Studieren mit Kind – Das Finanz 1×1

Studieren mit Kind ist möglich! Erfahre, welche finanzielle Unterstützung dir zusteht ✓ Kindergeld, ✓ Betreuungsgeld, ✓ BAföG & mehr.

Studieren mit Kind ist immernoch eine Ausnahme an deutschen Hochschulen. Wenn du ein Kind hast, dann gelten für deine Studienfinanzierung einige Besonderheiten, die für deine Kommilitoninnen und Kommilitonen irrelevant sind. Und gerade weil wir Studis mit Kind so selten sind, sind für uns relevante Informationen oft nur schwer zu finden. Häufig wissen nicht mal die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Ämtern bescheid. Dies führt leider dazu, dass wir Gelder, die uns zustehen, entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen bekommen.

Nach mittlerweile sechs Jahren Studium mit Kind und intensivem Austausch mit anderen studierenden Eltern habe ich nun hier die wichtigsten Infos zusammengetragen, wie du dir dein Studium mit Kind finanzieren kannst und welche finanzielle Unterstützung dir zusteht.

Studieren mit Kind: Finanzielle Unterstützung

1.) Mehrbedarf für Schwangere  nach SGB II

Auch wenn Studierende generell keinen Anspruch auf ALG II haben (Ausnahme Härtefall s.u.), so können Studentinnen einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von aktuell 75,82 € monatlich für Medikamente und Lebensmittel (§ 21 Abs. 2 SGB II) geltend machen.

Der Antrag auf Mehrbedarf ist ab der 13. Schwangerschaftswoche beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Es ist notwendig, einen kompletten ALG II-Antrag auszufüllen. Falls du nicht gerade beurlaubt bist und regulär weiterstudierst, ist es ratsam ein gesondertes Schreiben hinzuzufügen, in dem ausdrücklich ausschließlich der Mehrbedarf beantragt wird.

Des Weiteren können einmalige Leistungen für Umstandskleidung (206 €), Babyerstausstattung (311 €), Kinderwagen (100 €), Kinderbett (100 €) und Hochstuhl (15 €) (§ 24 Abs. 3 SGB II) beantragt werden.

Der Antrag hierfür ist ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat beim zuständigen Jobcenter zu stellen.

2.) Alleinerziehendenmehrbedarf nach SGB II

Alleinerziehend ist, wer mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, das ausschließlich von ihm oder ihr gepflegt und erzogen wird. Alleinerziehend ist man auch, wenn Familie, Freunde und Babysitter die Erziehung und Pflege der Kinder aktiv unterstützen.

Leben die Eltern getrennt und teilen sich die Kindererziehung zu gleichen Teilen (Kind wohnt im wöchentlichen Wechsel bei A und B), gelten beide als alleinerziehend. Der Mehrbedarf wird in so einem Fall geteilt. Befindet sich das Kind aber überwiegend bei einem der beiden Elternteile (Kind wohnt wochentags bei A und an den Wochenenden bei B), steht der Alleinerziehendenmehrbedarf nur diesem Elternteil (A) zu.

Alleinerziehende können zusätzlich zum Hartz 4 Regelsatz 12 bis 60 Prozent mehr für ihre Kinder unter sieben Jahren und 36 bis 60 Prozent für Kinder über sieben Jahren. 

Daraus ergeben sich beispielsweise folgende Beträge:

KinderAlleinerziehendenmehrbedarf
1 Kind bis 7 Jahre160,56 Euro
1 Kind über 7 Jahre53,52 Euro
2 Kinder unter 16 Jahren160,56 Euro
2 Kinder über 16 Jahren107,04 Euro
2 Kinder unter 16 Jahren160,56 Euro

3.) Bundesstiftung Mutter und Kind

In besonderen Härtefällen ist es möglich finanzielle Unterstützung von der Bundesstiftung Mutter und Kind zu erhalten. Höhe und Dauer richten sich grundsätzlich nach der individuellen finanziellen Notlage der werdenden Mutter. Grundsätzlich gilt, dass die Stiftung Zuschüsse nachrangig gewährt. Du musst also auf jeden Fall zuerst einen Antrag beim Jobcenter stellen. Die Stiftung kann dann ggf. Die gewährten Leistungen ergänzen.

Andersherum dürfen die Leistungen der Stiftung nicht an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II angerechnet werden.

4.) Mutterschutzlohn

Solltest du dich während der Schwangerschaft in einem Angestelltenverhältnis befinden, aber nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten dürfen (gesetzliches oder ärztlich verordnetes Beschäftigungsverbot), dann erhältst du bis zu Beginn der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) Mutterschutzlohn. Dieser entspricht deinem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate (§ 11 Abs. 1 MuSchG).

Der Antrag ist formlos unter Vorlage eines Attests bei deinem Arbeitgeber zu stellen.

5.) Mutterschaftsgeld für Angestellte

Das Mutterschaftsgeld betrifft wie das Wort schon suggeriert ausschließlich Frauen und auch nur solche, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und selbst sozialversichert sind. Dabei ist es erstmal unerheblich, was für ein Job es genau ist. Er muss nur nicht-selbstständig ausgeübt werden und der Arbeitsvertrag muss sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes bestehen. Das ist nämlich die Mutterschutzfrist, also die gesetzlich vorgeschriebene Frist, in der dein Arbeitgeber dich nicht beschäftigen darf. In dieser Zeit bekommst du dein volles Gehalt weitergezahlt. Dies teilen sich dein Arbeitgeber und deine Krankenversicherung untereinander. Alles was du tun musst, ist deinem Arbeitgeber und der Krankenversicherung rechtzeitig bescheid geben. Du bekommst dafür einen Nachweis von deinem Gynäkologen.

6.) Mutterschaftsgeld für selbstständige und familienversicherte

Schwangere, die bei ihren Eltern oder Ehegatten familienversichert sind oder eine private Krankenversicherung haben, erhalten nur eine Einmalzahlung 210 €, werden aber natürlich genauso freigestellt, wie gesetzlich versicherte.

Solltest du selbstständig erwerbstätig sein, hast du nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn du freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert bist.

Mutterschaftsgeld kannst du hier online beantragen

Mutterschaftsgeld - Studieren mit Kind

7.) Kindergeld für dein Kind

Kindergeld steht in Deutschland jedem zu, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausbildung ist, keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und keiner „anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht .

8.) Kindergeld für dich selbst

Anders ausgedrückt, du kannst Kindergeld nicht nur für dein Kind, sondern auch für dich selbst erhalten, wenn du selbst noch keine 25 Jahre alt bist, im Studium steckst, nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitest verdienst.

Beim Kindergeld zählen nur die eigenen Voraussetzungen. Das Einkommen und Vermögen der Eltern spielt für den Anspruch  auf Kindergeld keine Rolle. Du könntest also auch eine Million € irgendwo auf der Bank haben, deine Kinder hätten trotzdem Anspruch. Dasselbe gilt für das Einkommen deiner Eltern und deinen eigenen Kindergeldanspruch.

Erfüllst du die Kriterien selbst nicht, kannst du aber auf jeden Fall hier Kindergeld für dein Kind beantragen.

Wie viel Kindergeld bekomme ich?

Die Höhe des Kindergeldes hängt von der Anzahl der Kinder ab. Die ersten beiden erhalten aktuell je 219 Euro. Für das dritte 225 € und für jedes weitere 250 € monatlich gewährt. Ab Januar 2023 bekommen die ersten drei Kinder jeweils 237 € und jedes weitere dann 250€.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Sprich, der Anspruch besteht für den vollen Monat, auch wenn das Kind am letzten Kalendertag des Monats geboren wurde. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Wenn dein Kind irgendwann 2018 geboren wurde und du aus welchen Gründen auch immer noch kein Kindergeld beantragt hast, solltest du das jetzt noch ganz schnell nachholen!

Den Antrag kannst du online ausfüllen und bei deiner zuständigen Familienkasse einreichen.

9.) Kinderzuschlag

Für jedes Kind, für das man Kindergeld beantragt, kann man zusätzlich einen Kinderzuschlag beantragen, sofern sich das Einkommen der Eltern in bestimmten Grenzen bewegt.

Elternpaare müssen mindestens 900 € monatlich einnehmen. Für Alleinerziehende sind 600 € das Mindestmaß. Dazu gehört jegliches Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, BAföG, Stipendien, Unterhaltszahlungen, Wohngeld etc. Ausgeschlossen ist dabei der gleichzeitige Bezug von  Hartz IV.

Die Höchstgrenzen ist dort, wo dein komplettes Einkommen + Wohngeld und Kinderzuschlag den Hartz IV – Betrag übersteigen.

Dabei beträgt der Kinderzuschlag höchstens 229 €/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt. Ab Januar 2023 sind es 250 Euro Kinderzuschlag monatlich.

Klingt kompliziert? Ist es auch!

Vielleicht hilft dir aber der Kinderzuschlagrechner ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Sollte das mit dem Kinderzuschlag bei dir klappen, hat dein Kind auch noch Anspruch auf folgende zusätzliche Leistungen 

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
  • angemessene Lernförderung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Der Kinderzuschlag ist genau wie Kindergeld bei der Familienkasse zu beantragen.

finanzielle Unterstützung im Studium mit Kind

10.) Elterngeld

Wie eben schon erwähnt, haben auch Studierende nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Arbeitslosengeld I und soll den Verdienstausfall während des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes auffangen. Es entspricht 65 bis 100 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt, jedoch mindestens 300 € und maximal 1800 €.

Daraus folgt, dass du auch einen Anspruch auf Elterngeld hast, wenn du vor der Geburt deines Kinder gar keinen oder nur einen geringfügigen Job hattest.

Gewährt wird das Elterngeld bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes. Alleinerziehende können die 14 Monate komplett allein in Anspruch nehmen. Bei Elternpaaren muss die Zeit geteilt werden. Dabei muss jeder Elternteil mindestens zwei Monate beanspruchen und mindestens einer von beiden muss tatsächliche Einkommenseinbußen nachweisen, um die 14 Monate voll geltend machen zu können.

Das bedeutet, wenn beide studieren und nur einer von beiden einen Job (Minijob reicht) während der Elternzeit hat, können beide Elterngeld beantragen. Wenn beide studieren und keiner von beiden einen Arbeitsvertrag hat, kann nur einer von beiden Elterngeld bekommen und das auch nur für zwölf Monate. Dabei sind alle denkbaren Konstellationen möglich. In den meisten Fällen beansprucht die Mutter aber 12 Monate, während der Vater zwei Monate in Anspruch nimmt. Möglich ist aber auch, dass sich die Betreuungszeiten beider Elternteile überschneiden. Du musst also nicht warten bis deine bessere Hälfte die Elternzeit beendet. Ihr könnt auch beide gleichzeitig sieben Monate Elterngeld beziehen.

Solltest du BAföG beziehen, bleibt der Sockelbetrag von 300 Euro anrechnungsfrei. Solltest du dich für Elterngeld Plus entscheiden, halbiert sich auch der Freibetrag beim BaföG auf 150 Euro. Es ist also völlig egal wie du es drehst und wendest. Unterm Strich läuft es aufs gleiche hinaus.

Falls dir jetzt ein wenig der Kopf bezüglich einiger Begrifflichkeit schwirrt, möchte ich noch darauf hinweisen, dass ElternZEIT und ElternGELD nicht dasselbe ist.

Die ElternZEIT ist eine Freistellung vom Job, auf die du gesetzlichen Anspruch von drei Jahren hast. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens am achten Geburtstag des Kindes. Die ElternZEIT ist also nach Absprache mit deinem Arbeitgeber frei einteil- und stückelbar, während es die Mutterschutzfrist nicht ist. Anspruch auf ElternZeit haben sowohl Mütter als auch Väter, was sie ebenfalls von der Mutterschutzfrist unterscheidet. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch fürs Studium, wobei du selbst entscheiden darfst, ob du von der Mutterschutzfrist im Studium Gebrauch machen willst oder nicht.

Das ElternGELD ist eine Lohnersatzleistung, die dir in den ersten 14 Monaten nach der Geburt deines Kindes vom Staat gewährt wird.

Du kannst also in ElternZEIT sein ohne Anspruch auf ElternGELD zu haben, wenn du länger als 14 Monate deine Arbeitszeit zu Gunsten der Kindererziehung und -pflege reduzierst.

Auch solltest du wissen, dass du während der ElternZeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten darfst und in dieser Zeit unkündbar bist. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Ablauf von zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen besteht allerdings nicht.

Falls du wissen willst, wie viel Elterngeld dir mit deinem Verdienst zusteht, dann empfehle ich dir, den Elterngeldrechner des BMFSFJ.

Der Antrag ist bei der Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamts zu stellen.

11.) Kinderbetreuungskosten

Je nach Bundesland werden die Betreuungskosten für dein Kind unterschiedlich subventioniert. In der Regel wird das Einkommen der Eltern dafür zugrunde gelegt. In Berlin sind die letzten drei Jahre vor der Einschulung sogar kostenlos (bis auf 23 € Verpflegungspauschale monatlich) für alle. Im Grunde zahlt man hier also nur Krippenplätze für Kinder unter drei Jahren. Der Mindestbetrag beläuft sich in Berlin auf 48 € (inkl. Verpflegung) monatlich. In Berlin wird auch nicht zwischen Tagesmutter und Betreuung in einer Kindertagesstätte unterschieden.

Ich weiß, dass das in anderen Bundesländern ganz anders sein kann. Leider mag Tante Google mir aber nicht verraten, wie das in genau geregelt ist. Ich freue mich daher über Hinweise deinerseits, die ich hier gern ergänzen werde.

  • 1. Kind: neun Monate je 150 Euro
  • 2. Kind: neun Monate je 200 Euro
  • ab 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro.Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde.

12.) BAföG Freibeträge mit Kind

Wenn du dein Studium mit BAföG finanzierst, solltest du wissen, dass du als Elternteil 605 € pro Kind zusätzlich zu den üblichen 450 € Einkommen monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen darfst. Wahrscheinlich wirst du neben Studium und Kind kaum Zeit haben so viel nebenher zu arbeiten, aber es ist auf jeden Fall gut zu wissen, dass du als Mutter oder Vater mehr als 6240 € im Jahr erwirtschaften darfst, ohne dass dir das BAföG-Amt was abzieht. Außerdem darfst du als Mutter oder Vater ein höheres anrechnungsfreies Vermögen besitzen als kinderlose Studierende.

Wenn der Familienzuwachs noch in der „Auslieferung“ ist oder du dich in Elternzeit befindest, wird es dich vielleicht freuen, dass 300 € Elterngeld monatlich beim BAföG unberücksichtigt bleiben.

Darüber hinaus erhältst du für jedes deiner leiblichen oder adoptierten Kinder unter 14 Jahren, das in deinem Haushalt lebt, 160€ Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich zum normalen BAföG.

Das gilt im übrigen auch, wenn du wie wir ein Auslandssemester mit Kind planst und Auslandsbafög beziehst.

Das wichtigste für die meisten Studierenden mit Kind ist jedoch, dass sie BAföG über die Regelstudienzeit hinaus beziehen können ohne ihre BAföG Schulden damit zu erhöhen. Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Väter!

13.) Stipendien

Grundsätzlich steht es dir frei, dich wie jeder andere auch für ein Stipendium zu bewerben. Der Vorteil: im Gegensatz zu BAföG machst du keine Schulden und erhälst neben der finanziellen auch noch eine ideelle Förderung.

Auf StudierenPlus.de findest du Erfahrungsberichte von zwei Stipendiaten, wie sie unwahrscheinlicher nicht sein könnten. Beide sind Eltern und haben ihr Studium mit Bravour gemeistert, auch wenn das nicht immer so klar war und beide kommen zu dem Schluss, dass du nicht elitär sein musst, um eines Stipendiums würdig zu sein. Was zählt ist, wer du bist und was dich antreibt.

Es lohnt sich auch ein Blick direkt auf deine Hochschule zu werfen. Manche vergeben tatsächlich Stipendien an studierende Eltern oder bieten andere materielle Unterstützung für diese Zielgruppe.

Das Deutschlandstipendium beträgt zwar nur 300 € monatlich, wird aber nicht ans BAföG angerechnet. Eine Übersicht der beteiligten Hochschulen findest du hier.

Wenn du gerade erst mit deinem Studium angefangen hast und Berufserfahrung nachweisen kannst, wäre vielleicht auch das Aufstiegsstipendium was für dich.

Auch wenn diese Stipendien nicht explizit für Studierende mit Kind ausgeschrieben sind, so werden soziale Belange wie Familie bei der Bewerbung und vor allem auch bei der Höhe des Stipendiums berücksichtigt. So gibt es bei den dreizehn Begabtenförderungswerken Familienzuschläge und auch eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus ist wie beim BAföG möglich.

Solltest du mit dem Gedanken spielen, wie wir ein Auslandssemester mit Kind zu machen, dann solltest du dir auf jeden Fall das Mawista Stipendium für studierene Eltern im Ausland anschauen.

14.) Wohngeld

Studierende Eltern dürfen sowohl BAföG als auch Wohngeld beziehen! Lass dir da nichts anderes einreden.

Ja stimmt, normalerweise haben Studenten grundsätzlichen keinen Wohngeldanspruch, aber Studieren mit Kind ist eben auch nicht „normal“.

Falls du aber mit jemandem zusammenlebst, der selbst kein BAföG bekommt, weil er bzw. sie eben nicht studiert oder die BAföG Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, dann kann Wohngeld für den gesamten Haushalt gewährt werden. 

Studentische Eltern können also Wohngeld beziehen, weil sie ihren Haushalt mit einem Familienangehörigen teilen, der selbst kein BAföG beziehen kann.

Wie viel Wohngeld man bekommt ist dann wieder eine recht komplexe Rechnung, die die Anzahl der Haushaltsangehörigen, das Haushaltseinkommen, die tatsächliche Miete und eine festgelegte Miethöchstgrenze abhängig vom Bundesland vorsieht.

Für uns als vierköpfige Berliner Familie ergibt sich daraus eine anrechenbare Höchstmiete von 803 € brutto kalt und ein bereinigtes Netto-Haushaltseinkommen von 2075 € monatlich.

Auch wenn diese Zahlen super gering aussehen und du meinst keine Chance auf Wohngeld zu haben, möchte ich dich ermutigen, es trotzdem zu versuchen. Ausgehend von diesen Zahlen, hätte ich nämlich auch keine Chance. Unsere Kaltmiete ist zwar geringer, aber was das Einkommen angeht, wird da dann aber wohl doch einiges abgezogen. Der Wohngeldrechner kann hier einen ersten Anhaltspunkt geben.

Aus Erfahrung sei gesagt, dass es der Wohngeldantrag echt in sich hat. Vor Allem, wenn man sein Einkommen aus so vielen verschiedenen Einnahmequellen zusammenwürfelt wie wir. Der Aufwand lohnt sich aber, auch wenn man wie wir alle halbe Jahre einen neuen Antrag aufgrund von Einkommensänderungen (Praktikum, Stipendium, neuer Job, neuer BAföG-Bescheid, etc.) stellen muss.

15.) Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Generell hat jedes Kind Anrecht auf Unterhaltszahlungen seiner leiblichen Eltern. Solltest du allein mit deinem Kind leben und der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so kannst du Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Der Regelsatz in der Unterhaltstabelle für Kinder im Alter bis  einschließlich 5 Jahren beträgt monatlich 165 € und für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 220 Euro. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 293 Euro monatlich (Stand Januar 2021).

17.) Hartz IV

Wie beim Wohngeld gilt: wer dem Grunde nach durch BAföG gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Wenn du BAföG kriegst oder theoretisch kriegen könntest, dann brauchst du an sich nicht über Hartz IV nachdenken.

Wenn du aber z.B. offiziell in Teilzeit studierst oder vom Studium beurlaubt bist, hast du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG und kannst ALG II für dich beantragen, vorausgesetzt, du legst während der Beurlaubung keine Prüfungen ab (was an einigen Unis tatsächlich möglich ist).

Und genau wie beim Wohngeld gilt: dein BAföG-Anspruch hat nichts mit dem Anspruch auf Sozialleistungen für deine Kinder zu tun. Auch wenn du also selbst kein Hartz IV für dich beantragen kannst, so ist es durchaus möglich, dass deine Kinder trotzdem einen Anspruch darauf haben.

Voraussetzung ist, dass euer Haushaltseinkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes reicht. Dieser errechnet sich wie folgt: Altersabhängiger Regelsatz (siehe unten) + anteilige Miete (Gesamtmiete durch Anzahl der Haushaltsmitglieder) – Kindergeld – ggf. Unterhaltszahlungen – Einnahmen anderer Haushaltsmitglieder, die deren eigenen Mindestbedarf übersteigen. Etwas genauer erkläre ich das in meinem Artikel Hartz 4 für Studenten.

  • 0-5 Jahre: 283 €
  • 6 bis 13 Jahre: 309 €
  • 14 bis 17 Jahre: 373 €
  • 18 bis 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 357 €
  • Volljährige Partner in gemeinsamer Bedarfsgemeinschaft: 401€
  • Alleinstehende Volljährige in eigener Bedarfsgemeinschaft: 446€

Wichtiges Urteil: „Ein Jobcenter darf der alleinerziehenden Mutter eines Kindes bis drei Jahren keine Leistungen verweigern mit der Begründung, die Studentin könne während der Beurlaubung vom Studium arbeiten gehen und das Kind in eine Kita schicken“ (Sozialgericht Dresden, Az. S 20 AS 1118/13 ER vom 04.04.2013).

18.) Darlehen

Sollte das Geld trotz aller Bemühungen nicht reichen, hast du noch die Möglichkeit ein Darlehen / Kredit aufzunehmen. Da du damit Schulden machst, ist das sicherlich nicht deine erste Wahl. Meine wäre es auch nicht. Trotzdem ist es eine Möglichkeit der Studienfinanzierung, die nicht ungenannt bleiben soll und durchaus Sinn macht. Ich kenne mehr als eine Person, die sich ihr Studium auf diese Weise ermöglicht hat, ohne es zu bereuen. Einen Erfahrungsbericht mit Anleitung zum KfW Studienkredit findest du hier.

Dabei ist natürlich entscheidend, dass man nicht in die erstbeste Bank latscht und sich irgendwas aufschwatzen lässt, zumal es genug Alternativen zu guten Konditionen gibt. Eine gute Übersicht mit wertvollen Tipps zur Wahl eines geeigneten Studiendarlehens findet man beim Centrum für Hochschulentwicklung (CHE). Verglichen werden hier 29 Studienkredite und Bildungsfonds.

19.) Erwerbstätigkeit

Dass ich die Erwerbstätigkeit als Einnahmequelle als letztes nenne, liegt nicht daran, dass es das letzte ist, worüber du nachdenken solltest. Im Gegenteil. Vermutlich war es das erste, das dir in den Sinn kam und so ist es auch richtig. Aber in diesem Artikel geht es ja darum, wie du Studium und Familie am besten unter einen Hut bekommst und das schaffst du nicht, indem du so viel wie möglich, sondern so wenig wie möglich arbeitest. Dein Tag hat nur 24 Stunden. Nicht mehr und nicht weniger. Du musst dich entscheiden, was du in dieser Zeit machst. Für Klausuren lernen, mit dem Kind spielen und in einem Büro arbeiten gleichzeitig ist wohl eher unrealistisch.

Checke also erstmal, welche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für dich in Frage kommen und fülle dann die finanzielle Lücke mit Einkommen durch Erwerbstätigkeit auf. Nicht andersrum. Das hält dich zwar beschäftigt, macht dich aber nicht erfolgreich. Mehr dazu findest du in meinen 7 Tipps, wie du Studium, Familie und Job unter einen Hut bekommst.

Je besser du dich mit den finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten auskennst, desto mehr Zeit bleibt dir für’s Wesentliche.

Und wenn du dir dann einen Job suchst, dann am besten einen, bei dem du auch noch etwas lernen und netzwerken kannst. Möglichkeiten gibt es viele wie zum Beispiel eine Stelle als studentische Hilfskraft an deiner Uni oder Freelancer. Du kannst sogar mit ehrenamtlicher Arbeit dein Studium finanzieren oder dich für’s Lernen bezahlen lassen.

Die Möglichkeiten sind vielfältig. Sei kreativ!

Studieren mit Kind: Ohne Hilfe geht es nicht

Wie bereits zu Beginn dieses Artikels gesagt, Studieren mit Kind ist eher die Ausnahme als die Regel an deutschen Hochschulen. Dennoch bist du nicht allein damit. Statistisch ist jede/r 20. von uns bereits Mutter oder Vater. In einem Seminar mit 40 Leuten gibt es außer dir wahrscheinlich noch jemanden mit ähnlichen Herausforderungen. Im großen Hörsaal mit 600 Leuten seid ihr sogar schon 30 Eltern. Tut euch zusammen und helft euch gegenseitig und sei es nur durch teilen dieses Artikels, um auch sie an diesen wichtigen Informationen teilhaben zu lassen.