Wohngeld für Studenten 2026: Wer es trotz BAföG-Regel bekommt

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Wohngeld als Student: Wann du trotz BAföG-Regel Anspruch hast (Zweitstudium, Ü45, Volldarlehen, Kind), wie viel es gibt und was sich 2027 ändern soll.
Euro-Scheine als Rollen mit dem Schriftzug „Wohngeld im Studium“

Als Student bekommst du Wohngeld nur, wenn du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hast, dein BAföG ausschließlich als Darlehen fließt oder in deinem Haushalt jemand lebt, der selbst nicht BAföG-berechtigt ist. Das regelt § 20 Abs. 2 WoGG. Bekommst du nur deshalb kein BAföG, weil deine Eltern zu viel verdienen, gibt es auch kein Wohngeld. Hier findest du alle Fallgruppen mit Paragraphen, die Formel mit nachgerechneten Beispielen, die Einkommensgrenzen 2026 und die geplanten Kürzungen 2027. Stand: Oktober 2026.

Bekomme ich als Student Wohngeld? Der Schnell-Check

Such deine Situation in der Tabelle. „Ja“ heißt: Wohngeld ist dem Grunde nach möglich. Ob und wie viel du bekommst, hängt dann von Miete, Mietstufe und Einkommen ab.

Deine SituationWohngeld?WarumNachweis
Erststudium mit BAföG-AnspruchNeinAusschluss nach § 20 Abs. 2 WoGGentfällt
BAföG abgelehnt wegen Einkommen der Eltern oder eigenem VermögenNein„der Höhe nach“ kein Anspruch zählt nichtentfällt
Master direkt nach dem BachelorIn der Regel neinMaster ist nach § 7 Abs. 1a BAföG förderfähigentfällt
Zweitstudium nach abgeschlossenem StudiumJa, meistweitere Ausbildung nur in Ausnahmen gefördert (§ 7 Abs. 2 BAföG)Abschlusszeugnis, BAföG-Ablehnung
Promotion nach dem MasterJakein BAföG nach dem HochschulabschlussZeugnis, Immatrikulation
45 oder älter bei Beginn des StudienabschnittsJa, wenn keine Ausnahme greift§ 10 Abs. 3 BAföGBAföG-Ablehnung
Fachwechsel oder Abbruch ohne anerkannten GrundJa§ 7 Abs. 3 BAföGBAföG-Ablehnung
Leistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester fehltJa§ 48 BAföGBAföG-Ablehnung
Förderungshöchstdauer überschrittenJa§ 15 BAföG; Studienabschlusshilfe ist ein VolldarlehenBAföG-Bescheid
Förmliches TeilzeitstudiumJa§ 2 Abs. 5 BAföGImmatrikulationsbescheinigung
UrlaubssemesterOft ja, Einzelfallwährend der Beurlaubung kein BAföGBeurlaubungsbescheinigung
Stipendium eines BegabtenförderungswerksJa§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföGStipendienbescheid
Internationale Studierende ohne BAföG-BerechtigungJa, mit Aufenthaltstitel§ 8 BAföG, § 3 Abs. 5 WoGGAufenthaltstitel
Kind, Partner oder Eltern ohne BAföG-Anspruch im HaushaltJa, für den HaushaltAusschluss nur, wenn alle BAföG-berechtigt sindGeburtsurkunde, Meldebescheinigung
WG mit anderen StudierendenNur, wenn du selbst einen Ja-Fall erfüllstjede Person ist ein eigener HaushaltMietvertrag
Sehr langes Studium ohne FortschrittRisiko: AblehnungMissbrauch nach § 21 Nr. 3 WoGGLeistungsübersicht

So prüfst du es Schritt für Schritt:

  1. Lebt in deiner Wohnung ein Haushaltsmitglied ohne BAföG-Anspruch, etwa dein Kind, dein Partner oder deine Eltern? Dann kann euer Haushalt Wohngeld bekommen. Weiter mit Schritt 4.
  2. Ist dein Studium nach dem BAföG förderfähig, und erfüllst du die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Fachwechsel, Leistungsnachweis, Staatsangehörigkeit)? Wenn nicht, ist Wohngeld möglich. Weiter mit Schritt 4.
  3. Bekommst du BAföG ausschließlich als Darlehen, etwa als Studienabschlusshilfe? Dann ist Wohngeld möglich. Sonst prüfe deinen BAföG-Anspruch, die Vorausleistung oder einen Studienkredit.
  4. Reicht dein Einkommen zusammen mit dem Wohngeld zum Leben, und bleibt es unter der Einkommensgrenze? Dann lohnt sich der Antrag.

Die Grundregel: kein Wohngeld bei BAföG-Anspruch „dem Grunde nach“

Nach § 20 Abs. 2 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern BAföG dem Grunde nach zusteht oder im Fall eines Antrags zustünde. Der Gedanke dahinter: Im BAföG ist ein Anteil für die Unterkunft enthalten (§ 13 BAföG). Das Gesetz ergänzt drei Punkte:

  • Der Ausschluss gilt auch, wenn du der Höhe nach keinen Anspruch hast, also 0 € BAföG bekommst, weil deine Eltern zu viel verdienen.
  • Er gilt nicht, wenn das BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird.
  • Beginnt dein Studium mitten in einem Wohngeld-Bewilligungszeitraum, wird das Wohngeld bis zu dessen Ende in gleicher Höhe weitergezahlt.

Was „dem Grunde nach“ heißt

Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV Nr. 20.21) erklärt es so: Ein Anspruch besteht dem Grunde nach nicht, wenn dein Studium schon abstrakt nicht förderfähig ist oder wenn Gründe in deiner Person eine Förderung ausschließen. Gründe, die nur die Höhe betreffen, also Einkommen und Vermögen, zählen nicht. Wer einfach keinen BAföG-Antrag stellt, bekommt deshalb noch kein Wohngeld.

Ob dir BAföG dem Grunde nach zusteht, prüft die Wohngeldbehörde selbst. Bei Zweifeln fragt sie beim BAföG-Amt nach (WoGVwV Nr. 20.23). Der einfachste Nachweis bleibt ein Ablehnungsbescheid, aus dem der Grund hervorgeht. Welche Gründe das sein können, steht auch unter Kein BAföG bekommen.

Eltern verdienen zu viel – und was dann hilft

Lehnt das BAföG-Amt nur wegen des Einkommens deiner Eltern ab, bist du weiter dem Grunde nach berechtigt. Wohngeld scheidet damit aus. Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) gibt es in einem förderfähigen Studium ebenfalls nicht (§ 7 Abs. 5 SGB II). Diese Wege bleiben dir:

  • Zahlen deine Eltern den Unterhalt nicht, den das BAföG-Amt von ihnen erwartet, kann das Amt mit der Vorausleistung einspringen.
  • Prüfe, ob du elternunabhängiges BAföG bekommst, etwa nach fünf Jahren Berufstätigkeit oder wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens 30 bist.
  • Deine Eltern schulden dir in der Regel Ausbildungsunterhalt. Für Lücken gibt es den Studienkredit.

Wohngeld ohne BAföG-Anspruch: alle Fallgruppen

Diese Fälle nennt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift ausdrücklich (WoGVwV Nr. 20.21). In allen bekommst du kein BAföG, kannst aber Wohngeld beantragen:

FallgruppeRechtsgrundlageNachweis für die Wohngeldstelle
Studium nicht förderfähig, etwa an einer privaten Hochschule ohne anerkannte Gleichwertigkeit§§ 2, 3 BAföGBescheinigung der Hochschule oder BAföG-Ablehnung
Förmliches Teilzeitstudium§ 2 Abs. 5 BAföGImmatrikulationsbescheinigung
Internationale Studierende ohne Förderberechtigung§ 8 BAföGAufenthaltstitel, BAföG-Ablehnung
45 oder älter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts§ 10 Abs. 3 BAföGBAföG-Ablehnung
Abbruch oder Fachwechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund§ 7 Abs. 3 BAföGBAföG-Ablehnung
Zweitstudium ohne die Voraussetzungen für eine weitere Ausbildung§ 7 Abs. 2 BAföGAbschlusszeugnis, BAföG-Ablehnung
Förderungshöchstdauer überschritten, keine Verlängerung§§ 15, 15a BAföGBAföG-Bescheid
Zeitrahmen der Studienabschlusshilfe überschritten§ 15 Abs. 5 BAföGBAföG-Bescheid
Leistungsnachweis nicht erbracht§ 48 BAföGBAföG-Ablehnung
Stipendium eines Begabtenförderungswerks§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföGStipendienbescheid
Anwärterbezüge im öffentlichen Dienst§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföGBezügemitteilung

Zweitstudium: Der Master zählt nicht dazu

BAföG gibt es grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (§ 7 Abs. 1 BAföG). Ein zweiter Bachelor oder ein neues Studium nach dem Master ist ein Zweitstudium. Gefördert wird es nur in Ausnahmen, etwa wenn es ein Studium ergänzt, weil der angestrebte Beruf das rechtlich verlangt (§ 7 Abs. 2 BAföG). Greift keine Ausnahme, ist Wohngeld möglich. Unterhalt von deinen Eltern verlangt die Wohngeldstelle dann meist nicht, weil Eltern Ausbildungsunterhalt grundsätzlich nur bis zum ersten Abschluss schulden (WoGVwV Nr. 21.356).

Der Master nach dem Bachelor ist dagegen kein Zweitstudium. Er wird nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert, Wohngeld scheidet deshalb in der Regel aus. Mehr dazu unter BAföG im Master.

Altersgrenze, Fachwechsel, Leistungsnachweis, Förderungshöchstdauer

  • Altersgrenze: Bist du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts 45 oder älter, gibt es kein BAföG (§ 10 Abs. 3 BAföG). Der Master ist ein eigener Abschnitt. Ausnahmen gibt es etwa bei Kindererziehung oder wenn du im Bachelor 45 geworden bist und den Master unverzüglich anschließt. Greift eine Ausnahme, bekommst du BAföG statt Wohngeld. Details: BAföG-Altersgrenze.
  • Fachwechsel oder Abbruch: Das BAföG fördert das neue Fach weiter, wenn du aus wichtigem Grund gewechselt hast, an Hochschulen nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters. Danach braucht es einen unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG). Beim ersten Wechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird der wichtige Grund in der Regel vermutet. Fehlt der Grund, ist Wohngeld möglich. Mehr unter Fachrichtungswechsel und Studienabbruch und BAföG.
  • Leistungsnachweis: Ab dem 5. Fachsemester zahlt das Amt nur mit Leistungsnachweis (§ 48 BAföG). Kannst du ihn nicht vorlegen und lässt das Amt keine spätere Vorlage zu, bist du dem Grunde nach ausgeschlossen. Siehe BAföG-Leistungsnachweis.
  • Förderungshöchstdauer: Danach gibt es BAföG nur mit Verlängerungsgrund (§ 15 Abs. 3 BAföG), für ein Flexibilitätssemester oder als Studienabschlusshilfe. Ohne diese Wege ist Wohngeld möglich. Auch die Studienabschlusshilfe schließt Wohngeld nicht aus, weil sie ein Volldarlehen ist (siehe unten).

Teilzeitstudium, Urlaubssemester, Promotion, private Hochschule

  • Teilzeitstudium: BAföG gibt es nur, wenn das Studium deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG). Bist du förmlich in Teilzeit eingeschrieben, ist Wohngeld möglich. Ein Vollzeitstudium, das du langsamer studierst, zählt nicht. Mehr zum Teilzeitstudium.
  • Urlaubssemester: Während einer Beurlaubung besuchst du die Hochschule nicht und bekommst kein BAföG (§ 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2 BAföG). Die Verwaltungsvorschrift nennt das Urlaubssemester aber nicht ausdrücklich als Wohngeld-Fall. Kläre es vorab mit deiner Wohngeldstelle und leg die Beurlaubungsbescheinigung bei. Mehr zur Finanzierung im Urlaubssemester.
  • Promotion: Nach dem Master gibt es kein BAföG mehr, die Förderung endet mit dem Hochschulabschluss. Als Doktorand kannst du Wohngeld bekommen, wenn dein Einkommen passt. Ein Promotionsstipendium zählt dabei voll als Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG).
  • Private Hochschule: Gefördert wird nur, wenn die Landesbehörde die Gleichwertigkeit anerkennt (§ 2 Abs. 2 BAföG). Fehlt sie, ist Wohngeld möglich.

Stipendium eines Begabtenförderungswerks

Wirst du von einem Begabtenförderungswerk gefördert, etwa der Studienstiftung oder einer parteinahen Stiftung, bekommst du kein BAföG (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG). Die Verwaltungsvorschrift nennt das als Fall, in dem Wohngeld möglich ist. Das Stipendium zählt aber zur Hälfte als Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchst. b WoGG). Überblick: Stipendien im Studium.

Internationale Studierende

BAföG bekommen nur Deutsche und bestimmte ausländische Studierende, etwa mit Daueraufenthaltsrecht oder bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 8 BAföG). Wer nicht dazugehört, ist nicht nach § 20 WoGG ausgeschlossen. Wohngeld bekommst du als ausländische Person aber nur, wenn du dich tatsächlich in Deutschland aufhältst und zum Beispiel ein Freizügigkeitsrecht als EU-Bürger, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung hast (§ 3 Abs. 5 WoGG). Mit einem Titel für ein studienbezogenes Praktikum oder einer Chancenkarte gibt es in der Regel kein Wohngeld.

Wichtig für Studierende aus Nicht-EU-Staaten: Wohngeld steht nicht in der Ausnahmeliste von § 2 Abs. 3 AufenthG und zählt damit als öffentliche Mittel. Für deinen Aufenthaltstitel musst du den Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel sichern. Das kann bei der Verlängerung eine Rolle spielen. Lass dich vor dem Antrag von der Ausländerbehörde oder der Beratung deiner Hochschule beraten. Mehr unter BAföG für Ausländer.

Langzeitstudium: wann die Wohngeldstelle Missbrauch annimmt

Wohngeld gibt es nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (§ 21 Nr. 3 WoGG). Die Verwaltungsvorschrift nennt als Beispiel, dass du eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmst, und verlangt dabei keinen strengen Maßstab (WoGVwV Nr. 21.34). Gerichte haben das auf Studierende angewandt, die ihr Studium erkennbar nicht mehr ernsthaft betreiben:

  • Das VG Berlin bestätigte die Ablehnung bei einer Studentin im 14. Fachsemester eines Zweitstudiums (20. Hochschulsemester), die gut die Hälfte der Klausuren bestanden hatte (Urteil vom 15. Dezember 2022, VG 21 K 144/22).
  • Das VG Mainz entschied ebenso bei einem 50-Jährigen, der seit 26 Jahren studierte und die Regelstudienzeit seines aktuellen Studiums um mehr als das Doppelte überschritten hatte (Urteil vom 4. September 2025, 1 K 19/25.MZ). Frühere Bewilligungen schützten ihn nicht.

Liegst du deutlich über der Regelstudienzeit, leg der Wohngeldstelle deinen Leistungsstand und einen realistischen Plan für den Abschluss vor.

Wohngeld trotz BAföG: die Ausnahmen

BAföG nur als Volldarlehen

Bekommst du deine gesamte Förderung ausschließlich als Darlehen, gilt der Ausschluss nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 3 WoGG, WoGVwV Nr. 20.22). Das betrifft vor allem zwei Fälle aus § 17 Abs. 3 BAföG:

  • die Studienabschlusshilfe nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, höchstens zwölf Monate (§ 15 Abs. 5 BAföG),
  • nach einem Fachwechsel, der nicht dein erster ist, die Semester, die über die um dein altes Studium gekürzte Förderungshöchstdauer hinausgehen.

Das BAföG-Darlehen zählt beim Wohngeld nicht als Einkommen (WoGVwV Nr. 14.31). Das frühere verzinsliche Bankdarlehen der KfW gibt es für neue Fälle seit August 2019 nicht mehr (§ 18c BAföG). Normales BAföG, halb Zuschuss und halb Darlehen, ist kein Volldarlehen.

Gemischter Haushalt: mit Kind, Partner oder Eltern

Der Ausschluss greift nur, wenn alle Haushaltsmitglieder BAföG-berechtigt sind. Lebt mindestens eine Person ohne BAföG-Anspruch mit dir zusammen, kann euer Haushalt Wohngeld bekommen, auch wenn du BAföG beziehst. Zum Haushalt gehören nach § 5 WoGG zum Beispiel:

  • dein Kind,
  • dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner,
  • ein Partner, mit dem du in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebst (vermutet etwa, wenn ihr länger als ein Jahr zusammenlebt),
  • deine Eltern, Geschwister und andere nahe Verwandte, wenn ihr zusammenwohnt.

Dein BAföG zählt dann mit: Der Zuschussanteil wird zur Hälfte als Einkommen angerechnet, der Darlehensanteil nicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 27 WoGG). Den Antrag stellt, wer Mieter ist.

Studierende Eltern und Alleinerziehende

Dein Kind ist in aller Regel nicht BAföG-berechtigt. Mit Kind ist Wohngeld deshalb möglich, auch neben BAföG. Alleinerziehende mit einem Kind unter 18 bekommen einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr (§ 17 Nr. 3 WoGG). Das Kindergeld für dein Kind zählt nicht als Einkommen (WoGVwV Nr. 14.31), Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für das Kind dagegen schon.

Nach der geltenden Verwaltungsvorschrift wird der Antrag abgelehnt, wenn du keinen Unterhaltsvorschuss beantragst, obwohl er deinem Kind zustehen könnte (WoGVwV Nr. 21.35). Der Gesetzentwurf für 2027 stellt in seiner Begründung klar, dass das künftig kein Missbrauch mehr sein soll. Bekommt dein Kind Grundsicherungsgeld und wird dabei dein Einkommen angerechnet, bist auch du vom Wohngeld ausgeschlossen (WoGVwV Nr. 7.21). Mehr unter Alleinerziehend im Studium und Finanzielle Hilfen mit Kind.

Dein Partner bezieht Grundsicherungsgeld

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist selbst vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG). Für dich kommt es darauf an, ob das Jobcenter dein Einkommen bei deinem Partner angerechnet hat. Dann bist du ebenfalls ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 WoGG, WoGVwV Nr. 7.21). Ist das nicht der Fall, kannst du Wohngeld bekommen. Angesetzt werden dann nur dein Kopfanteil an der Miete und am Höchstbetrag (§ 11 Abs. 3 WoGG).

WG, Wohnheim, Untermiete oder bei den Eltern: wer stellt den Antrag?

Wohngeld wird für den Haushalt berechnet, und zum Haushalt gehören nur die Personen aus § 5 WoGG. In einer WG mit Freunden oder Fremden geht die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass ihr keine Einstehensgemeinschaft seid (WoGVwV Nr. 5.21 Abs. 6). Jede Person ist dann ein eigener Haushalt, das Einkommen der Mitbewohner spielt keine Rolle. Habt ihr ein gemeinsames Kind, versorgt ihr gemeinsam Kinder oder Angehörige oder dürft ihr über das Geld des anderen verfügen, prüft die Wohngeldstelle den Einzelfall.

WohnsituationWer gehört zu deinem Haushalt?Wer stellt den Antrag?Welche Miete zählt?
Allein in einer eigenen Wohnungnur dududeine Bruttokaltmiete
Zweck-WG, alle stehen im Mietvertragnur dujede Person für sichdein Anteil an der Bruttokaltmiete
WG-Zimmer zur Untermietenur dudu als Untermieterdeine Untermiete ohne Heizung, Warmwasser und Strom
Du bist Hauptmieter, Mitbewohner zahlen an dichnur duduGesamtmiete abzüglich des Anteils der Mitbewohner
Zimmer im Studentenwohnheimnur duduMiete ohne Heizung, Warmwasser und Strom
Mit Partner in einer Einstehensgemeinschaftihr beideeiner von euch, den ihr bestimmtdie ganze Bruttokaltmiete
WG mit Geschwisternihr alleeiner von euchdie ganze Bruttokaltmiete
Bei den Elterndu, deine Eltern, Geschwistermeist deine Eltern als Mieterdie ganze Miete; dein Einkommen und dein halber BAföG-Zuschuss zählen mit

Untermieter gelten beim Wohngeld als Mieter (WoGVwV Nr. 3.12). Nehmen Mitbewohner dir als Hauptmieter einen Teil der Wohnung ab, zieht die Wohngeldstelle ihren Anteil von deiner Miete ab (§ 11 Abs. 2 WoGG). Zahlst du eine Pauschal- oder Inklusivmiete und stehen die Kosten nicht im Vertrag, rechnet die Wohngeldstelle für eine Person pauschal 1,25 € je Quadratmeter für Heizung, 9 € für Warmwasser und 41 € für Strom heraus (§ 6 Abs. 2 WoGV). Mietest du bei Verwandten, prüft die Behörde genauer, ob der Vertrag ernst gemeint ist (WoGVwV Nr. 21.33). Worauf es beim Vertrag ankommt: Mietvertrag in der WG, Leben in der WG und Studentenwohnheim.

Wie viel Wohngeld bekommst du?

Das Wohngeld hängt von drei Größen ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen. Feste Beträge gibt es nicht, das Ergebnis liefert eine Formel.

Die Formel nach § 19 WoGG

Für einen Ein-Personen-Haushalt lautet sie seit dem 1. Januar 2025 (§ 19 WoGG, Anlage 2 WoGG):

Wohngeld = 1,15 × (M − (0,04 + 0,0004797 × M + 0,0000408 × Y) × Y)

  • M ist die zu berücksichtigende Miete: deine Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser (§ 9 WoGG), höchstens bis zum Höchstbetrag plus Klimakomponente. Dazu kommt die pauschale Heizkostenentlastung (§ 11 WoGG).
  • Y ist dein monatliches Gesamteinkommen nach Abzügen (§§ 13 bis 18 WoGG). Liegt es unter 396 €, rechnet die Formel mit 396 € (Anlage 3 WoGG).
  • Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Unter 10 € wird nichts ausgezahlt (§ 21 Nr. 1 WoGG).

Für größere Haushalte gelten andere Werte. Deinen Fall rechnest du am schnellsten mit dem Wohngeldrechner des BMWSB nach, der auch die Mietstufe über die Postleitzahl findet. Das Ergebnis ist eine Orientierung, verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde.

Miet-Höchstbeträge und deine Mietstufe

Die Bruttokaltmiete zählt nur bis zu einem Höchstbetrag. Er hängt von der Haushaltsgröße und der Mietstufe deines Wohnorts ab (§ 12 Abs. 1 WoGG). Auf jeden Höchstbetrag kommt die Klimakomponente, für eine Person 19,20 €.

Miet-Höchstbeträge nach Anlage 1 WoGG (gültig seit 1. Januar 2025)
HaushaltsgrößeIIIIIIIVVVIVII
1 Person361 €408 €456 €511 €562 €615 €677 €
2 Personen437 €493 €551 €619 €680 €745 €820 €
3 Personen521 €587 €657 €737 €809 €887 €975 €
4 Personen608 €686 €766 €858 €946 €1.035 €1.139 €
5 Personen694 €782 €875 €982 €1.080 €1.183 €1.302 €
je weitere Person+82 €+94 €+106 €+119 €+129 €+149 €+163 €

Welche Mietstufe dein Ort hat, steht nicht in Anlage 1 WoGG, sondern in der Anlage zur Wohngeldverordnung. Die Zuordnung gilt seit dem 1. Januar 2023 unverändert, auch die Erhöhung 2025 hat sie nicht geändert. Die vollständige Liste gibt es beim BMWSB als PDF. Der Gesetzentwurf für 2027 sieht eine neue Zuordnung vor:

Mietstufen großer Hochschulstädte (WoGV-Anlage, Stand 2026)
StadtMietstufe 2026geplant ab 2027
AachenIVIV
BerlinIVIV
BonnVV
BremenIVIV
DresdenIIIIII
Frankfurt am MainVIVI
Freiburg im BreisgauVIVI
GöttingenIVIV
HamburgVIV
HannoverVV
HeidelbergVV
KielVIV
KölnVIVI
LeipzigIIII
MainzVIVI
MünchenVIIVII
MünsterIVV
StuttgartVIVI
TübingenVIIVI

Heizkostenentlastung und Klimakomponente

Beide Bausteine kamen mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 (§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG):

  • Die Heizkostenentlastung ist ein fester Betrag, der zur Miete addiert wird, egal wie hoch deine Heizkosten wirklich sind.
  • Die Klimakomponente erhöht den Höchstbetrag. Sie hilft nur, wenn deine Bruttokaltmiete über dem Höchstbetrag liegt.
Monatliche Beträge nach § 12 Abs. 6 und 7 WoGG
HaushaltsgrößeHeizkostenentlastungKlimakomponente
1 Person110,40 €19,20 €
2 Personen142,60 €24,80 €
3 Personen170,20 €29,60 €
4 Personen197,80 €34,40 €
5 Personen225,40 €39,20 €
je weitere Person+27,60 €+4,80 €

Einkommensgrenzen 2026

Eine feste Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus der Formel: Ab einem bestimmten Einkommen fällt das Wohngeld unter 10 €. Die Tabelle zeigt diese Grenze für den Fall, dass deine Bruttokaltmiete mindestens den Höchstbetrag erreicht. Bei niedrigerer Miete liegt sie tiefer. Die Werte haben wir mit den Parametern ab 1. Januar 2025 selbst berechnet.

Höchstes monatliches Gesamteinkommen für Wohngeld 2026 (Miete mindestens in Höhe des Höchstbetrags)
Mietstufe1 Person2 Personen1 Person, etwa brutto bei 30 % Abzug
I1.443 €1.953 €2.164 €
II1.477 €1.997 €2.213 €
III1.509 €2.037 €2.258 €
IV1.541 €2.080 €2.304 €
V1.568 €2.114 €2.343 €
VI1.593 €2.147 €2.378 €
VII1.619 €2.181 €2.415 €

Gemeint ist das Gesamteinkommen nach Werbungskosten und pauschalen Abzügen. Zurück zum Bruttolohn kommst du so: Gesamteinkommen ÷ (1 − Abzugsquote) + 102,50 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Die letzte Spalte nimmt 30 % an, also Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung.

Rechenbeispiele

Beispiel A: Werkstudentin im Zweitstudium in Hannover. Lena ist 25 und studiert nach ihrem Bachelor in Sozialer Arbeit Informatik im zweiten Bachelor. BAföG bekommt sie dafür nicht. Sie verdient als Werkstudentin 1.000,00 € brutto, zahlt Rentenversicherung und ihren studentischen Krankenkassenbeitrag, aber keine Lohnsteuer. Ihre Ein-Zimmer-Wohnung kostet 520 € bruttokalt plus 70 € Heizkosten. Hannover hat Mietstufe V.

Rechenweg Beispiel A
RechenschrittBetrag
Bruttolohn im Monat1.000,00 €
minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € : 12)−102,50 €
minus 20 % pauschal (Kranken- und Rentenversicherung)−179,50 €
Gesamteinkommen Y718,00 €
Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten)520,00 €
Höchstbetrag Mietstufe V plus Klimakomponente581,20 €
zu berücksichtigende Miete M (520 € + 110,40 €)630,40 €
Formel: 1,15 × (630,40 − (0,04 + 0,0004797 × 630,40 + 0,0000408 × 718,00) × 718,00)418,05 €
Wohngeld im Monat418 €

Lena bekommt 418 € im Monat. Mit Einkommen und Wohngeld hat sie 1.136,00 €, mehr als die 80 % des Bedarfs von 563 € Regelsatz plus Warmmiete (922,40 €). Der Antrag ist damit plausibel.

Beispiel B: Minijob im WG-Zimmer in Leipzig. Jonas ist 27 und im 9. Fachsemester, die Förderungshöchstdauer von sechs Semestern ist überschritten, einen Verlängerungsgrund hat er nicht. Er verdient im Minijob 603 €, zahlt den eigenen Rentenbeitrag und die studentische Krankenversicherung. Sein WG-Zimmer mit Untermietvertrag kostet 380 € bruttokalt plus 60 € Heizkosten, Leipzig hat Mietstufe II.

Rechenweg Beispiel B
RechenschrittBetrag
Minijob im Monat603,00 €
minus Werbungskosten (beim Minijob nur nachgewiesene, hier keine)0,00 €
minus 20 % pauschal (Kranken- und Rentenversicherung)−120,60 €
Gesamteinkommen Y482,40 €
Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten)380,00 €
Höchstbetrag Mietstufe II plus Klimakomponente427,20 €
zu berücksichtigende Miete M (380 € + 110,40 €)490,40 €
Formel: 1,15 × (490,40 − (0,04 + 0,0004797 × 490,40 + 0,0000408 × 482,40) × 482,40)400,35 €
Wohngeld im Monat400 €

Jonas bekommt 400 €. Zusammen mit dem Minijob sind das 882,40 €, die 80-%-Grenze liegt bei 802,40 €. Ist er von der Rentenversicherungspflicht befreit, fallen nur 10 % weg, und das Wohngeld sinkt etwas. Beide Beispiele rechnen mit den Werten ab 1. Januar 2025. Nach dem Gesetzentwurf für 2027 wären es 368 € statt 418 € und 352 € statt 400 €. Weitere Fälle rechnet das BMWSB in seinen Rechenbeispielen 2025 vor.

Was beim Wohngeld als Einkommen zählt

Maßgeblich ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (§ 15 WoGG). Gezählt werden alle steuerpflichtigen Einkünfte und viele steuerfreie Einnahmen aus dem Katalog von § 14 WoGG.

EinnahmeZählt beim Wohngeld?Grundlage
Lohn aus Werkstudenten- oder Nebenjobja, nach Werbungskosten (mindestens 1.230 € im Jahr) und pauschalen Abzügen§ 14 Abs. 1, § 16 WoGG
Minijob (pauschal versteuert)ja, voll; abziehbar sind nur nachgewiesene Werbungskosten§ 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG, WoGVwV Nr. 14.108
BAföG-Zuschusszur Hälfte, ohne Kinderbetreuungszuschlag§ 14 Abs. 2 Nr. 27 a WoGG
BAföG-Darlehen, auch VolldarlehenneinWoGVwV Nr. 14.31
Studienkredit, Bildungskreditnein, Darlehen zählen nichtWoGVwV Nr. 14.31
Unterhalt der Eltern, auch wenn sie die Miete direkt zahlenja, voll§ 14 Abs. 2 Nr. 19 und 22 WoGG
Kindergeld, das deine Eltern an dich weitergebenja, als UnterhaltWoGVwV Nr. 14.21.19
Regelmäßige Zahlungen von Großeltern oder anderen, die dir nicht vorrangig Unterhalt schuldenbis 480 € im Jahr frei§ 14 Abs. 2 Nr. 19 b WoGG
Kindergeld für dein eigenes KindneinWoGVwV Nr. 14.31
Stipendium eines Begabtenförderungswerks, Deutschlandstipendium, andere Stipendienzur Hälfte§ 14 Abs. 2 Nr. 27 b und c WoGG, WoGVwV Nr. 14.21.27c
Promotionsstipendium (Graduiertenförderung als Zuschuss)voll§ 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG
Steuerfreie ÜbungsleiterpauschaleneinWoGVwV Nr. 14.31
Ersparnissekein Einkommen, aber Vermögensgrenze beachtenWoGVwV Nr. 21.37

Pauschale Abzüge: 10, 20 oder 30 Prozent

Statt deiner echten Abgaben zieht die Wohngeldstelle je 10 % ab, wenn du Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung zahlst (§ 16 WoGG). Für Studierende heißt das meist:

  • Werkstudent mit studentischer Krankenversicherung, ohne Lohnsteuer: 20 %,
  • noch familienversichert, aber mit eigenem Rentenbeitrag: 10 %,
  • Minijob mit eigenem Rentenbeitrag und studentischer Krankenversicherung: 20 %. Einen Abzug für Steuern gibt es beim Minijob nicht, weil der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt (WoGVwV Nr. 16.11).

Mehr zu Job und Abgaben: Werkstudent und Krankenversicherung für Studenten.

Unterhalt von den Eltern

Unterhalt deiner Eltern zählt voll, auch das Kindergeld, das sie an dich weitergeben. Lebst du nicht bei ihnen und schulden sie dir noch Ausbildungsunterhalt, kann die Wohngeldstelle außerdem prüfen, ob du ihn geltend machst. Bei guten Erfolgsaussichten darf sie den Antrag sonst ganz oder teilweise ablehnen (WoGVwV Nr. 21.35 und 21.356). Nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder ohne Leistungsnachweis geht die Vorschrift dagegen davon aus, dass ein solcher Anspruch kaum durchsetzbar ist. Mehr zum Kindergeld im Studium.

Vermögen: ab 60.000 € kein Wohngeld

Erhebliches Vermögen schließt Wohngeld aus (§ 21 Nr. 3 WoGG). Die Verwaltungsvorschrift setzt die Grenze in der Regel bei 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied (WoGVwV Nr. 21.37). Geprüft wird nur bei konkreten Anhaltspunkten (Nr. 21.36). Der Gesetzentwurf für 2027 will diese Grenzen ins Gesetz schreiben, mit höchstens 120.000 € je Haushalt.

Mindesteinkommen: wenn dein Einkommen zum Leben nicht reicht

Eine Mindestgrenze steht nicht im Gesetz. Die Wohngeldstelle muss aber prüfen, ob deine Einnahmen für den Lebensunterhalt reichen (WoGVwV Nr. 15.01). Als Richtwert gilt: Einnahmen plus Wohngeld sollen 80 % des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Für eine Person sind das der Regelsatz von 563 € (Anlage zu § 28 SGB XII) plus Miete und Heizung. Liegst du darunter, prüft die Behörde besonders genau und fragt, wovon du lebst, etwa von Ersparnissen. Kannst du das nicht belegen, kann sie den Antrag ablehnen.

Ein Beispiel: Du verdienst 300 € im Minijob und zahlst 550 € warm, davon 480 € bruttokalt, Mietstufe V. Die Formel ergibt 524 €, weil sie Einkommen unter 396 € mit 396 € ansetzt. Zusammen hast du 824,00 €. Die 80-%-Grenze liegt bei 0,8 × (563 € + 550 €) = 890,40 €. Die Wohngeldstelle wird also nachfragen. Zahlen dir deine Eltern Unterhalt, zählt er als Einkommen und senkt das Wohngeld, macht den Antrag aber plausibel.

In das Grundsicherungsgeld kannst du als Student meist nicht ausweichen. Das Jobcenter fragt, ob die Ausbildung an sich förderfähig ist, nicht, ob du persönlich BAföG bekommst (§ 7 Abs. 5 SGB II). Wer zu alt ist oder die Förderungshöchstdauer überschritten hat, bleibt dort ausgeschlossen, kann aber Wohngeld bekommen. Details unter Grundsicherungsgeld für Studenten.

Wohngeld 2027: was die Bundesregierung plant

Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wohnen überwiesen (Drucksache 21/8284). Beschlossen ist noch nichts. Geplant ist ab dem 1. Januar 2027:

  • keine turnusmäßige Erhöhung, die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 wird ausgesetzt,
  • der dauerhafte Teil der Heizkostenentlastung halbiert sich, für eine Person sinkt sie von 110,40 € auf 62,40 €,
  • der Wert c der Formel steigt für eine Person von 0,0000408 auf 0,00006446, das Wohngeld sinkt mit steigendem Einkommen schneller,
  • unter 15 € statt unter 10 € wird nichts mehr ausgezahlt,
  • neue Mietstufen auf Basis der Wohngeldstatistik 2023 und 2024,
  • beim Minijob fällt der Abzug von Werbungskosten weg, bei Arbeitslohn zählen nur noch die Pauschbeträge,
  • die Vermögensgrenze kommt ins Gesetz, höchstens 120.000 € je Haushalt.

Laut Begründung fallen dadurch etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld, rund 143.000 davon wechseln in die Grundsicherung (Schätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft). Bereits bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert weiterlaufen. Ist über einen Antrag am 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden, soll der Dezember-Betrag weitergelten, wenn er höher ist (geplanter § 42e WoGG). Erfüllst du die Voraussetzungen, spricht deshalb viel dafür, den Antrag noch 2026 zu stellen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen und gefordert, soziale Härten zu vermeiden.

Zur Einordnung: Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz 2023 stieg die Zahl der Wohngeldhaushalte von rund 652.000 Ende 2022 (Destatis) auf rund 1,3 Millionen Ende 2025, im Schnitt bekamen sie zuletzt 296 € im Monat (Destatis). Was beim BAföG 2027 geplant ist, steht unter BAföG-Reform 2027.

Wohngeld, BAföG oder Grundsicherungsgeld?

BAföGWohngeldGrundsicherungsgeld
WofürLebensunterhalt und Wohnen im StudiumZuschuss zur MieteLebensunterhalt und Wohnen
Höhe 2026bis 992 €, ab 30 mit eigener Kranken- und Pflegeversicherung bis 1.088 €abhängig von Miete und Einkommen, im Schnitt 296 €Regelsatz 563 € plus angemessene Miete und Heizung
Für Studierendewenn Studium und Person förderfähig sindohne BAföG-Anspruch dem Grunde nach, bei Volldarlehen oder im gemischten Haushaltnur, wenn die Ausbildung an sich nicht förderfähig ist, etwa im Teilzeitstudium, und in wenigen Ausnahmen
Zuschuss oder Darlehenhalb Zuschuss, halb zinsloses DarlehenZuschussZuschuss
Eigenes Einkommen nötig?neinja, es muss zum Leben plausibel reichennein

Was ist kombinierbar?

  • BAföG und Wohngeld: nur bei Volldarlehen oder im Haushalt mit Personen ohne BAföG-Anspruch.
  • Wohngeld und Grundsicherungsgeld: nicht für dieselbe Person (§ 7 Abs. 1 WoGG). Im selben Haushalt können verschiedene Personen unterschiedliche Leistungen beziehen.
  • BAföG und Grundsicherungsgeld: nur die Leistungen nach § 27 SGB II, etwa Mehrbedarfe für Alleinerziehende oder in Härtefällen ein Darlehen. Ausnahme: Wohnst du bei deinen Eltern und bekommst BAföG oder nur wegen des Einkommens keins, ist ergänzendes Grundsicherungsgeld möglich (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II).

Mehr dazu: Grundsicherungsgeld für Studenten und Studium finanzieren ohne BAföG.

Wohngeld beantragen: Schritt für Schritt

Die richtige Reihenfolge

  1. Finde die zuständige Wohngeldbehörde. Das ist deine Stadt, Gemeinde oder dein Kreis, viele bieten den Antrag online an. Suchen kannst du über das Verwaltungsportal des Bundes.
  2. Stell den Antrag in dem Monat, ab dem du Wohngeld willst. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG). Ein formloser Antrag per Brief oder E-Mail wahrt die Frist (WoGVwV Teil C Nr. 26.01), den amtlichen Vordruck reichst du nach.
  3. Kümmere dich parallel um den BAföG-Nachweis. Hast du noch keinen Ablehnungsbescheid, stell jetzt den BAföG-Antrag. Den Bescheid kannst du nachreichen, das bestätigt etwa der Berliner Senat. Warte mit dem Wohngeldantrag nicht auf das BAföG-Amt, sonst verlierst du Monate.
  4. Reiche Vordruck und Unterlagen ein (Checkliste unten).
  5. Prüf den Bescheid. Er nennt Miete und Einkommen, mit denen gerechnet wurde. Diese Werte brauchst du für deine Mitteilungspflichten.

Stellst du den Antrag am 31. Mai, gibt es Wohngeld ab dem 1. Mai. Am 1. Juni ist der Mai verloren.

Checkliste: diese Unterlagen brauchst du

  • den amtlichen Wohngeldantrag deines Bundeslands,
  • Mietvertrag und eine Aufstellung von Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten, oft als Mietbescheinigung des Vermieters,
  • Immatrikulationsbescheinigung, bei Teilzeit oder Beurlaubung mit Vermerk,
  • BAföG-Ablehnungsbescheid oder einen anderen Nachweis, warum kein Anspruch besteht, etwa das Abschlusszeugnis deines Erststudiums,
  • Einkommensnachweise der letzten Monate und deinen Arbeitsvertrag,
  • eine Bescheinigung deiner Krankenkasse, damit die Wohngeldstelle den 10-%-Abzug ansetzen kann,
  • Nachweise über Unterhalt, Stipendium oder BAföG,
  • bei ausländischen Studierenden den Aufenthaltstitel,
  • deine Kontoverbindung.

Mustersatz für den fristwahrenden Antrag

Bewilligungszeitraum, Weiterleistung und Änderungen

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Die Behörde kann den Zeitraum verkürzen, etwa wenn sich dein Einkommen absehbar ändert, oder bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 Abs. 1 WoGG). Für die Zeit danach stellst du einen neuen Antrag. Reichst du ihn früher als zwei Monate vor Ablauf ein, gilt er erst ab dem Ersten des zweiten Monats vor Ablauf (§ 22 Abs. 4 WoGG). Stell ihn also in den letzten beiden Monaten, spätestens im letzten.

Unverzüglich melden musst du der Wohngeldstelle, wenn dauerhaft, also nicht bloß vorübergehend (§ 27 Abs. 3 und § 28 WoGG):

  • dein Einkommen um mehr als 15 % über dem Betrag im Bescheid liegt, etwa durch einen neuen Werkstudentenjob,
  • deine Miete um mehr als 15 % sinkt,
  • jemand aus deinem Haushalt auszieht oder du selbst ausziehst,
  • du oder ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld oder eine andere Leistung beantragt, die Wohnkosten abdeckt.

Steigt deine Miete oder sinkt dein Einkommen um mehr als 10 %, kannst du eine Neuberechnung beantragen (§ 27 Abs. 1 WoGG). Meldest du eine Änderung nicht, darf die Wohngeldstelle bis zu zehn Jahre zurück neu entscheiden und Geld zurückfordern (§ 27 Abs. 4 WoGG). Sonst musst du Wohngeld nicht zurückzahlen, es ist ein Zuschuss.

Ablehnung: Widerspruch einlegen

Gegen den Bescheid kannst du dich wehren. Welcher Weg gilt und welche Frist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Meist ist es ein Widerspruch innerhalb eines Monats, die Begründung kannst du nachreichen. Lehnt die Wohngeldstelle ab, weil du dem Grunde nach BAföG-berechtigt bist, hilft ein Widerspruch nur, wenn sie das falsch eingeschätzt hat. Wie du vorgehst, steht unter Widerspruch einlegen.

Im Video erklären wir das Grundprinzip von Haushalt und BAföG-Ausschluss. Zahlen und Rechtsstand findest du oben im Text.

Häufige Fragen zum Wohngeld für Studenten

Bekomme ich als Student Wohngeld?

Nur in drei Fällen: wenn du dem Grunde nach kein BAföG bekommen kannst, etwa im Zweitstudium, ab 45 oder nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer, wenn dein BAföG ausschließlich als Darlehen gezahlt wird oder wenn in deinem Haushalt jemand ohne BAföG-Anspruch lebt, zum Beispiel dein Kind. Grundlage ist § 20 Abs. 2 WoGG.

Meine Eltern verdienen zu viel für BAföG. Bekomme ich dann Wohngeld?

Nein. Wer nur der Höhe nach keinen Anspruch hat, bleibt vom Wohngeld ausgeschlossen. Prüfe stattdessen die Vorausleistung, elternunabhängiges BAföG oder einen Studienkredit.

Kann ich BAföG und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja, in zwei Fällen: Du bekommst BAföG ausschließlich als Darlehen, etwa als Studienabschlusshilfe, oder du lebst mit jemandem zusammen, der selbst nicht BAföG-berechtigt ist, etwa mit deinem Kind oder deinem berufstätigen Partner. Dann zählt der Zuschussanteil deines BAföG zur Hälfte als Einkommen.

Bekomme ich im Zweitstudium Wohngeld?

Meist ja. Für ein zweites Studium nach einem berufsqualifizierenden Abschluss gibt es BAföG nur in Ausnahmen (§ 7 Abs. 2 BAföG). Ohne BAföG-Anspruch ist Wohngeld möglich. Der Master nach dem Bachelor ist aber kein Zweitstudium.

Gibt es Wohngeld im Master oder während der Promotion?

Im Master nach dem Bachelor meist nicht, weil er BAföG-förderfähig ist, es sei denn, du fällst unter eine Fallgruppe wie die Altersgrenze. In der Promotion gibt es kein BAföG mehr, Wohngeld ist dann möglich. Ein Promotionsstipendium zählt voll als Einkommen.

Bekomme ich im Urlaubssemester oder Teilzeitstudium Wohngeld?

Im förmlichen Teilzeitstudium ja, denn es ist nicht BAföG-förderfähig (§ 2 Abs. 5 BAföG). Im Urlaubssemester zahlt das BAföG-Amt nicht. Ob die Wohngeldstelle dich dann als nicht BAföG-berechtigt ansieht, regelt die Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich. Frag vorher bei deiner Wohngeldstelle nach.

Wie viel Wohngeld bekomme ich als Student?

Das hängt von Miete, Mietstufe und Einkommen ab. Eine Werkstudentin mit 1.000 € brutto und 520 € Bruttokaltmiete in Hannover bekommt nach unserer Rechnung 418 € im Monat, ein Minijobber mit 603 € in einem Leipziger WG-Zimmer für 380 € bruttokalt 400 €. Im Schnitt aller Wohngeldhaushalte waren es Ende 2025 296 €.

Zählen BAföG und Stipendien beim Wohngeld als Einkommen?

Der BAföG-Zuschuss zählt zur Hälfte, BAföG-Darlehen und Studienkredite gar nicht. Stipendien der Begabtenförderungswerke, das Deutschlandstipendium und andere Stipendien zählen zur Hälfte, Promotionsstipendien voll (§ 14 Abs. 2 Nr. 27 und 28 WoGG).

Bekomme ich Wohngeld in einer WG oder im Studentenwohnheim?

Ja, wenn du selbst die Voraussetzungen erfüllst. In einer Zweck-WG ist jede Person ein eigener Haushalt, das Einkommen deiner Mitbewohner zählt nicht. Wohngeldberechtigt bist du als Mieter oder Untermieter, also mit eigenem Mietvertrag. Angesetzt wird deine Miete ohne Heizung, Warmwasser und Strom.

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich bei meinen Eltern wohne?

Dann gehörst du zum Haushalt deiner Eltern. Weil deine Eltern nicht BAföG-berechtigt sind, kann der Haushalt Wohngeld bekommen, auch wenn du BAföG beziehst. Den Antrag stellen meist deine Eltern als Mieter; dein Einkommen und die Hälfte deines BAföG-Zuschusses zählen mit.

Bekommen internationale Studierende Wohngeld?

Wer nach § 8 BAföG nicht förderberechtigt ist, ist vom Wohngeld nicht ausgeschlossen und kann mit Aufenthaltstitel Wohngeld bekommen (§ 3 Abs. 5 WoGG). Wohngeld zählt aufenthaltsrechtlich aber als öffentliche Mittel (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Lass dich vor dem Antrag beraten, ob das deinen Aufenthaltstitel berührt.

Ab wann gibt es Wohngeld und muss ich es zurückzahlen?

Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst (§ 25 Abs. 2 WoGG), für frühere Monate nicht. Ein formloser Antrag genügt, um den Monat zu sichern. Zurückzahlen musst du in der Regel nur, wenn du falsche Angaben gemacht oder eine meldepflichtige Änderung nicht mitgeteilt hast.