§51 Abs. 2 BAföG besagt, dass Erstanträge und Folgeanträge, die nicht nahtlos in den letzten Bewilligungszeitraum übergehen, innerhalb von sechs Wochen nach Vervollständigung aller notwendigen Unterlagen abschließend zu bearbeiten sind. Die erste Auszahlung muss spätestens zehn Wochen nach der vollständigen Einreichung aller Antragsunterlagen erfolgen.
Beispiel: Du reichst am 31.10. einen formlosen Antrag, um die Antragsfrist zu wahren. Die Formulare schickst du am 20.11. hinterher. Am 30.11. schreibt dir das Amt, dass noch der Ausbildungsvertrag deiner Schwester fehlt. Diesen reichst du vorbildlich am 01.12. nach, dann muss dir das Amt spätestens am 12.01. einen Bescheid schicken und dir spätestens am 09.02. Geld überweisen. Seit deinem ersten Antrag sind mittlerweile über 3 Monate vergangen. und du würdest einmalig das 5 fache BAföG ausgezahlt bekommen (Oktober bis einschließlich Februar) Ab da gehts dann ganz normal monatlich weiter.
Das Sozialgerichtsgesetz sieht eine generelle Bearbeitungsfrist für Antragsverfahren von sechs Monaten vor, in denen Institutionen Bescheide zu erstellen haben.
Gemäß § 51 Abs. 2 BAföG kann bei einem Erstantragnach sechs Wochen nach Vervollständigung aller notwendigen Unterlagen ein Vorschuss von 80% beantragt werden. Dieser Vorschuss wird dann später mit deinem tatsächlichen Anspruch verrrechnet. Erfahrungsgemäß dauert die die Bearbeitung fast immer länger als 6 Wochen, sodass nahezu jeder den BAföG Vorschuss beantragen kann. Ein offizielles Formular gibt es hierfür nicht. Du musst also einen Brief schreiben (formloser Antrag) und dein Recht damit einfordern.
Spätestens sechs Monate nach deiner Antragstellung (alle notwendigen Dokumente eingereicht). Kannst du das Amt wegen Untätigkeit verklagen.
Das gilt nicht nur fürs BAföG, sondern alle Sozialleistungen. Dazu zählen zum Beispiel:
Sollen Untätigkeitsklagen gegen Firmen erhoben werden, haben diese bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Sie müssen für die Allgemeinheit tätig sein, ihre Leistungen und Dienste der Öffentlichkeit dienen und einen öffentlichen Zweck erfüllen.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von BAföG Anträgen liegt im Normalfall bei ca. 8 Wochen. Beim Auslandsbafög muss man mit 6 Monaten rechnen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Man sollte seinen BAföG Antrag also entsprechend früh stellen, um pünktlich zum Semesterstart sein Geld zu bekommen. BAföG darf jederzeit beantragt werden, nur nicht rückwirkend.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem alle notwendigen Dokumente, Formulare, Nachweise und gegebenenfalls Gutachten der Institution vorliegen. Nach Ablauf der sechs Monate ist eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Ausnahmen bilden unter anderem Bescheide für einen Widerspruch. Dazu zählt zum Beispiel das Statusfeststellungsverfahren. Hier liegt die Frist bis zur zulässigen Einlegung einer Klage bei drei Monaten.
In besonderen Situationen ist es möglich, vor Ablauf von drei Monaten per Gerichtsbeschluss eine Entscheidung zu erwirken. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde bewusst Sozialleistungen verweigert beziehungsweise die Auszahlung hinauszögert und damit die finanzielle Existenz des betroffenen Bürgers gefährdet. Welche Frist greift, wird individuell vom Gericht entschieden.
eine Untätigkeitsklage muss 3 Punkte erfüllen, um zulässig zu sein:
Kurz gesagt: Das Amt hat sich 6 Monate lang nicht bei dir gemeldet, obwohl du alle geforderten Antragsunterlagen eingereicht hast oder das Amt länger als 3 Monate nicht auf deinen Widerspruch reagiert. Die Untätigkeitsklage ist aber nur zulässig, wenn du sie zur richtigen Zeit an richtigen Ort einreichst.
Je früher du deinen BAföG Antrag vollständig einreichst, desto unwahrscheinlicher ein Klageverfahren und falls trotzdem Klage erhoben muss, desto wahrscheinlicher ist eine Beschluss zu deinen Gunsten.
Empfehlenswert ist es prinzipiell, eine Untätigkeitsklage erst in die Wege zu leiten, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Sind die Chancen für einen positiven Bescheids gering, ist es ratsam, von einer Unabhängigkeitsklage abzusehen. Vielfach liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters der Behörde oder des Instituts, wie bei der Einlegung einer Klage verfahren wird. Durch eine Untätigkeitsklage und den resultierenden Druck auf die Verantwortlichen kann eine negative Stimmung entstehen, welche sich negativ auf den Ausgang der Entscheidung auswirkt. Nicht selten bewegt eine Untätigkeitsklage die verantwortlichen Sachbearbeiter zu einer weniger kulanten Entscheidung. Im Zweifelsfall kann dir eine Klage also mehr schaden als nutzen.
Wird eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht eingereicht, wird sie vorab auf Zulässigkeit geprüft (siehe oben). Entsprechende Nachweise und das bisherige Verfahren sind mit Datumsangaben der Untätigkeitsklage hinzuzufügen. Es ist wichtig, dass alle Unterlagen vollständig zusammen eingereicht werden. Diese entscheiden maßgeblich darüber, ob die Klage bei Gericht zugelassen wird. Vor der Einreichung der Klage ist es deshalb empfehlenswert, alle Dokumente/Nachweise auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Es ist sicherzustellen, dass der Behörde oder der Firma für den Erlass von Bescheiden beziehungsweise Beendigungen von Verwaltungsakten alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, liegt die Schuld der Verzögerung beim Kläger und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gerichtsbarkeit in der Regel der Ort ist, in dem die Institution oder die Firma ansässig ist.
Der Kläger wird vom Gericht informiert, wenn die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Bei Zulässigkeit wird sie einem Richter bei Gericht vorgelegt. Dieser setzt gegebenenfalls einen Anhörungstermin beider Parteien an. In der Folge wird der betroffenen Institution eine erneute Frist durch das Gericht erteilt, bis zu welcher ein definitiver Erlass oder eine Regulierung erfolgen muss. Dieser richterliche Beschluss wird Kläger und Beklagten zugestellt.
Es ist darauf zu achten, dass die Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Prinzipiell wird alles über das Verwaltungsgericht abgewickelt. Lediglich sozialrechtliche Angelegenheiten sind am Sozialgericht und Untätigkeiten in Steuerangelegenheit beim Finanzgericht einzureichen.
Wie lange es dauert, bis der richterliche Beschluss erfolgt, hängt von der Bearbeitungsmenge ab. In der Regel beträgt die Dauer nicht länger als sechs Wochen. In Ausnahmefällen verzögert sich das Klageverfahren um ein bis vier Monate.
Die Kosten einer Untätigkeitsklage muss der Beklagte (das untätige Amt) übernehmen, wenn der Richter die Rechtmäßigkeit der Klage bestimmt. Ebenfalls hat der Beklagte außergerichtliche Kosten zu übernehmen, die dem Kläger durch die lange Verzögerung eines Erlasses entstanden sind.
Wird die Klage allerdings abgewiesen, hat der Kläger die Kosten zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Kläger vor Urteilsspruch die Klage zurückzieht.
Geht es um finanzielle Angelegenheiten, können ein bis vier Monate Warten auf die Entscheidung einer Untätigkeitsklage eine lange Zeit sein. In derartigen Fällen ist von einer Eilbedürftigkeit zu sprechen. Die Untätigkeitsklage kann dieses Problem nicht kurzfristig lösen, denn das Klageverfahren zusätzliche ein bis vier Monate in Anspruch nimmt.
Als Alternative zeigt sich zum Beispiel die einstweilige Verfügung. Bei finanziellen Angelegenheiten ist die beklagte Institution per Gerichtsbeschluss dazu zu bringen, unverzüglich vorläufige Zahlungen zu veranlassen. Droht dem Kläger der Verlust eines Rechtsanspruches aufgrund langer Wartezeiten bis zum Erlass von Beschlüssen, ist eine einstweilige Verfügung für die Ausstellung vorläufiger Bescheide möglich. Dies wird allerdings nur in Einzelfällen als Ausnahme entschieden.
Die Versagungsklage wäre eine weitere Alternative. Sie funktioniert ähnlich wie die Untätigkeitsklage. Allerdings kommt diese nur zum Einsatz, wenn ein abgelehnter Bescheid erfolgte. In der Regel setzt die Versagungsklage ein Vorverfahren in Form des Widerspruches voraus. Ziel einer Versagungsklage ist es, durch das zuständige Gericht die Sachlage neu bewerten zu lassen und im Idealfall den abgelehnten Beschluss aufzuheben.
Die Versagungsklage ist ebenfalls eine Unterform der Verpflichtungsklage und hat innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids eingereicht zu werden.
Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar
von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).
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