleinerziehende oben. Mehr zu allen Hilfen: Studieren mit Kind: finanzielle Unterstützung, Alleinerziehend studieren und Elterngeld für Studenten.

Grundsicherungsgeld beantragen: So gehst du vor

  1. Stelle zuerst deinen BAföG-Antrag. BAföG geht vor, und für die Überbrückung musst du den Antrag nachweisen (FW 7.175).
  2. Beantrage Grundsicherungsgeld bei deinem zuständigen Jobcenter, am einfachsten online über dein Konto bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein Antrag auf Papier geht auch.
  3. Stell den Antrag noch im laufenden Monat. Er wirkt auf den Monatsersten zurück, für frühere Monate gibt es nichts (§ 37 Abs. 2 SGB II).
  4. Leg die Nachweise bei, die das Jobcenter verlangt, typischerweise Immatrikulations- oder Beurlaubungsbescheinigung, BAföG-Bescheid oder BAföG-Antrag, Mietvertrag, Kontoauszüge und Einkommensnachweise.
  5. Melde jede Änderung sofort: Immatrikulation, Ende der Beurlaubung, BAföG-Bescheid, neuen Job.
  6. Bist du mit dem Bescheid nicht einverstanden, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Alternativen, wenn das Jobcenter nicht zahlt

Häufige Fragen zum Bürgergeld für Studenten

Kann man als Student Bürgergeld beantragen?

Beantragen kannst du immer. Bekommen wirst du Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) im Vollzeitstudium aber nur in Ausnahmen: wenn du bei deinen Eltern wohnst und BAföG bekommst oder es nur wegen Einkommen oder Vermögen nicht bekommst, im Urlaubssemester ohne Studium, bei Krankheit ab dem vierten Monat, im Teilzeitstudium, während der Promotion oder nach dem Abschluss. Mehrbedarfe, etwa in der Schwangerschaft, gibt es auch mit Ausschluss.

Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich kein BAföG bekomme?

Meist nicht. Entscheidend ist, ob dein Studium dem Grunde nach förderfähig ist, nicht ob du BAföG bekommst. Ein Ablehnungsbescheid wegen Alter, Fachwechsel, Zweitstudium oder Förderungshöchstdauer ändert daran nichts. Wohnst du bei den Eltern und scheitert das BAföG nur am Einkommen, bekommst du aufstockend Grundsicherungsgeld. Bei persönlichen Ablehnungsgründen kann Wohngeld möglich sein.

Kann ich BAföG und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?

Ja, wenn du bei deinen Eltern wohnst (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Dann füllt das Jobcenter auf, was zu deinem Bedarf fehlt. Mit eigener Wohnung nicht: Dann gibt es nur Mehrbedarfe, die Erstausstattung bei der Geburt und im Härtefall ein Darlehen.

Wird mein BAföG auf das Bürgergeld meiner Eltern angerechnet?

Nein. Dein BAföG deckt nur deinen eigenen Bedarf, was darüber hinausgeht, zählt bei deinen Eltern nicht. Nur übriges Kindergeld wird beim kindergeldberechtigten Elternteil angerechnet. Anders in einer Partnerschaft: Dort zählt der Teil deines Einkommens über deinem fiktiven Bedarf bei deinem Partner.

Bekomme ich als Student unter 25 Bürgergeld?

Unter 25 bei deinen Eltern gehörst du zu ihrer Bedarfsgemeinschaft und bekommst mit BAföG aufstockend Grundsicherungsgeld, dein Regelbedarf beträgt 451 €. Mit eigener Wohnung bist du im Vollzeitstudium ausgeschlossen. Hast du Anspruch, etwa im Urlaubssemester, und ziehst unter 25 ohne Zusicherung des Jobcenters aus, zahlt es bis 25 keine Miete und nur 451 € Regelbedarf (§ 20 Abs. 3, § 22 Abs. 5 SGB II).

Bekomme ich als Student über 25 Bürgergeld?

Es gelten dieselben Regeln. Ab 25 bildest du auch bei den Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit dem vollen Regelbedarf von 563 €. Haben deine Eltern genug Einkommen, vermutet das Jobcenter, dass sie dich unterstützen. Beim Nebenjob gelten die normalen Freibeträge, bei 603 € Verdienst bleiben 208,90 € frei.

Wie viel darf ich als Student mit Minijob zum Bürgergeld dazuverdienen?

Unter 25 in Schule, Ausbildung oder Vollzeitstudium bleiben bis 603 € im Monat frei, darüber 30 Prozent des Verdienstes bis 1.000 € und 10 Prozent bis 1.200 €. Ab 25 bleiben 100 € plus 20, 30 und 10 Prozent gestaffelt frei, höchstens 348 € (mit minderjährigem Kind 378 €).

Bekomme ich im Urlaubssemester Bürgergeld?

Ja, wenn du in dieser Zeit tatsächlich nicht studierst. Prüfungsvorbereitung in Vollzeit oder die Nutzung der Hochschule zählt als Studium. Du musst erwerbsfähig sein und dem Jobcenter zur Verfügung stehen.

Bekomme ich zwischen Bachelor und Master oder nach dem Studium Bürgergeld?

Ja, sobald dein Bachelor beendet ist und solange dein Master noch nicht begonnen hat. Das Studium endet mit dem Monat, in dem dir das Ergebnis bekanntgegeben wird, spätestens zwei Monate nach dem letzten Prüfungsteil. Hast du vorher versicherungspflichtig gearbeitet, prüfe zuerst Arbeitslosengeld.

Bekomme ich im Teilzeitstudium oder während der Promotion Bürgergeld?

Ja. Beides ist nicht BAföG-förderfähig, der Ausschluss greift nicht. Das Jobcenter kann aber verlangen, dass du arbeitest oder an Maßnahmen teilnimmst.

Wohngeld oder Bürgergeld: Was ist besser, wenn ich einen Minijob habe?

Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, bekommt in der Regel weder Wohngeld noch Grundsicherungsgeld. Wohngeld kommt infrage, wenn du aus persönlichen Gründen kein BAföG bekommst, etwa im Zweitstudium oder nach einem Fachwechsel, und genug Einkommen hast. Grundsicherungsgeld deckt den ganzen Bedarf, Wohngeld nur einen Teil der Miete. Für dieselbe Person gibt es in der Regel nur eines von beiden.

Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld: Was ändert sich für Studenten?

Für den Anspruch im Studium nichts: Ausschluss, Ausnahmen, Freibeträge und Regelbedarfe sind gleich geblieben. Neu seit dem 1. Juli 2026: Das Schonvermögen hängt vom Alter ab (5.000 € bis zum 30. Geburtstag), die Miete ist auch im ersten Jahr gedeckelt, und mit einem Kind ab 14 Monaten ist Arbeit in der Regel zumutbar. Jobcenter dürfen bis Ende 2026 weiter Bürgergeld sagen.