Gehalt, Urlaub, Probezeit: Was im ersten Arbeitsvertrag nicht überlesen werden sollte
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Die Zusage für den ersten richtigen Job ist da und vor dir liegt ein mehrseitiges Dokument voller Paragrafen und Fachbegriffe. Die Versuchung ist groß, einfach nach unten zu scrollen und zu unterschreiben. Dabei steckt genau in diesem Papier, wie viel am Monatsende auf deinem Konto landet, wann du frei bekommst und wie schnell dich jemand wieder vor die Tür setzen kann.
Ein Arbeitsvertrag bindet dich oft über Jahre. Mit den entscheidenden Klauseln im Blick verhandelst du selbstbewusster und vermeidest böse Überraschungen nach dem Start.
Was steht im Vertrag wirklich zu deinem Gehalt?
Die Zahl im Vertrag ist immer dein Bruttogehalt. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt netto ein gutes Stück weniger übrig: Aus 3.000 Euro brutto werden in Steuerklasse I ohne Kinder 2026 rund 2.050 Euro netto. Je nach Bundesland, Zusatzbeitrag der Krankenkasse und Kirchensteuer schwankt der Betrag um einige Euro. Ein Brutto-Netto-Rechner gibt dir vor der Unterschrift eine realistische Vorstellung.
Nach unten ist dein Gehalt abgesichert. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde, in Vollzeit sind das rund 2.343 Euro brutto im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Diese Grenze darf kein Vertrag unterschreiten, auch nicht rechnerisch über unbezahlte Mehrarbeit.
Achte beim Gehalt also auf mehr als die reine Summe. Diese Punkte gehören genau gelesen:
- Fälligkeit: Zu wann wird gezahlt, etwa zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats.
- Sonderzahlungen: Ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließt und ob ein Anspruch besteht oder die Zahlung freiwillig bleibt.
- Überstunden: Werden sie bezahlt, in Freizeit ausgeglichen oder gelten sie pauschal als abgegolten.
- Gehaltsentwicklung: Gibt es feste Zeitpunkte für eine Anpassung oder wird jede Erhöhung neu verhandelt.
Formulierungen wie „Mit dem Monatsgehalt sind alle Mehrarbeitsstunden abgegolten“ verdienen einen zweiten Blick, denn eine solche Pauschale darf nicht grenzenlos gelten. Zulässig ist sie nur für einen begrenzten Anteil an Mehrarbeit, alles darüber muss vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Trotzdem hält eine solche Klausel in der Praxis viele davon ab, geleistete Stunden überhaupt einzufordern.
Ebenso aufmerksam wie den Vertrag solltest du die erste Lohnabrechnung lesen und dabei Brutto, Abzüge und Nettobetrag mit deinen Erwartungen abgleichen. Fehler entstehen nämlich nicht allein bei dir. Aus Sicht der Unternehmen zeigt sich, wie leicht sich in der Abrechnung Lohn- und Gehaltsfehler einschleichen, von der falschen Steuerklasse bis zu vergessenen Zuschlägen. Ein kurzer Abgleich Monat für Monat schützt davor, dass ein solcher Fehler unbemerkt bleibt.
Wie viel Urlaub steht dir gesetzlich zu?
Beim Urlaub schützt dich das Gesetz nach unten. Das Bundesurlaubsgesetz sichert dir bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage pro Jahr zu, bei der üblichen Fünftagewoche sind es 20 Tage. Viele Arbeitgeber legen freiwillig drauf, sodass 28 bis 30 Tage keine Seltenheit sind. Ein Vertrag darf über das gesetzliche Minimum hinausgehen, niemals darunter.
Im ersten Jahr gilt eine Besonderheit. Den vollen Jahresurlaub erwirbst du erst nach sechs Monaten im Betrieb (§ 4 BUrlG). Vorher wächst dein Anspruch für jeden vollen Monat um ein Zwölftel. Bei einem Start im Mai sammelt sich der Anspruch anteilig und das komplette Kontingent steht nicht sofort zur Verfügung.
Ein paar Fragen helfen dir, die Urlaubsklausel richtig einzuordnen:
- Wie viele Tage nennt der Vertrag und beziehen sie sich auf Werk- oder Arbeitstage?
- Verfällt Resturlaub am Jahresende oder darf er ins nächste Jahr übertragen werden?
- Gibt es feste Betriebsferien, in denen du Urlaub nehmen musst?
Zu deinem Vorteil verfällt Resturlaub nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr automatisch zum Jahresende. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) muss der Arbeitgeber dich rechtzeitig und in Textform darauf hinweisen, dass noch Tage offen sind und wann sie verfallen würden. Unterlässt er das, bleibt dein Anspruch bestehen und wird ins nächste Jahr übertragen.
Warum ist die Probezeit so wichtig?
Die Probezeit ist die gegenseitige Kennenlernphase. Beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie darf laut geltendem Arbeitsrecht höchstens sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). Üblich sind drei oder sechs Monate. Wichtig ist, dass sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird, denn ohne Klausel gibt es keine Probezeit.
Der entscheidende Punkt betrifft die Kündigung. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag beendet werden. Das gilt für beide Seiten und ohne feste Termine wie Monatsende oder Monatsmitte. Ein Grund muss dafür nicht genannt werden, weil der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten im Betrieb greift (§ 1 KSchG).
Ein Detail wird dabei oft übersehen: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. In kleineren Betrieben brauchst du also auch nach den ersten sechs Monaten keinen vollen Kündigungsschutz zu erwarten. Die Kündigung darf dort zwar nicht sitten- oder treuwidrig sein, ein sozialer Rechtfertigungsgrund ist aber nicht nötig. Frag im Zweifel früh nach, wie viele Personen im Betrieb beschäftigt sind.
Danach verlängern sich die Fristen. Nach der Probezeit gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für den Arbeitgeber wächst sie mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Einen Überblick über die gestaffelten Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit verschaffst du dir am besten vor der Unterschrift.
| Phase im Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (höchstens 6 Monate) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
| Nach der Probezeit (Grundfrist) | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| Ab 2 Jahren im Betrieb* | 1 Monat zum Monatsende |
| Ab 5 Jahren im Betrieb* | 2 Monate zum Monatsende |
| Ab 8 Jahren im Betrieb* | 3 Monate zum Monatsende |
| Ab 10 Jahren im Betrieb* | 4 Monate zum Monatsende |
| Ab 12 Jahren im Betrieb* | 5 Monate zum Monatsende |
| Ab 15 Jahren im Betrieb* | 6 Monate zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren im Betrieb* | 7 Monate zum Monatsende |
*Die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB gelten für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigst du selbst, bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Welche Klauseln werden am häufigsten übersehen?
Neben den drei großen Themen verstecken sich im Kleingedruckten Regelungen, die später teuer werden. Diese solltest du nicht überblättern:
- Befristung: Läuft der Vertrag unbefristet oder endet er automatisch zu einem festen Datum.
- Verschwiegenheit und Nebentätigkeit: Ob du einen Nebenjob anmelden musst und was du über interne Abläufe nicht ausplaudern darfst.
- Rückzahlungsklauseln: Ob du Kosten für Fortbildungen zurückzahlen musst, falls du früh wieder kündigst. Die Bindungsdauer muss zur Länge und zum Wert der Fortbildung passen, sonst ist die Klausel unwirksam.
- Verfallfristen: Bis wann Ansprüche wie offene Überstunden geltend gemacht werden müssen. Kürzer als drei Monate ab Fälligkeit darf die Frist nicht sein, mehr als Textform (also eine E-Mail) darf sie nicht verlangen, und der Mindestlohn muss ausdrücklich ausgenommen sein.
Beim Berufsstart nach dem Studium tauchen befristete Verträge häufig auf. Manche steigen als Werkstudent ein und wechseln später auf eine feste Stelle. In beiden Fällen bindet dich jede Klausel erst mit deiner Unterschrift.
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich gültig. Verlassen solltest du dich darauf trotzdem nie, denn was nicht dokumentiert ist, lässt sich im Streitfall kaum beweisen. Das Nachweisgesetz verpflichtet deinen Arbeitgeber ohnehin, dir die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, und zwar gestaffelt:
- Am ersten Arbeitstag: Name und Anschrift beider Seiten, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit und Ruhepausen.
- Nach sieben Kalendertagen: Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung das Ende, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Probezeit sowie Regelungen zu Überstunden.
- Nach einem Monat: Alle übrigen Angaben, etwa Urlaubsdauer, Kündigungsfristen und anwendbare Tarifverträge.
Seit dem 1. Januar 2025 reicht dafür die Textform. Der Vertrag darf also per E-Mail oder PDF kommen, solange du das Dokument speichern und ausdrucken kannst und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis erhält. In Branchen mit besonderem Risiko für Schwarzarbeit, etwa im Bau- oder Gaststättengewerbe, bleibt es bei der Unterschrift auf Papier.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Berufseinsteiger: Eine Befristung muss weiterhin vor Arbeitsbeginn eigenhändig unterschrieben werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Fehlt diese Schriftform, ist nicht der Vertrag unwirksam, sondern nur die Befristung. Du hast dann einen unbefristeten Vertrag in der Hand.
Wie gehst du mit dem Vertrag vor der Unterschrift um?
Ein Arbeitsvertrag ist verhandelbar und kein fertiges Formular. Nimm dir nach Erhalt ein paar Tage Zeit, statt im Termin direkt zu unterschreiben. So gehst du strukturiert vor:
- Lies den Vertrag zweimal und markiere alles, was du nicht sofort verstehst.
- Gleiche mündliche Zusagen aus dem Gespräch mit dem geschriebenen Text ab.
- Frag beim Arbeitgeber nach, wenn eine Formulierung unklar bleibt.
- Hol dir bei größeren Zweifeln Rat, etwa bei einer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle.
Bei Unsicherheit rund um den Berufseinstieg findest du in unseren Tipps für den Berufsstart weitere Orientierung.
Häufige Fragen zum ersten Arbeitsvertrag
Wie lange darf die Probezeit im ersten Arbeitsvertrag dauern?
Höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Üblich sind drei oder sechs Monate. Steht eine längere Probezeit im Vertrag, ist der überschießende Teil unwirksam. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit zusätzlich im Verhältnis zur Laufzeit stehen.
Wie viel Urlaub steht mir im ersten Jahr zu?
Gesetzlich mindestens 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Den vollen Anspruch erwirbst du allerdings erst nach sechs Monaten im Betrieb, vorher wächst er pro vollem Monat um ein Zwölftel. Startest du im Mai, hast du im ersten Kalenderjahr also acht Zwölftel deines Jahresurlaubs.
Kann ich in der Probezeit selbst kündigen?
Ja. Die Frist von zwei Wochen gilt für beide Seiten und du kannst zu jedem beliebigen Tag kündigen, nicht nur zum Monatsende. Einen Grund musst du nicht angeben. Die Kündigung muss allerdings schriftlich mit Unterschrift erfolgen, eine E-Mail oder WhatsApp reicht nicht.
Was bleibt von 3.000 Euro brutto netto übrig?
In Steuerklasse I ohne Kinder bleiben 2026 rund 2.050 Euro netto. Der genaue Betrag hängt von Bundesland, Kirchensteuer und dem Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse ab. Rechne vor der Unterschrift mit einem Brutto-Netto-Rechner nach, damit die Zahl im Vertrag keine falsche Erwartung weckt.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde, in Vollzeit sind das rund 2.343 Euro brutto im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
Was bedeutet „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“?
Die Klausel soll Mehrarbeit pauschal mit dem Monatsgehalt abdecken. Grenzenlos gilt sie nicht: Zulässig ist eine solche Pauschale nur für einen klar begrenzten Anteil an Mehrarbeit. Alles darüber muss vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden, und der Mindestlohn darf rechnerisch nie unterschritten werden.
Reicht ein Arbeitsvertrag per E-Mail?
Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen die Textform, ein Vertrag per E-Mail oder PDF ist also möglich. Ausnahmen gelten in Branchen mit hohem Schwarzarbeitsrisiko und für Befristungen: Die müssen vor Arbeitsbeginn eigenhändig unterschrieben werden.
Was ist eine Verfallfrist im Arbeitsvertrag?
Eine Verfall- oder Ausschlussfrist legt fest, bis wann du Ansprüche wie offene Überstunden oder Zuschläge geltend machen musst. Danach sind sie weg. Kürzer als drei Monate ab Fälligkeit darf die Frist nicht sein, verlangen darf sie höchstens Textform, und Mindestlohnansprüche muss sie ausnehmen. Sonst ist die Klausel unwirksam.
Worauf es beim ersten Vertrag ankommt
Gehalt, Urlaub und Probezeit bilden das Grundgerüst deines ersten Arbeitsvertrags und verdienen den genauesten Blick. Das Bruttogehalt sagt wenig über dein Nettoeinkommen, der gesetzliche Mindesturlaub schützt dich nach unten und die Probezeit verkürzt in den ersten Monaten die Kündigungsfristen. Mit einem zusätzlichen Blick auf Überstunden, Befristung und Verfallfristen unterschreibst du mit einem guten Gefühl. Ein paar Tage Ruhe sind dafür eine kleine Investition mit großer Wirkung.