Krankenversicherung für Studenten: Das musst du wissen

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Krankenversicherung Student 2026: Einkommensgrenze der Familienversicherung, über 25 rund 143 € in der KVdS, ab 30 freiwillig. Auch für Werkstudenten.
Krankenversicherung Student

Was dich die Krankenversicherung im Studium kostet, hängt an zwei Dingen: deinem Alter und deinem Einkommen. Bis 25 bist du meist kostenlos über deine Eltern familienversichert, solange deine Einkünfte im Schnitt 565 € im Monat nicht übersteigen, mit einem Minijob 603 €. Danach zahlst du in der studentischen Krankenversicherung 2026 rund 143 € im Monat, kinderlos ab 23 rund 148 €. Sie endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst. Ab dann bist du freiwillig versichert und zahlst mindestens rund 270 €. Ohne Versicherung geht es nicht: Vor der Einschreibung musst du der Hochschule nachweisen, wie du versichert bist (§ 199a Abs. 2 SGB V).

Warum du dich schon vor dem Studium um die Krankenversicherung als Student kümmern musst

Ohne Krankenversicherungsnachweis keine Immatrikulation und ohne Immatrikulationsbescheinigung kein BAföG. Einen Papiernachweis gibt es dafür nicht mehr. Du bittest deine Krankenkasse, deinen Versicherungsstatus elektronisch an die Hochschule zu melden; seit 2022 müssen alle Hochschulen an diesem Verfahren teilnehmen (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands, Abschnitt 6.2). Bist du familienversichert, meldet die Kasse deiner Eltern. Willst du dich privat versichern, meldet die gesetzliche Kasse, die dich von der Versicherungspflicht befreit hat.

Mit dem BAföG-Amt, der Krankenkasse und der Hochschulverwaltung hast du es vor dem ersten Semester also gleichzeitig zu tun. Viele stellen ihren Antrag auf Ausbildungsförderung schon Monate vor der Zulassung, damit das Geld zum Semesterstart da ist. Die Krankenkasse gehört in dieselbe Woche, denn ohne ihre Meldung schreibt dich die Hochschule nicht ein, und ohne Einschreibung bleibt auch ein bewilligter BAföG-Antrag folgenlos.

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Krankenversicherung Studenten bis 25 Jahre

Ist ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, bist du dort beitragsfrei mitversichert. Das heißt Familienversicherung. Ob der Elternteil angestellt oder selbstständig ist, spielt keine Rolle, solange er selbst gesetzlich versichert ist; private Krankenversicherungen kennen die Familienversicherung nicht. Einen Haken gibt es bei verheirateten Eltern, von denen einer privat versichert ist: Verdient dieser Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte und liegt sein Gesamteinkommen regelmäßig über 6.450 € im Monat, bist du nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Die Grenze ist ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €. Sonst läuft die Familienversicherung im Studium weiter, wenn alles Folgende zutrifft:

  • Du bist jünger als 25 und in Schul- oder Berufsausbildung, wozu ein Studium zählt.
  • Dein Gesamteinkommen liegt regelmäßig bei höchstens 565 € im Monat, mit einem Minijob bei höchstens 603 € (nächster Abschnitt).
  • Du bist nicht hauptberuflich selbstständig und wohnst in Deutschland.
  • Du hast dich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Über deinen Ehemann, deine Ehefrau oder deinen eingetragenen Lebenspartner kannst du dich ebenfalls familienversichern, dann ohne Altersgrenze. Die Einkommensgrenze gilt dort genauso.

Einkommensgrenze Familienversicherung

Zunächst einmal: Ein Minijob bis 603 € im Monat gefährdet die Familienversicherung nicht (§ 10 SGB V). Auch ein unvorhergesehenes Plus, etwa durch eine Krankheitsvertretung, schadet nicht. Der Job bleibt ein Minijob, wenn du die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten überschreitest und dabei in keinem Monat mehr als 1.206 € verdienst (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn du mehr als einen Job neben dem Studium hast, ein bezahltes Pflichtpraktikum machst, als Werkstudent arbeitest oder einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nachgehst. In all diesen Fällen darf dein Gesamteinkommen im Schnitt 565 € im Monat nicht übersteigen, also 6.780 € im Jahr, wenn du bei deinen Eltern oder deinem Ehepartner beitragsfrei versichert bleiben willst (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Gemeint ist nicht der Bruttolohn, sondern die Einkünfte: Bei einem Job ziehst du davon die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr ab. BAföG zählt nicht mit: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV), und BAföG ist steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG).

Ein Rechenbeispiel: Verdienst du in einem Werkstudentenjob 700 € brutto im Monat, sind das 8.400 € im Jahr. Nach Abzug der 1.230 € Pauschale bleiben 7.170 €, im Schnitt 597,50 € im Monat. Das ist zu viel für die Familienversicherung. Hast du keine weiteren Einkünfte, liegt die Grenze bei 8.010 € brutto im Jahr, also 667,50 € im Monat.

Liegst du darüber, endet die Familienversicherung. Als Student bist du dann in der Regel selbst in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn du noch keine 25 bist. Arbeitest du in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche, bist du stattdessen über den Job als Arbeitnehmer versichert.

Ändert sich dein Einkommen, muss das versicherte Elternteil das der Krankenkasse melden (§ 10 Abs. 6 SGB V). Die meisten Kassen fragen dein Einkommen außerdem regelmäßig per Fragebogen ab. Stellt die Kasse erst später fest, dass du über der Grenze lagst, kann sie die Familienversicherung rückwirkend beenden und Beiträge nachfordern (betanet).

Werkstudent und Familienversicherung

Für Werkstudenten gelten zwei Grenzen, die leicht verwechselt werden. Die 20-Stunden-Grenze entscheidet nur darüber, ob der Job selbst versicherungspflichtig ist. Bleibst du darunter, zahlst du aus dem Werkstudentenjob nur Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, TK zur Werkstudentenregel).

Ob du familienversichert bleibst, hängt allein am Einkommen. Bis 603 € brutto ist der Job ein Minijob. Verdienst du mehr, zählen deine Einkünfte nach Abzug der Werbungskostenpauschale, und die dürfen im Schnitt 565 € im Monat nicht übersteigen. Ohne weitere Einkünfte darf ein Werkstudentenjob also bis 667,50 € brutto im Monat bringen. Liegst du darüber, versicherst du dich selbst in der studentischen Krankenversicherung, der Job bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung trotzdem beitragsfrei. Was dir netto bleibt, rechnet der Artikel zum Werkstudentenjob vor.

Stipendium und Krankenversicherung

Ein Stipendium ändert an deinem Versicherungsstatus nichts. Eingeschriebene Stipendiaten sind wie alle Studierenden familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung. Für die Einkommensgrenze der Familienversicherung zählt ein Stipendium nur, wenn es steuerpflichtig ist. Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von gemeinnützigen Stiftungen sind steuerfrei, solange sie den Lebensunterhalt nicht übersteigen und keine Gegenleistung verlangen (§ 3 Nr. 44 EStG). Das trifft in der Regel auf die Stipendien der Begabtenförderungswerke zu. Steuerfreie Einnahmen sind keine Einkünfte im Sinne des Steuerrechts und gehören deshalb nicht zum Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV). Für das Deutschlandstipendium gilt das ausdrücklich (Haufe zum Deutschlandstipendium). Anders kann es bei einem Stipendium eines Unternehmens aussehen, das dich zu einer späteren Mitarbeit verpflichtet. Es ist dann meist steuerpflichtig und zählt bei der Familienversicherung mit. Kläre das vorher mit deiner Krankenkasse.

Altersgrenze Familienversicherung

Mit 25 endet die Familienversicherung über die Eltern, egal wie weit du im Studium bist. Hast du vorher einen Bundesfreiwilligendienst, ein anderes anerkanntes Freiwilligenjahr oder freiwilligen Wehrdienst geleistet und deshalb später angefangen, verlängert sie sich um die Dauer dieses Dienstes, höchstens um zwölf Monate (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Schließt du dein Studium vor dem 25. Geburtstag ab, bleibst du bis zum Ende des Semesters familienversichert.

Am Tag nach dem Ende der Familienversicherung beginnt deine eigene Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung (Grundsätzliche Hinweise, Abschnitt 5.1.4). Du kannst bei der Kasse deiner Eltern bleiben oder eine andere wählen. Weil jede Kasse ihren Zusatzbeitrag selbst festlegt, lohnt sich der Vergleich. Ab demselben Tag läuft die Dreimonatsfrist, falls du dich lieber privat versichern willst (siehe unten).

Krankenversicherung Studenten 25 bis 30 Jahre

Zwischen 25 und 30 bist du als Student in aller Regel selbst pflichtversichert, in der studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Der Beitrag hängt nicht an deinem Einkommen, sondern am BAföG-Bedarf von 855 €. Darauf zahlst du sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes, also 10,22 % oder 87,38 € (§ 236 und § 245 SGB V). Dazu kommen der Zusatzbeitrag deiner Kasse und 30,78 € für die Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 Jahren 35,91 €. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % (24,80 €) sind das rund 143 € im Monat, kinderlos rund 148 €. Im Wintersemester 2026/27 bleibt es dabei, weil der BAföG-Bedarf unverändert ist. Steigt er, steigt der Beitrag zum folgenden Semester mit, das gilt auch für die geplante BAföG-Reform 2027.

Bekommst du BAföG, erhöht sich dein Bedarf dafür pauschal um 102 € für die Kranken- und 35 € für die Pflegeversicherung, zusammen 137 € (§ 13a Abs. 1 BAföG). Den Beitrag deckt das nicht ganz. Privat Versicherte bekommen dieselben Beträge, wenn ihr Tarif Leistungen wie die gesetzliche Kasse abdeckt (§ 13a Abs. 3 BAföG); wer familienversichert ist, bekommt keinen Zuschlag. Ab 30 gelten höhere Sätze, dazu unten mehr.

Sondertarif Krankenversicherung der Studenten

Die Kassen nennen diesen Tarif KVdS, Krankenversicherung der Studenten. Pflichtversichert bist du darin, wenn du an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht vorrangig anders versichert bist, etwa familienversichert oder als Arbeitnehmer. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Semester, bei späterer Einschreibung mit dem Tag der Einschreibung (§ 186 Abs. 7 SGB V). Sie endet mit Ablauf des Semesters, in dem du 30 wirst oder exmatrikuliert wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V). Eine Einkommensgrenze gibt es nicht, und Ehepartner und Kinder kannst du auch über die KVdS beitragsfrei familienversichern, praktisch für Studierende mit Kind.

Laut Gesetz ist der Beitrag vor jeder Einschreibung oder Rückmeldung für das ganze Semester im Voraus fällig (§ 254 SGB V). Die Kassen lassen aber auch monatliche Zahlung zu, wenn du ihnen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilst oder einen Dauerauftrag nachweist; fällig ist der Beitrag dann am 15. des Folgemonats (Grundsätzliche Hinweise, Abschnitt 7.4). Zahlst du nicht, meldet die Kasse das der Hochschule, und die nimmt deine nächste Rückmeldung nicht an.

Nicht in die KVdS kommen trotz Einschreibung:

  • Duale Studierende. Sie sind seit 2012 wie Auszubildende über ihr Ausbildungsverhältnis versichert, auch in den Theoriephasen (§ 5 Abs. 4a SGB V; mehr im Artikel Duales Studium).
  • Doktoranden, die nach dem Abschluss nur noch zur Promotion eingeschrieben sind. So hat es das Bundessozialgericht 2018 entschieden (Az. B 12 KR 15/16 R).
  • Gasthörer, auch wenn die Hochschule sie als Gasthörer immatrikuliert.

Neben dem Studium darfst du arbeiten, ohne die KVdS zu verlieren. In der Vorlesungszeit liegt die Grenze bei 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien geht mehr, aber nur bis zu 26 Wochen innerhalb von zwölf Monaten (AOK zur Beschäftigung von Werkstudenten). Wer darüber liegt, gilt nicht mehr als Werkstudent, sondern als Arbeitnehmer und ist über den Job versichert.

Befreiung: privat statt gesetzlich versichert

Statt in die KVdS kannst du als Student auch in eine private Krankenversicherung gehen. Dafür musst du dich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von deiner gesetzlichen Kasse befreien lassen und eine private Absicherung nachweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V). Warst du bis dahin familienversichert, beginnt die Frist erst am Tag nach dem Ende der Familienversicherung. Wer sie verpasst, kann sich für dieses Studium nicht mehr befreien lassen. Eine Befreiung lässt sich nicht widerrufen und gilt für das ganze Studium. Ein neues Wahlrecht entsteht erst mit einem neuen Studium, das nicht innerhalb eines Monats an das alte anschließt (Grundsätzliche Hinweise, Abschnitte 3.3 und 3.4).

Solange die Befreiung gilt, kannst du dich auch nicht familienversichern. Ein Job als Arbeitnehmer, also mit mehr als 20 Wochenstunden, macht dich trotzdem gesetzlich pflichtversichert; endet er während des Studiums, lebt die Befreiung wieder auf. Der private Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach dem Einkommen, und Kinder brauchen dort einen eigenen Vertrag.

Kinder von Beamten: Beihilfe statt Familienversicherung

Ist ein Elternteil verbeamtet und privat versichert und scheidet die Familienversicherung über den anderen Elternteil aus, etwa weil beide privat versichert sind oder wegen der oben beschriebenen Einkommensgrenze, bekommst du über den verbeamteten Elternteil Beihilfe, solange du bei seinem Familienzuschlag berücksichtigt wirst (§ 4 Abs. 2 BBhV). Das hängt am Kindergeld (§ 40 BBesG), im Studium also in der Regel bis zum 25. Geburtstag, wie beim Kindergeld im Studium. Hast du vorher einen Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst geleistet, verlängert sich das um bis zu zwölf Monate. Die Beihilfe des Bundes trägt bei Kindern 80 % der beihilfefähigen Kosten (§ 46 Abs. 2 BBhV), den Rest deckt eine private Restkostenversicherung. Für Kinder von Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes, die Sätze können dort abweichen.

Mit der Einschreibung wirst du trotzdem in der KVdS versicherungspflichtig. Willst du bei Beihilfe und Restkostentarif bleiben, musst du dich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 SGB V). Bedenke vorher, dass die Befreiung für das ganze Studium gilt. Endet die Beihilfe mit 25, während du noch studierst, kannst du nicht in die KVdS zurück und zahlst die private Versicherung dann ohne Beihilfe, also für den vollen Tarif. Wie teuer das wird, hängt von Alter, Gesundheit und Tarif ab. Lass dir das Angebot für die Zeit nach dem 25. Geburtstag deshalb vor der Befreiung geben, vor allem wenn dein Studium voraussichtlich länger dauert.

Zusammenfassung Krankenversicherung Studenten bis 30

VoraussetzungenFamilienversicherungKrankenversicherung Student
Alterbis zum 25. Geburtstag, verlängert um einen Freiwilligendienst (höchstens 12 Monate); über Ehepartner ohne Altersgrenzebis zum Ende des Semesters, in dem du 30 wirst; Verlängerung nur bei anerkannten Hinderungsgründen
Nebenjobsim Schnitt max. 565 € Gesamteinkommen im Monat, beim Minijob 603 €max. 20 Arbeitsstunden/Woche in der Vorlesungszeit.
In den Semesterferien mehr, aber höchstens 26 Wochen in 12 Monaten.
Sonstigesein Elternteil oder der Ehepartner muss gesetzlich versichert seinBefreiung zugunsten einer privaten Versicherung binnen 3 Monaten möglich, unwiderruflich
Kosten0 Euro87,38 € + Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse + 30,78 € Pflegeversicherung (kinderlos ab 23: 35,91 €); mit Ø-Zusatzbeitrag rund 143 € bzw. 148 €

Ausnahmen von der Regel

Krankenversicherung im Praktikum

Bei Praktika kommt es darauf an, ob deine Studien- oder Prüfungsordnung sie vorschreibt und ob du währenddessen eingeschrieben bist (AOK zu Praktikanten in der Sozialversicherung):

  • Pflichtpraktikum während des Studiums: Du bleibst in deiner bisherigen Versicherung, egal wie lange du arbeitest und was du verdienst. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen für das Praktikum nicht an. Bist du familienversichert, zählt die Vergütung aber zum Gesamteinkommen.
  • Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium ohne Vergütung: Bist du nicht familienversichert, bist du als Praktikant pflichtversichert, zum selben Beitrag wie Studierende und längstens bis 30 (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Mit Vergütung bist du wie ein Arbeitnehmer versichert, auch unter 603 €.
  • Freiwilliges Praktikum während des Studiums: Es gilt die 20-Stunden-Grenze wie bei jedem Nebenjob. Ist es von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet, ist es eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Dann bleibst du unabhängig von Stunden und Verdienst in deiner bisherigen Versicherung, und für das Praktikum fallen keine Sozialabgaben an.

Was ein Pflichtpraktikum für Vergütung und BAföG bedeutet, steht im Artikel Pflichtpraktikum.

Altersgrenze Krankenversicherung Studenten verschieben

Über 30 hinaus verlängert die Kasse die KVdS nur, wenn dich ein sogenannter Hinderungsgrund vor dem 30. Geburtstag aufgehalten hat und genau dieser Grund dafür verantwortlich ist, dass du bis dahin nicht fertig geworden bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Die Kasse prüft das im Einzelfall und rechnet in Semestern. Der Verlängerungszeitraum beginnt mit deinem 30. Geburtstag und umfasst so viele Semester, wie sie anerkennt. Eine Berufsausbildung nach dem Abitur mit anschließenden Berufsjahren zählt nicht, auch wenn die Erfahrung fürs Studium nützlich war. Anerkannt werden laut den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands (Abschnitt 1.1.5) unter anderem:

  • der Erwerb der Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg oder über eine berufliche Qualifikation, für die Zeit, die du dafür vor 30 gebraucht hast
  • ein studienvorbereitender Sprachkurs mit DSH-Prüfung oder ein Studienkolleg mit Feststellungsprüfung, wenn er Voraussetzung fürs Studium war; ein freiwilliges Propädeutikum zählt nicht
  • eine eigene Erkrankung, die mindestens drei Monate am Stück gedauert hat, mit ärztlicher Bescheinigung
  • eine Behinderung, die das Studium dauerhaft beeinträchtigt, für höchstens sieben Semester
  • Geburt und Betreuung eines Kindes, für höchstens sechs Semester, unabhängig von der Zahl der Kinder
  • die Betreuung oder Pflege kranker oder behinderter Angehöriger
  • die Nichtzulassung zum Wunschstudiengang, wenn du lückenlos erfolglose Bewerbungen belegen kannst
  • freiwilliger Wehrdienst oder eine Verpflichtung als Zeitsoldat von höchstens drei Jahren; Grundwehr- und Zivildienst nur noch, wenn du sie in einem EU- oder EWR-Staat geleistet hast
  • Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ, vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste wie der Internationale Jugendfreiwilligendienst und eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer
  • die Mitarbeit in Hochschulgremien, in der studentischen Selbstverwaltung oder im Studierendenwerk, für höchstens zwei Semester
Krankenversicherung Studenten

Krankenversicherung im Urlaubssemester

Im Urlaubssemester bleibst du studentisch versichert, solange du eingeschrieben bist. So steht es in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 23.12.2025. Was ein Job über der Minijobgrenze und die Familienversicherung zwischen 23 und 25 damit zu tun haben, steht im Artikel Urlaubssemester: Vor- und Nachteile.

Krankenversicherung nach der Exmatrikulation

Mit dem Semester, in dem du exmatrikuliert wirst, endet auch die KVdS. Schreibst du dich innerhalb eines Monats neu ein, etwa für den Master, läuft sie ohne Lücke weiter (§ 190 Abs. 9 SGB V). Sonst führt dich die Kasse automatisch als freiwilliges Mitglied weiter. Austreten kannst du nur innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Hinweis und nur, wenn du eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bist du jünger als 23 und arbeitest nicht, kannst du stattdessen wieder familienversichert sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Was gilt, wenn du nach dem Abschluss keinen Job findest, steht im Artikel Arbeitslos nach dem Studium.

Krankenversicherung Studenten ab 30 Jahre

Nach dem Semester, in dem du 30 wirst, endet die studentische Krankenversicherung, sofern die Kasse keine Verlängerung anerkannt hat. Sie führt dich dann automatisch als freiwilliges Mitglied weiter, eine Vorversicherungszeit brauchst du dafür nicht (§ 188 Abs. 4 SGB V). Der Beitrag richtet sich nun nach deinem Einkommen, hat aber eine Untergrenze: Die Kasse rechnet mindestens mit 1.318,33 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Weil du als freiwillig versicherter Student in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld hast, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V). Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ergeben sich 2026 222,80 € für die Krankenversicherung und 47,46 € für die Pflegeversicherung, kinderlos 55,37 €. Zusammen sind das mindestens rund 270 € im Monat, kinderlos rund 278 €.

Als BAföG-Empfänger bekommst du ab 30 einen höheren Zuschlag: 185 € für die Kranken- und 48 € für die Pflegeversicherung, zusammen 233 € (§ 13a Abs. 2 BAföG). Das gilt auch, wenn du privat versichert bist. Den Mindestbeitrag der gesetzlichen Kasse deckt der Zuschlag nicht ganz. Machst du statt eines Studiums eine Meister- oder Technikerfortbildung in Vollzeit, gibt es mit dem Aufstiegs-BAföG ebenfalls 137 € oder 233 € Zuschlag, wenn du selbst versichert bist. Welcher Betrag gilt, bestätigt deine Krankenkasse auf der KV-Bescheinigung fürs Aufstiegs-BAföG.

Am einfachsten wechselst du in eine private Krankenversicherung direkt zum Ende der KVdS: Die Kasse weist dich auf die Austrittsmöglichkeit hin, und innerhalb von zwei Wochen kannst du mit dem Nachweis eines privaten Vertrags austreten. Der private Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, sondern von Eintrittsalter, Vorerkrankungen und Tarif. Für Gesunde mit gutem Einkommen kann das ein Vorteil sein. Für chronisch Kranke und für Eltern mit geringem Einkommen wird es schnell teuer, weil jedes Kind einen eigenen Vertrag braucht. Bessere Leistungen sind nicht automatisch drin, Arzt- und Medikamentenrechnungen zahlst du meist erst selbst und lässt sie dir erstatten, und viele Tarife haben einen Selbstbehalt: Je höher er ist, desto weniger kostet die Versicherung.

Krankenversicherung im Ausland

Für eine Urlaubsreise oder ein Auslandssemester ändert sich an deiner deutschen Versicherung nichts, solange du in Deutschland eingeschrieben bleibst. In der EU, im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich gilt das auch, wenn du dich an der Gasthochschule zusätzlich einschreibst (Grundsätzliche Hinweise, Abschnitt 8.3). Dort weist du dich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte aus, die meist auf der Rückseite deiner Gesundheitskarte steht, und wirst nach den Regeln des staatlichen Gesundheitssystems vor Ort behandelt. Den Rücktransport nach Deutschland bezahlt die gesetzliche Kasse nicht (§ 60 Abs. 4 SGB V). Für einen längeren Aufenthalt lohnt sich deshalb zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung für Langzeitreisende, außerhalb dieser Länder erst recht. Beim Auslands-BAföG gibt es dafür pauschal 102 € im Monat (§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV). Einen Nachweis verlangen die Ämter seit einem Erlass des Bundesbildungsministeriums vom 2. September 2024 nicht mehr.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung im Studium

Wie viel darf ich als familienversicherter Student verdienen?

Im Schnitt 565 € Gesamteinkommen im Monat, mit einem Minijob 603 €. Bei einem Job zählt der Bruttolohn abzüglich 1.230 € Werbungskostenpauschale im Jahr, du kannst also bis zu 667,50 € brutto im Monat verdienen, wenn du keine anderen Einkünfte hast. BAföG zählt nicht mit.

Was kostet die studentische Krankenversicherung 2026?

87,38 € für die Krankenversicherung plus den Zusatzbeitrag deiner Kasse, dazu 30,78 € Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 Jahren 35,91 €. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % sind das rund 143 € beziehungsweise 148 € im Monat. Mit BAföG bekommst du 137 € Zuschlag.

Wann endet die studentische Krankenversicherung?

Mit Ablauf des Semesters, in dem du 30 wirst oder exmatrikuliert wirst. Eine Grenze von 14 Fachsemestern gibt es seit 2020 nicht mehr. Über 30 hinaus geht es nur, wenn die Kasse einen Hinderungsgrund wie Krankheit, Kinderbetreuung oder den Zweiten Bildungsweg anerkennt.

Kann ich mich als Student privat versichern?

Ja. Du musst dich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für das ganze Studium und lässt sich nicht widerrufen. Zurück in die gesetzliche Kasse kommst du währenddessen in der Regel nur über einen versicherungspflichtigen Job.

Wie bin ich im Studium versichert, wenn meine Eltern Beamte sind?

Meist über die Beihilfe des verbeamteten Elternteils plus eine private Restkostenversicherung, solange es für dich Kindergeld gibt, im Studium also in der Regel bis 25. Dafür musst du dich zu Studienbeginn von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt für das ganze Studium. Endet die Beihilfe vorher, zahlst du den privaten Tarif voll selbst.

Bleibe ich als Werkstudent familienversichert?

Ja, solange dein Einkommen passt. Die 20-Stunden-Regel betrifft nur die Beiträge aus dem Job. Für die Familienversicherung darfst du bis 603 € im Minijob verdienen, sonst im Schnitt bis 565 € Einkünfte im Monat. Bei einem Werkstudentenjob ohne weitere Einkünfte sind das bis 667,50 € brutto.

Zählt ein Stipendium als Einkommen für die Familienversicherung?

Steuerfreie Stipendien zählen nicht, dazu gehören in der Regel die Stipendien der Begabtenförderungswerke und das Deutschlandstipendium. Steuerpflichtig und damit anrechenbar sind vor allem Stipendien von Unternehmen, die eine Gegenleistung wie eine spätere Mitarbeit verlangen.