Bist du gerade schwanger und die Entbindung rückt näher? Oder du bist an der Familienplanung und möchtest dich vorneweg mit den gesetzlichen Regelungen vertraut machen? Du fragst dich vielleicht, was passiert, wenn die Geburt mitten im Semester oder gar der Prüfungszeit liegt. Das neue Mutterschutzgesetz gilt nun auch für Studentinnen, die Antworten auf deine Fragen zum Mutterschutz im Studium liest du hier:
Bis 31.12.2017 galt das MuSchG nur für Arbeitnehmerinnen, also Angestellte (nicht Selbsständige). Im Wesentlichen sieht es ein Arbeitsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes vor.
Da ein Studium kein Arbeitsverhältnis begründet, war das Mutterschutzgesetz bis zu seiner Reform 2018 nicht aufs Studium anwendbar. Bisher gab es also kein allgemeingültiges Gesetz, das regelte, was mit deinen Prüfungen passiert, wenn du im Studium schwanger warst. Das regelten bis Ende 2017 noch die Hochschulen für sich selbst. Die meisten Hochschulen stellten es den Studentinnen frei, an Prüfungen und Lehrveranstaltungen rund um den voraussichtlichen Geburtstermin teilzunehmen oder sich krankschreiben zu lassen. Angestellte haben diese Wahl nicht. Sie dürfen nicht arbeiten, egal, ob sie wollen/können oder nicht.
Seit dem 01. Januar 2018 ist das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen in Deutschland verbindlich. Das bedeutet, dass nun nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Ausbildungsstätten wie Universitäten, Schulen, Akademien u.a. sicherstellen müssen, dass Schwangeren sowie frisch gebackenen Müttern in Ausbildung durch den Umstand der Entbindung keine Nachteile entstehen. Folglich dürfen dir Prüfungstermine innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Entbindungstermin) nicht zum Verhängnis werden. Eine einheitliche Vorschrift dafür, wie dieses Problem gelöst werden muss, gibt es noch nicht. Denkbar wären aber z.B. alternative Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten statt Klausur oder Einzel-statt Gruppenleistung oder zeitnahe Nachschreibetermine.
Für diese drei Ausnahmen gelten 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt plus die Zeit, die von den sechs Wochen vorher übrig ist (bei Frühchen), werden hintendran gehangen (§ 6 MuSchG).
Nein, du musst nicht in den Mutterschutz, wenn du nicht willst. Du darfst dennoch Klausuren schreiben, wenn du dir das selbst zutraust, dich darf aber niemand dazu zwingen. Ganz wichtig noch: Studentinnen, die in den Mutterschutz gehen, dürfen offiziell nicht schlechter gestellt werden. Zwecks Modulfristen etc. solltest du Rücksprache mit deinem Prof. oder Dozenten halten. Womöglich kannst du stattdessen eine Hausarbeit schreiben.
Wenn du dein Studium trotz Entbindung ohne Unterbrechung durchziehen und an Prüfungen kurz vor oder nach der Entbindung teilnehmen möchtest, musst du als Schwangere deiner Hochschule gegenüber schriftlich erklären, dass du auf den Mutterschutz verzichtest.
Möglicherweise ist es einfacher für dich, wenn du dir ein Urlaubssemester nimmst. In einigen Hochschulen darfst du trotz Beurlaubung Klausuren schreiben. Allerdings solltest du deine Bafög-Richtlinien nicht außer Acht lassen – im Urlaubssemester steht dir kein Bafög zu.
Studentinnen, die einer Gefährdung ausgesetzt sind, müssen in den Mutterschutz. Z. B. Wenn du in einem Labor mit chemischen Stoffen in Berührung kommst. Gegebenenfalls stellt dir aber dein Arzt vorher schon ein Attest dazu aus (§ 9 MuSchG).
Clara
inwieweit müssen die Dozenten den Studierenden denn entgegenkommen? Bei mir liegt der Entbindungstermin 14 Tage vor der Abschlussprüfung. Eine Dozentin, an der ich leider nicht vorbei komme, da sie in unserer kleinen Fachschaft als einzige die Kurse gibt, die mir für meine Module noch fehlen, stellt sich besonders quer... So hat sie mir gesagt, dass ich - schwanger hin oder her- maximal 3 mal fehlen darf. Ich weiss jetzt schon, dass ich einen Kaiserschnitt bekommen werde und hatte gehofft, dass sie mir zugestehen würde, die letzten Wochen des Semesters, also zwischen Entbidung und Prüfung, von zu Hause aus mitzuarbeiten und dann zur Prüfung wieder da zu sein. Das lehnt sie ab, wie auch andere Ersatzleistungen. Ihre Aussage mir gegenüber war, das hätte ich mir früher überlegen sollen, Extrawürste seien gegenüber den anderen Studenten unfair und ich solle doch einfach 1, 2 Semester pausieren.
Kann ich mich dagegen wehren? Muss sie Ersatzleistungen oder Sonderregelungen zugestehen, wenn sie leicht umsetzbar sind? Oder sind das alles freiwillige Zugeständnisse?
Danke schonmal für die Antwort !!!
Luisa
das Problem ist, dass es in Bezug auf Mutterschutz von Studentinnen noch wenig Erfahrungswerte existieren, da das Gesetz die Studierende erst seit 2017 überhaupt betrifft. Fakt ist, dass du in der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochennach der Geburt) nicht gezwungen werden kannst, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Prüfungen abzulegen. Hast du diesbezüglich schon mit eurem Prüfungsamt oder der Gleichstellungsbeauftragten gesprochen? Vielleicht haben die Beispiele aus anderen Fachbereichen deiner Hochschule, die angewendet werden können. An meiner Hochschule lief das auch schon vor der Änderung des Mutterschutzgesetzes ganz gut. Die Geburten meiner beiden Kinder überschnitten sich auch mit Prüfungen, aber das war nach Rücksprache mit den Lehrenden gar kein Problem. Notfalls hätte die Frauenbeauftragte, die Studiengangsleitung oder der Prüfungsauschuss interveniert. Also dein Vorschlag wäre an meiner Hochschule bestimmt akzeptiert worden.
Olga
wie sieht es denn in meinem Fall aus. Ich mache ein Studium zur Erzieherin an einer Fachschule. Während des ersten Jahres von 3 Jahren bin ich schwanger geworden. Die Fachschule hat einen strickten Jahresablauf.
Das bedeutet wir mussten in einem festen Zeitraum ein 5 wöchiges Praktikum absolvieren (Februar-März) und vorgegeben war als Bedingung als Ort ein Kindergarten. Da mein Impfschutz nicht ausreichend war und Kinderkrankheiten die ich mir im Kindergarten einfangen konnte ein zu hohes Risiko für mich und mein Baby hätten hat mich mein Frauenarzt für diesen Zeitraum Arbeitsunfähig mit Begründung geschrieben.
Die Schule hat mir trotz sehr guten Noten ein Zeugnis mit "Nicht bestanden" ausgestellt, da ich die Voraussetzung des 5-wöchigen Praktikums nicht gemacht habe (bzw. nur die ersten paar Tage bis die Blutergebnisse dem Frauenarzt vorlagen im Kindergarten war).
Die Fachschule sagt mir entweder wiederhole ich das 1 Schuljahr irgendwann wieder oder ich hole das Praktikum nach und dann stellen sie mir das Zeugnis mit "bestanden" aus. Aber einen schriftlichen vermerk im nicht bestanden Zeugnis wollen sie über diese interne Absprache "beim nachholen = bestanden" oder ähnliches nicht vermerken.
Ist die Fachschule im Recht?
Liebe Grüße
Olga
Luisa
ehrlich gesagt, weiß ich die Antwort auf deine Frage nicht. Das Mutterschutzgesetz für Schülerinnen und Studentinnen ist noch so neu, dass uns noch keine Erfahrungswerte vorliegen, die wir mit dir teilen können. Dafür solltest du eine professionelle Rechtsberatung wie einen Anwalt aufsuchen.
LG Luisa
Olga
Da die Fachschule nun möchte das ich das Praktikum nachhole und die Abschlussprüfung wiederhole
Luisa Todisco
ich verstehe die Frage nicht. Warum solltest du die Abschlussprüfung widerholen und was spricht dagegen das Pflichtpraktikum nachzuholen? Mutterschutz bedeutet nicht, dass man die Zeit einfach überspringt. Es wird nur alles verschoben. Wenn Praktikum und Mutterschutz sich überschnitten haben, sehe ich keinen Grund dafür die verpasste Zeit nicht nachzuholen. Mutterschutz ist nur eine Pause, mehr nicht. was die Abschlussprüfung angeht, würde ich mich ggf. anwaltlich beraten lassen, ob das wirklich notwendig ist, wenn du freiwillig während des Mutterschutzes daran teilgenommen hast. Oder hättest du wegen des fehlenden Praktikums gar nicht teilnehmen dürfen? am Gesetz hat sich seit 2018 nichts geändert. Ist wohl eher eine Frage der Interpretation. Ich bin dafür nicht qualifiziert genug.
Andrea
ich hab folgendes Problem/Dilemma. Mein Mutterschutz hat jetzt am 10.4 begonnen. Ich muss aber eine Hausarbeit/Seminararbeit am 11.05 abgeben (errechneter Geburtstermin 19.5). Die Arbeit ist leider auch schon ein Drittversuch, weshalb ich sie schon schreiben möchte. Aber bis zum Abgabe/Geburtstermin hab ich noch soviel auf dem Schirm (Termine etc.), dass ich echt große Zweifel hab rechtzeitig abgeben zu können. Die Uni hat mir zwei Möglichkeiten gegeben, a) die ganz normale Beantragung der Fristverlängerung ins nächste Semester und b) eine Beantragung der Bearbeitungsdauer. Dann hat mir die Dame im Prüfungsamt gesagt, dass ich soundso die nicht abgeben/schreiben kann, weil ich ja da mitten im Mutterschutz bin. Mit meiner Seminarbetreuerin hab jetzt erstmal ausgemacht die zu schreiben und mir nen auch nen Zeitplan erstellt. Aber guck ich mir den an, krieg ich echte Panik, mit all den Terminen.... Hinzu kommt noch, dass mein Mutterschutz (falls das Baby wirklich an dem ET kommt) mit dem Beginn der Prüfungszeit 11.7 - 27.7 endet (Ende Mutterschutz 14.7). Da die Prüfungstermine noch nicht online sind und ich zwei Wiederholerprüfungen, neben der Hausarbeit, abzulegen habe, kanns halt sein dass ich die wieder schreiben könnte.
Puh langer Text... Also meine Frage ist, was denkst du ist am sinnvollsten? Seminararbeit schreiben ja/nein, wenn nicht (wegen Mutterschutz im Prüfungsamt begründen), soll/kann ich dann die anderen Wiederholerprüfungen schreiben?
lg
Andrea
Luisa
Alles Guteerstmal für dich und deinen Nachwuchs ;)
Louisa
ich gehe am 11.3. in den Mutterschutz und hätte eine Hausarbeitsabgabe am 15.3. die ich nicht einhalten können werde. Bisher ist das Prüfungsamt der Annahme ich würde damit eine 5,0 und einen vertanen Erstversuch eingetragen bekommen müssen. Damit hätte ich das Modul nicht bestanden.
Irgendwie will mir nicht in den Kopf das ich keine Nachteile mehr durch den neuen MuSch haben soll und das dann aber wiederum rechtsmäßig ist. Wühle mich schon seit Tagen durch diesen Dschungel und werde einfach nicht klüger /:
Niggo
Was denkst du?