Generell liegt eine Bearbeitungsfrist für Antragsverfahren nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG bei sechs Monaten, in denen Institutionen Bescheide zu erstellen haben.
Am verbreitetsten sind Untätigkeitsklagen gegen staatlich geregelte Institutionen. Dazu zählen zum Beispiel:
Sollen Untätigkeitsklagen gegen Firmen erhoben werden, haben diese bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Sie müssen für die Allgemeinheit tätig sein, ihre Leistungen und Dienste der Öffentlichkeit dienen und einen öffentlichen Zweck erfüllen.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt im Normalfall bei ca. 8 Wochen. Beim Auslandsbafög muss man mit 6 Monaten rechnen. Man sollte seinen BAföG Antrag also entsprechend früh stellen, um pünktlich zum Semesterstart sein Geld zu bekommen. Grundsätzlich sind das aber keine rechtlichen Antragsfristen. BAföG darf jederzeit beantragt werden, nur nicht rückwirkend. Und genauso darf das Amt auch länger für die Bearbeitung brauchen, was nicht selten vorkommt.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem alle notwendigen Dokumente, Formulare, Nachweise und gegebenenfalls Gutachten der Institution vorliegen. Nach Ablauf der sechs Monate ist eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Ausnahmen bilden unter anderem Bescheide für einen Widerspruch. Dazu zählt zum Beispiel das Statusfeststellungsverfahren. Hier liegt die Frist bis zur zulässigen Einlegung einer Klage bei drei Monaten.
In besonderen Situationen ist es möglich, vor Ablauf von drei Monaten per Gerichtsbeschluss eine Entscheidung zu erwirken. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde bewusst Sozialleistungen verweigert beziehungsweise die Auszahlung hinauszögert und damit die finanzielle Existenz des betroffenen Bürgers gefährdet. Welche Frist greift, wird individuell vom Gericht entschieden.
eine Untätigkeitsklage muss 3 Punkte erfüllen, um zulässig zu sein:
Kurz gesagt: Das Amt hat sich 6 Monate lang nicht bei dir gemeldet, obwohl du alle geforderten Antragsunterlagen eingereicht hast oder das Amt länger als 3 Monate nicht auf deinen Widerspruch reagiert. Die Untätigkeitsklage ist aber nur zulässig, wenn du sie zur richtigen Zeit an richtigen Ort einreichst.
Je früher du deinen BAföG Antrag vollständig einreichst, desto unwahrscheinlicher ein Klageverfahren und falls trotzdem Klage erhoben muss, desto wahrscheinlicher ist eine Beschluss zu deinen Gunsten.
Empfehlenswert ist es prinzipiell, eine Untätigkeitsklage erst in die Wege zu leiten, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Sind die Chancen für einen positiven Bescheids gering, ist es ratsam, von einer Unabhängigkeitsklage abzusehen. Vielfach liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters der Behörde oder des Instituts, wie bei der Einlegung einer Klage verfahren wird. Durch eine Untätigkeitsklage und den resultierenden Druck auf die Verantwortlichen kann eine negative Stimmung entstehen, welche sich negativ auf den Ausgang der Entscheidung auswirkt. Nicht selten bewegt eine Untätigkeitsklage die verantwortlichen Sachbearbeiter zu einer weniger kulanten Entscheidung. Im Zweifelsfall kann dir eine Klage also mehr schaden als nutzen.
Wird eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht eingereicht, wird sie vorab auf Zulässigkeit geprüft (siehe oben). Entsprechende Nachweise und das bisherige Verfahren sind mit Datumsangaben der Untätigkeitsklage hinzuzufügen. Es ist wichtig, dass alle Unterlagen vollständig zusammen eingereicht werden. Diese entscheiden maßgeblich darüber, ob die Klage bei Gericht zugelassen wird. Vor der Einreichung der Klage ist es deshalb empfehlenswert, alle Dokumente/Nachweise auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Es ist sicherzustellen, dass der Behörde oder der Firma für den Erlass von Bescheiden beziehungsweise Beendigungen von Verwaltungsakten alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, liegt die Schuld der Verzögerung beim Kläger und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gerichtsbarkeit in der Regel der Ort ist, in dem die Institution oder die Firma ansässig ist.
Der Kläger wird vom Gericht informiert, wenn die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Bei Zulässigkeit wird sie einem Richter bei Gericht vorgelegt. Dieser setzt gegebenenfalls einen Anhörungstermin beider Parteien an. In der Folge wird der betroffenen Institution eine erneute Frist durch das Gericht erteilt, bis zu welcher ein definitiver Erlass oder eine Regulierung erfolgen muss. Dieser richterliche Beschluss wird Kläger und Beklagten zugestellt.
Es ist darauf zu achten, dass die Untätigkeitsklage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Prinzipiell wird alles über das Verwaltungsgericht abgewickelt. Lediglich sozialrechtliche Angelegenheiten sind am Sozialgericht und Untätigkeiten in Steuerangelegenheit beim Finanzgericht einzureichen.
Wie lange es dauert, bis der richterliche Beschluss erfolgt, hängt von der Bearbeitungsmenge ab. In der Regel beträgt die Dauer nicht länger als sechs Wochen. In Ausnahmefällen verzögert sich das Klageverfahren um ein bis vier Monate.
Die Kosten einer Untätigkeitsklage muss der Beklagte (das untätige Amt) übernehmen, wenn der Richter die Rechtmäßigkeit der Klage bestimmt. Ebenfalls hat der Beklagte außergerichtliche Kosten zu übernehmen, die dem Kläger durch die lange Verzögerung eines Erlasses entstanden sind.
Wird die Klage allerdings abgewiesen, hat der Kläger die Kosten zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Kläger vor Urteilsspruch die Klage zurückzieht.
Geht es um finanzielle Angelegenheiten, können ein bis vier Monate Warten auf die Entscheidung einer Untätigkeitsklage eine lange Zeit sein. In derartigen Fällen ist von einer Eilbedürftigkeit zu sprechen. Die Untätigkeitsklage kann dieses Problem nicht kurzfristig lösen, denn das Klageverfahren zusätzliche ein bis vier Monate in Anspruch nimmt.
Als Alternative zeigt sich zum Beispiel die einstweilige Verfügung. Bei finanziellen Angelegenheiten ist die beklagte Institution per Gerichtsbeschluss dazu zu bringen, unverzüglich vorläufige Zahlungen zu veranlassen. Droht dem Kläger der Verlust eines Rechtsanspruches aufgrund langer Wartezeiten bis zum Erlass von Beschlüssen, ist eine einstweilige Verfügung für die Ausstellung vorläufiger Bescheide möglich. Dies wird allerdings nur in Einzelfällen als Ausnahme entschieden.
Die Versagungsklage wäre eine weitere Alternative. Sie funktioniert ähnlich wie die Untätigkeitsklage. Allerdings kommt diese nur zum Einsatz, wenn ein abgelehnter Bescheid erfolgte. In der Regel setzt die Versagungsklage ein Vorverfahren in Form des Widerspruches voraus. Ziel einer Versagungsklage ist es, durch das zuständige Gericht die Sachlage neu bewerten zu lassen und im Idealfall den abgelehnten Beschluss aufzuheben.
Die Versagungsklage ist ebenfalls eine Unterform der Verpflichtungsklage und hat innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids eingereicht zu werden.
Die offizielle Hotline des Deutschen Studentenwerks ist erreichbar
von montags bis freitags 8 - 20 Uhr (kostenfrei).
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